BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 230/08 vom 25. Juni 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 25. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M374nster vom 7. M344rz 2008, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahingehend ge344ndert, dass die Angeklagten jeweils der unerlaubten Einfuhr von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-deltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten Y. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verur-teilt und die Einziehung seines Handys angeordnet. Den Angeklagten B. hat es zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung seines Handys sowie den erweiterten Verfall eines Betrages von 6.720 Euro angeordnet. 1 - 3 - Mit ihren Revisionen r374gen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel f374hren zur 304nderung des Schuldspruchs; im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Der Generalbundesanwalt hat in seinen Antragsschriften hinsichtlich der Angeklagten Y. und B. u.a. ausgef374hrt: 3 "Die Annahme t344terschaftlichen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge h344lt rechtlicher 334berpr374-fung nicht stand. Nach neuerer Rechtsprechung (vgl. BGHSt 51, 219f.) ist f374r eine zutreffende Einordnung der Beteiligung des Kuriers der jeweils konkrete Tatbeitrag f374r das Umsatzge-sch344ft insgesamt und nicht allein f374r den Teilbereich des Transports zu bewerten. F374r die Annahme t344terschaftlicher Verwirklichung des Tatbestandes kommt es jedenfalls nicht al-lein oder entscheidend darauf an, welches Ma337 an Selbst-st344ndigkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich eines isolierten Teilaktes des Umsatzgesch344ftes inne hatte. Abzu-stellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgesch344fts zu-kommt. Eine Gehilfenstellung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Tathandlung sich auf den (Teil-)Transport von Rauschgift zwischen selbstst344ndig handelnden Lieferanten und Abnehmern oder innerhalb der Sph344re von Lieferanten oder Abnehmer-Organisationen beschr344nkt und der Beteiligte nicht in der Lage ist, das Gesch344ft insgesamt ma337geblich mit-zugestalten. Einer T344tigkeit als Kurier, die sich im blo337en Transport von Rauschgift ersch366pft, kommt daher eine t344ter-schaftliche Gestaltungsm366glichkeit in der Regel nicht zu. Auch ein m366glicher faktischer Handlungsspielraum w344hrend des Transports der Drogen kann in der Regel schon aufgrund fi-nanzieller und meist auch pers366nlicher Abh344ngigkeit von den Hinterm344nnern nicht zu eigener t344terschaftlicher Einflussnah-me ausgenutzt werden. - 4 - Eine Bewertung von Transportt344tigkeit als mitt344terschaftliches Handeltreiben kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche, 374ber den reinen Transport hinausgehen-de T344tigkeiten entfaltete, etwa am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes In-teresse am weiteren Schicksal des Gesamtgesch344fts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Ge-winn erhalten soll. Auch eine Einbindung des Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchf374hrung des Umsatzgesch344fts spricht f374r die Annahme von Mitt344ter-schaft, auch wenn seine konkrete T344tigkeit in diesem Rahmen auf die Bef366rderung der Drogen, von Kaufgeld oder Verkaufs-erl366s beschr344nkt ist. Im Einzelfall kann eine weitgehende Ein-flussm366glichkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu transportierenden Drogen sowie auf die Gestaltung des Transports f374r eine 374ber das 374bliche Ma337 reiner Kuriert344tigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgesch344ft sprechen." Wie der Generalbundesanwalt weiter zutreffend ausgef374hrt hat, reichen die getroffenen Feststellungen unter Zugrundelegung der vorgenannten Krite-rien nicht aus, um ein t344terschaftliches Handeltreiben der Angeklagten mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu belegen. Die Angeklagten waren weder am An- noch am Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt. Sie soll-ten keinen Anteil am Umsatz oder am erzielten Gewinn erhalten, sondern ledig-lich einen Kurierlohn. Zudem hatten sie keinen Einfluss auf Art und Menge der zu transportierenden Drogen. Der Angeklagte B. hielt letztendlich nur Kon-takt zu den Hinterm344nnern bzw. zu dem Abnehmer der Drogen. Der Angeklagte Y. hatte zu den Hinterm344nnern bzw. zu dem Abnehmer der Drogen nur 374-ber den Angeklagten B. Kontakt. Beide erhielten hierbei lediglich die not-wendigen Informationen f374r die Weitergabe an den feststehenden Abnehmer. 4 Der Schuldspruch ist daher, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, dahin zu 344ndern, dass die Angeklagten jeweils der unerlaubten Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub- 5 - 5 - ten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind. 247 265 StPO hindert eine Schuldspruchberichtigung nicht, da auszuschlie337en ist, dass sich die Angeklagten anders als geschehen h344tten verteidigen k366nnen. Die Ausspr374che 374ber die gegen die Angeklagten verh344ngten Strafen bleiben von der 304nderung des Schuldspruchs unber374hrt. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht bei einer zutreffenden rechtlichen W374rdigung auf geringere als die verh344ngten Strafen erkannt h344tte. Der wesentliche Schuldgehalt der Tat liegt sowohl vom 344u337eren Erscheinungsbild und dem Vorsatz der Angeklagten als auch vom Gewicht der Straftat her, wie sie in der gesetzlichen Strafandro-hung zum Ausdruck kommt, in der unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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