BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 230/14 vom 3. Juli 201 4 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juli 2014 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Halle vom 19. Februar 2014 aufgehoben, a) soweit der Angeklag te im Fall II.4. der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurde; i n- sofern wird das weitere Verfahren einge stellt und werden die hinsichtlich dieser Tat angefallenen weiteren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt; b) im Ausspruch über den Verfall; diese Anordnung entfällt. 2. Die weitergehende Revision des An geklagten wird verworfen. 3. Im verbleibenden Umfang hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fälle n, jeweils b e- gangen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 24 Fä l- len zu einer Gesamt freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten veru r- angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf v erfahrens - und sachlich - rechtliche Beanstandungen gerichtete Revision d es Angeklagten. Diese führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und zum Wegfall der Verfallanor d- nung. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg. 1. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens, weil das Landgericht Fall II.4 der Anklage nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, di e- sen anschließend aber gleichwohl abgeurteilt hat. a) In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklag e- schrift wird dem Angeklagten unter anderem zu Last gelegt, "zwischen Januar onate" von J . F . 500 Gramm Marihuana erworben zu haben (Fälle 2 bis 4 der Anklageschrift). Ferner soll er im Februar/März 2011 von J . F . 500 Gramm Marihuana erhalten haben, das ihm von Je . K . vor der Wohnung de s J . F . übergeben worden sei (Fall 5 der Anklageschrift). In der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwältin, "das Verfahren der zu Ziffer 4. angeklagten Tat gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen" (Sac h- akten Band II Bl. 55). Dem kam d ie Strafkammer nach; sie beschloss, dass 1 2 3 4 - 4 - 9.7.2013 angeklagten Tat vorläufig eingestellt wird" (Sachakten Band II Bl. 61, 66). Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen erwarb d er Angeklagte in den dort unter II.2 bis 4 aufgeführten F ä llen an drei Tagen "zwischen Januar . F . , in einem Fall über dessen Mittelsmann Je . K . , jeweils 500 Gramm Marihuana", die er teil - w eise weiterverkaufte und im Übrigen selbst konsumierte. Fall II.5 der Urteil s- gründe betrifft eine andere Tat, nämlich den Ankauf von zwei Kilogramm H a- schisch von D . S . . b) Der Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II.4 der Urteil s- gründe steht die Einstellung dieser Tat nach § 154 Abs. 2 StPO entgegen. Hie r- in liegt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis. Die vom Landgericht vorgenommene Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich "Ziffer 4 der Anklageschrift" betrifft - schon nach ihrer B e- zeichnung - den letzten der drei dem Angeklagten zwischen Januar und Juli 201 1 "alle zwei Monate" zur Last gelegten Ankauf von 500 Gramm Marihuana bei J . F . . Da die Strafkammer aber gleichwohl drei Ankäufe, die im unverändert gebliebenen Tatzeitraum "alle zwei Monate" stattgefunden haben, abgeurteilt hat, hat es au ch den - eingestellten - letzten Fall in die Verurteilung einbezogen und damit das durch die Einstellung entstandene, aber weder durch eine ausdrückliche noch eine konkludente Wiederaufnahme dieser Tat 5 6 7 - 5 - beseitigte Verfahrenshindernis missachtet (vgl. zu ein er ähnlichen Fallkonstell a- tion auch Senat, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 4 StR 192/13). Insofern wäre es zwar denkbar, dass die Strafkammer hinsichtlich eines der Anklagefälle 2, 3 oder 5 die Tatzeit nach hinten verschoben hat. Eine so l- che Tatzeitversch iebung hätte jedoch vorliegend nicht aufgrund eines Hinwe i- ses (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 57. Aufl., § 265 Rn. 23 mwN) erfolgen können, da eine solche nur dann ausreicht, wenn die in der Anklage beschriebene Tat unabhängig von der Tatzeit nach anderen Merkma len individualisiert und dadurch weiterhin als einmaliges, unverwechselbares Geschehen geken n- zeichnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - 4 StR 407/09, NStZ 2010, 346; Beschluss vom 21. August 2013 - 2 StR 311/13 jeweils mwN). Hieran fehlt es aber schon im Hinblick auf den gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Ta t- vorwurf. 2. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist im Hinblick auf den Widerspruch zwischen Urteilstenor ("Verfall") und Entscheidungsgrü n- den (§ 73d StGB) ferner die Verfa llanordnung aufzuheben (vgl. zum Verfall nach Verzicht auf die Rückgabe eines sichergestellten Geldbetrages auch BGH, Urteil vom 5. April 2000 - 2 StR 500/99 [juris Rn. 6], wistra 2000, 298) . 8 9 - 6 - 3. Im Übrigen hat das Rechtsmittel des Angeklagten aus den v om Gen e- ralbundesanwalt in der Antragsschrift vom 28. Mai 2014 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere schließt der Senat im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen aus, dass das Landgericht ohne die im Fall II.4 verhängte E inzelstrafe von neun Monaten eine (noch) geringere Gesam t- strafe verhängt hätte. Sost - Scheible Cierniak RiBGH Dr. Franke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Cierniak Mutzbauer Quentin 10
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