BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 230/04 vom 14. September 2004 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 2004 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgrün-de wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-geklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. November 2003 im Schuld- und Strafausspruch dahin abgeändert, daß er wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Ver-gewaltigung, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt wird. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren sexuellen Miß-brauchs von Kindern, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung" und we-gen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte, soweit er verurteilt worden ist, in allgemeiner Form die Verletzung sachlichen Rechts. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteils-gründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist. Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe (neun Monate Freiheitsstra-fe). Einer Zurückverweisung der Sache zur Bildung einer neuen Gesamtfrei-heitsstrafe bedarf es trotz Wegfalls dieser Einzelstrafe nicht. Der Senat erach-tet insbesondere im Hinblick auf die verbleibende Einsatzstrafe von vier Jahren und die weiteren Einzelstrafen von zweimal drei Jahren sechs Monaten, einmal zwei Jahren sowie zweimal neun Monaten Freiheitsstrafe entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts eine um die weggefallene Einzelstrafe in vollem Umfang reduzierte Gesamtstrafe als die niedrigst mögliche Gesamtstra-fe. 2. Der Tenor des Urteils ist im Hinblick auf ein offensichtliches Fas-sungsversehen ferner dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte wegen schwe-ren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen (Fälle II 4 und 7) verur-teilt ist. - 4 - 3. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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