ECLI:DE:BGH:2016:04081 6B4STR230.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 230/16 vom 4. August 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. August 2016 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bochum vom 18. Januar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Hinsichtlich der Tat II.1 der Urteilsgründe wird das V erfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 3. Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und En t- scheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Recht s- m ittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Kö r- perverletzung und des Diebstahls mit Waffen freigesprochen und seine Unte r- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des A n- geklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte spätestens seit 2010 an einer paranoid - halluz inatorischen Psychose. Er interpretiert tatsächlich in se i- nem Bauchraum vorhandene Lipome als mit einem Seil verbundene, von äuß e- ren Einflüssen und seine n Gedanken abhängige Krebsgeschwüre. Infolge se i- ner Erkrankung und des damit verbundenen Beeinflussungs erlebens hat der Angeklagte Beeinträchtigungsideen und fühlt sich verfolgt. Des Weiteren b e- steht beim Angeklagten eine Polytoxikomanie mit schwerer Opiatabhängigkeit. Im Sommer 2013 hatte der Angeklagte ein Fahrrad entwendet, ohne zu wissen, dass dieses der Mutter eines Bekannten gehörte. Als der Bekannte von dem Diebstahl Kenntnis erlangte, stellte er den Angeklagten zur Rede und fo r- derte ihn zur Rückgabe auf. Nachdem das Angebot des Angeklagten, für das nicht mehr vorhandene gestohlene ein anderes Fahrr ad zu übergeben, von der Mutter des Bekannten abgelehnt worden war, riefen die Mutter und der Bekan n- te selbst zuletzt am Vorabend des Tattags bei dem Angeklagten an und ve r- langten die Rückgabe des gestohlenen Fahrrads. Der Angeklagte fühlte sich durch die Anrufe unter Druck gesetzt und befand sich in der Vorstellung, er werde von seinem Bekannten und dessen Mutter regelrecht verfolgt. Am 27. Juli 2013 gegen 20.20 Uhr verließ der Bekannte mit einem B e- gleiter seine Wohnung und begab sich auf die Straße. Al s der Angeklagte, der sich zufällig an einem Kiosk in Sichtweite aufhielt, den Bekannten erblickte, e r- kannte er ihn und fühlte sich von diesem verfolgt. Noch unter dem Eindruck des vorabendlichen Anrufs meinte der Angeklagte, der Bekannte wolle ihn stellen und angreifen. Deshalb ergriff er einen auf dem Boden liegenden etwa 60 bis 80 cm langen dicken Ast und verbarg diesen unter der Jacke. Obwohl die be i- den Männer sich ihm nicht näherten, wollte er die Sache nicht auf sich beruhen 2 3 4 - 4 - lassen und ging schnellen Schrittes aggressiv auf beide zu. Er schrie den B e- kannten auf Russisch an, zog, als dieser ihm auf Russisch antwortete, unve r- mittelt den unter seiner Jacke verborgenen Ast hervor und schlug damit heftig mindestens zweimal auf den Kopf und in das Gesicht de s Bekannten. Dabei zerbrach der Ast, der womöglich etwas morsch war, unter der Kraft der wuchtig geführten Schläge. Der Geschädigte, der infolge der Schläge kurz zu Boden ging, erlitt eine Platzwunde an der Lippe sowie eine Verletzung im Zahnbereich, die z um Verlust von drei Schneidezähnen führte. Der Angeklagte ließ sodann von dem Geschädigten ab und entfernte sich. Bei der Tat war der Angeklagte aufgrund der paranoid - halluzinatorischen Psychose nicht mehr in der Lage, sein Verhalten entsprechend der noch vorhandenen Unrech tseinsicht zu steuern (Tat II.1 der Urteilsgründe). Am 31. August 2013 suchte der Angeklagte die Verkaufsräumlichkeiten der Firma K . in W . auf, entnahm der Auslage fünf Flaschen Wodka im Gesamtwert von 62,45 Euro, steckte s ie in seine mitgeführte Tasche und pa s- sierte den Kassenbereich, ohne die Waren zu bezahlen. Dabei trug er in se i- nem Rucksack ein Einhandmesser mit 8,5 cm langer Klinge und in seiner H o- sentasche ein Taschenmesser bei sich. Er hatte unter Suchtdruck nach Her oin vor, die Waren ohne Bezahlung für sich zu behalten und sie später gegen 1 g Heroin einzutauschen. Der Angeklagte war aufgrund des wegen seiner Polyt o- xikomanie und Opiatabhängigkeit bestehenden schweren Suchtdrucks im Z u- sammenwirken mit der fortbestehen den paranoid - halluzinatorischen Psychose bei sicher erheblich bee inträchtigtem Hemmungsvermögen nicht au s- schließbar nicht in der Lage, sein Verhalten entgegen der Einsicht in d as U n- recht zu steuern (Tat II.2 der Urteilsgründe). 5 - 5 - II. Hinsichtlich der Tat II.1 der Urteilsgründe ist das Verfahren einzustellen, da es insoweit an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnung s- beschlusses fehlt. 1. Wegen der Körperverletzungstat erhob die Staatsanwaltschaft mit A n- klageschrift vom 24. Juni 2014 Ank lage zum Amtsgericht - Strafrichter - Witten. Nachdem der Strafrichter das Verfahren am 10. September 2014 zur Überna h- me vorgelegt hatte, übernahm das Amtsgericht - Schöffengericht - Witten das Verfahren mit Beschluss vom 12. September 2014 und verband es mit dem dort anhängigen Verfahren, welches aufgrund der Anklageschrift vom 2 9 . August 2014 die Tat II.2 der Urteilsgründe zum Gegenstand hatte. Am 12. September und 30. September 2014 ergingen acht weitere Beschlüsse, mit denen das Amtsgericht - Schöffenge richt - Witten jeweils die Übernahme von Verfahren hinsichtlich beim Amtsgericht - Strafrichter - Witten erhobener Anklagen und deren Verbindung zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Witten anhä n- gigen Verfahren beschloss. Mit Beschluss vom 27. Novemb er 2014 ließ das Amtsgericht - Schöffengericht - Witten die Ankla ge der Staatsanwaltschaft vom 29 . August 2014 zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Die weiteren Anklagen, einschließlich der Anklage vom 24. Juni 2014 bezüglich der Tat I I.1 der Urteilsgründe, finden in dem Eröffnungsbeschluss vom 27. N o- vember 2014 keine Erwähnung. Insoweit sind auch später keine Eröffnungsen t- scheidung en ergangen. 2. Damit fehlt es für die Tat II.1 der Urteilsgründe an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss . Die Eröffnungsentscheidung vom 27. November 2014 bezog sich ausdrüc klich nur auf die Anklage vom 29 . August 2014 und nicht auf die Anklage vom 24. Juni 2014. Ihr kann, bezogen auf die Anklage vom 24. Juni 6 7 8 - 6 - 2014, auch nicht die Bedeutung einer konkludenten Eröffnung des Hauptverfa h- rens beigemessen werden. Zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO genügt zwar eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des G e- richts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptver handlung zuzulassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1999 - 2 StR 376/99, NStZ 200 0 , 442, 443 mwN; vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01, bei Becker, NStZ - RR 2002, 68; vom 5. Februar 1998 - 4 StR 606/97, BGHR StPO § 203 Beschluss 4). Dem Beschluss vom 27. N ovember 2014, der sich nach seinem Wortlaut aussc hließlich auf die Anklage vom 29 . August 2014 bezieht, ist aber mit der erforderlichen Sicherheit nicht zu en t- nehmen, dass das Amtsgericht - Schöffengericht - Witten hinsichtlich der A n- klage vom 24. Juni 201 4 die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und ang e- nommen hat. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der im Zusa m- menhang mit dem Beschluss vom 27. November 2014 ergangenen Terminsve r- fügung die Ladung von zwei Zeugen zu dem mit Anklage vom 24. Juni 20 14 erhobenen Tatvorwurf an ge ordnet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. N o- vember 1987 - 3 StR 493/87, BGHR StPO § 203 Beschluss 1). Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stellt ein in diesem Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das die E instellung des Ve r- fahrens zur Folge hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2011 - 3 StR 280/11, NStZ 2012, 225, 226; vom 9. Januar 1987 - 3 StR 601/86, NStZ 1987, 239; vom 15. Mai 1984 - 5 StR 283/84, NStZ 1984, 520; vom 9. Juni 1981 - 4 StR 263/81, DRiZ 1981, 343; Meyer - Goßner in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO , 59. Aufl. , § 207 Rn. 12 mwN; Seidl in KMR, § 203 Rn. 11 ff. [ Stand Mai 2012 ] ; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 207 Rn. 84 ff.). 9 - 7 - III. Die Anordnung der Unterbringung des Angekl agten in einem psychiatr i- schen Krankenhaus hat keinen Bestand, weil der von der Strafkammer ang e- nommene symptomatische Zusammenhang zwischen der als Anlasstat verble i- benden Diebstahlstat am 31. August 2013 und der psychotischen Erkrankung des Angeklagten n icht tragfähig begründet ist. 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unte r- zubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schul dunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf di e- sem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprogn o- se tragen zu können, von längerer Dauer sein. Daneben ist eine Wahrschei n- lichkeit höheren Grades erforderlich, der Täter werde infolge seines fortdauer n- den Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefäh r- det werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wir d (§ 63 Satz 1 StGB in der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Neufassung durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatr i- schen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung a n- derer Vorschriften vom 6. Ju li 2016, BGBl. I 1610). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschl üsse vom 6. Juli 2016 - 4 StR 210/16 Rn. 5; vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14, NStZ - RR 2014, 243, 244). 10 11 - 8 - 2. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Vorliegen e ines symptomatischen Zusammenhangs zwischen der psychotischen Erkrankung des Angeklagten und der Diebstahlstat am 31. A u- gust 2013 (Tat II.2 der Urteilsgründe) nicht gerecht. Die Diagnose einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis führt für sich ge nommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr stets die konkretisierende Darl e- gung, in welcher Weise sich die festg estellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Ta t- situation und damit auf die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr. ; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2014 - 4 St R 171/14, NStZ - RR 2014, 305 , 306 ; vom 23. August 201 2 - 1 StR 3 8 9/12, NStZ 2013, 98; vom 24. April 2012 - 5 StR 150/12, NStZ - RR 2012, 239; vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ - RR 2012, 306 , 307 ). Feststellungen dazu, ob und in welcher We i- se die paranoid - h alluzinatorische Psychose des Angeklagten Auswirkungen auf die Begehung der Diebstahlstat am 31. August 2013 hatte, hat das Landgericht nicht getroffen. Der Umstand, dass der Angeklagte bei der Tat in Rucksack und Hosentasche zwei Messer mit sich führte, l ässt Rückschlüsse auf eine Beei n- flussung der Tat durch die psychische Erkrankung des Angeklagten nicht zu. Soweit die Urteilsgründe in diesem Kontext auf psychosebedingte Verfolgung s- ideen des Angeklagten verweisen, entbehrt dies zudem einer tragfähigen Ta t- sachengrundlage. Während der psychiatrische Sachverständige für seinen en t- sprechenden Befund die Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. G . als Anknüpfungstatsachen herangezogen hat, g eben die im Urteil 12 13 - 9 - wiedergegebenen Angaben dieses Zeugen in d er Hauptverhandlung für ein nachhaltiges Verfolgungserleben des Angeklagten keinen Anhalt. Schließlich vermag auch der zeitliche Zusammenhang mit der Tat am 27. Juli 2013 einen Einfluss der Psychose auf die Diebstahlstat nicht zu bel e- gen. Denn das Land gericht hat auch hinsichtlich der Körperverletzungstat nicht hinreichend dargetan, dass die Tat auf die psychische Erkrankung des Ang e- klagten zurückzuführen ist. Die Annahme einer psychotischen Tatmotivation hat die Strafkammer insbesondere darauf gestützt , dass das gewaltsame Vorgehen des Angeklagten, das nicht unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um das Fahrrad gestanden habe, spontan ohne konkreten Anlass oder Auslöser erfolgt sei. Diese Ausführungen lassen sich indes ohne we itere , von der Strafkammer nicht angestellte n Erwägungen mit den Festste l- lungen und dem weiteren Beweisergebnis nicht in Einklang bringen. Danach gab es im Vorfeld der Tat zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten eine Auseinandersetzung um die Rückgab e des entwendeten Fahrrads, die sich über längere Zeit hinzog und noch am Vorabend des Tattags zu einem T e- lefonanruf des Geschädigten beim Angeklagten führte. Unmittelbar vor dem Angriff mit dem Ast kam es zu einem lautstarken Wortwechsel, bei welchem es n ach der Zeugenaussage des Begleiters des Geschädigten in der Hauptve r- handlung um ein Fahrrad ging. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht die Möglichkeit, dass der tätliche Angriff des Angeklagten auf den Geschädigten durch den Streit um die Rückgabe d es Fahrrads motiv iert und damit auf einen normal psychologisch erklärbaren Beweggrund zurückzuführen war, nicht nac h- vollziehbar ausgeschlossen. 14 - 10 - 3. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann daher nicht best e- hen bleiben. Mit Blick auf die Vorschrift d es § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auch der Freispruch des Angeklagten aufzuheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1 ; vom 30. Juli 2013 - 4 StR 275/13 Rn. 18 , insoweit in NStZ 2014, 36 nicht abg e- druckt). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 15
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