BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 23/01 vom 13. Februar 2001 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 19. Oktober 2000 im Stra f - ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zum Stra f - ausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat minder schwere Fälle nach § 176 Abs. 1 StGB ve r - neint und die Einzelstrafen jeweils dem nach §§ 2 1, 49 Abs. 1 StGB gemilde r - - 3 - ten Regelstrafrahmen dieser Vorschrift entnommen. Diese Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht hierzu lediglich ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung der - aufgrund seiner a l - tersbedingten Demenz nicht ausschließbaren - erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten lägen die abgeurteilten Fälle im Rahmen des "Normalfalles". Für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist entscheidend, ob das Gesamttatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpe r - sönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geb o - ten erscheint (st. Rspr., vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Pr ü - fungspflicht 1; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 85 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Begründung der Verneinung minder schwerer Fälle nicht gerecht. Insbesondere hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, daß bereits der lange zeitliche Abstand zwischen Taten (Tatzeitraum: Oktober 1992 bis Anfang April 1995) und Urteil zu einem wesentlichen Strafmilderungsg e - sichtspunkt führt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 6, 13). Zudem lagen die festgestellten sexuellen Handlungen entgegen der Auffa s - sung des Landgerichts - insbesondere in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgrü n - de - nicht "deutlich" (UA 18), sondern nur knapp über der Erheblichkeit s - schwelle (§ 184 c Nr. 1 StGB), was ebenfalls im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu Gunsten des Angeklagten hätte berücksichtigt werden müssen. - 4 - Die danach gebotene Aufhebung der Einzelstrafen führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Maatz Kuckein Athing nrnn
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