BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 23/07 vom 19. April 2007 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. Juni 2006 wird verworfen. 2. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-tels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren sexu-ellen Missbrauchs eines Kindes in 201 F344llen und des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in einem weiteren Fall aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. 1 I. Dem Angeklagten lag zur Last, seit 1991 bis zum 26. Januar 1996 mit seiner am 27. Januar 1982 geborenen Tochter Nadine W. , der Nebenkl344-gerin, in mindestens 200 F344llen den Beischlaf vollzogen und in mindestens ei-nem weiteren Fall seinen Finger in die Scheide des Kindes eingef374hrt zu haben. Ferner habe er zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt im Jahre 1991 an der Scheide des Kindes geleckt. 2 Der Angeklagte hat die Tatvorw374rfe bestritten und angegeben, im Tat-zeitraum keine sexuellen Handlungen an seiner Tochter vorgenommen zu ha-ben. Er habe lediglich einmal, allerdings als die Nebenkl344gerin schon 17 oder 18 Jahre alt gewesen sei, in betrunkenem Zustand mit ihr den Geschlechtsver- 3 - 4 - kehr durchgef374hrt. Das Landgericht hat diese Einlassung nicht f374r widerlegbar angesehen. Den Angaben der Nebenkl344gerin ist es nicht gefolgt. Zur Begr374n-dung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Nebenkl344gerin in der Hauptverhandlung in mehreren Punkten bewusst unwahre Angaben gemacht habe und ihre Aussage 374berdies in Teilen widerspr374chlich und zu den Tatvor-w374rfen durchweg detailarm gewesen sei. Zudem habe sie bereits im Jahre 2000 ihren Vater des sexuellen Missbrauchs beschuldigt. Ein daraufhin einge-leitetes Ermittlungsverfahren sei jedoch gem344337 247 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, nachdem die Nebenkl344gerin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe und 374ber ihre Schwester der Polizei habe mitteilen lassen, sie - die Nebenkl344gerin - habe gelogen und der sexuelle Missbrauch durch den Angeklagten sei von ihr erfunden gewesen. Gegen die Freisprechung des Angeklagten wendet sich die Nebenkl344ge-rin mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Re-vision. Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt. 4 II. 1. Die zul344ssig (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 3 R374gerecht 3) erhobene Verfahrensr374ge, die sich gegen die Ablehnung eines Beweisantrags der Staats-anwaltschaft auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zum Beweis der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenkl344gerin wendet, ist unbe-gr374ndet. Die Strafkammer hat den Beweisantrag mit der tragf344higen Begr374n-dung, selbst 374ber die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der zum Zeit-punkt der Hauptverhandlung 23 bzw. 24 Jahre alten Zeugin zu verf374gen, abge-lehnt. 5 - 5 - Die W374rdigung von Zeugenaussagen und die Beurteilung ihrer Glaub-w374rdigkeit ist Aufgabe des Gerichts. Es ist regelm344337ig davon auszugehen, dass Berufsrichter 374ber diejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsycholo-gischer Glaubw374rdigkeitskriterien verf374gen, die f374r die Beurteilung von Aussa-gen auch bei schwieriger Beweislage erforderlich ist und dass sie diese Sach-kunde den beteiligten Laienrichtern vermitteln k366nnen. 6 Besonderheiten, die hier ausnahmsweise die Hinzuziehung eines Sach-verst344ndigen erforderlich gemacht haben k366nnten (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2006, 241), sind nicht ersichtlich. Solche haben sich insbesondere nicht daraus ergeben, dass Gegenstand der Aussage Straftaten gegen die sexuelle Selbst-bestimmung sind und die Nebenkl344gerin zur Zeit der vorgeworfenen Taten zwi-schen neun und 13 Jahre alt, mithin im kindlichen Alter war. Auch eine - wie hier - nicht als Jugendschutzkammer t344tige allgemeine Strafkammer verf374gt regelm344337ig 374ber die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung eines im Zeitpunkt der Hauptverhandlung erwachsenen, zudem, was die Strafkammer rechtsfeh-lerfrei festgestellt hat, mit zumindest durchschnittlichen intellektuellen F344higkei-ten ausgestatteten Opfers einer Sexualstraftat. Zwar hat sich mit Blick auf die Aussageentstehung und das Aussageverhalten der Nebenkl344gerin die Beweis-w374rdigung im vorliegenden Fall als durchaus schwierig erwiesen. Indes gingen die sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Beweisw374rdigung noch nicht 374ber das Ma337 hinaus, das vom Tatrichter regelm344337ig verlangt wird. 7 2. Die Freisprechung des Angeklagten h344lt auch der sachlich-rechtlichen Nachpr374fung stand. 8 a) Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine 334berzeugung vom tats344chlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt 9 - 6 - grunds344tzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweisw374rdigung hat das Revisions-gericht regelm344337ig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine ande-re Bewertung der Beweise n344her gelegen h344tte. Kann der Tatrichter vorhande-ne, wenn auch nur geringe Zweifel nicht 374berwinden, so kann das Revisionsge-richt eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler 374berpr374fen (st. Rspr.; etwa BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 33). b) Einen derartigen durchgreifenden Rechtsfehler weist das angefochte-ne Urteil nicht auf. Das Landgericht hat eine eingehende Pr374fung der den An-geklagten belastenden und entlastenden Indizien vorgenommen und diese - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch in ihrer Gesamt-heit gew374rdigt (UA 13, 15, 20 und 23). Dass es sich im Ergebnis nicht von der Zuverl344ssigkeit der belastenden Angaben der Nebenkl344gerin zu 374berzeugen und deshalb Zweifel an der T344terschaft des Angeklagten nicht zu 374berwinden vermocht hat, ist deshalb aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 10 Das Landgericht hat sich bei der W374rdigung der Glaubhaftigkeit der Aus-sage der Nebenkl344gerin erkennbar davon leiten lassen, dass diese im Zusam-menhang mit den gegen den Angeklagten erhobenen Vorw374rfen sowohl in zu-r374ckliegender Zeit als auch in der Hauptverhandlung bewusst unwahre Anga-ben gemacht hat. Sie hat nicht nur ihre Angaben, die zur Einleitung des fr374he-ren Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten im Jahre 2000/2001 f374hrten, wieder zur374ckgenommen und sich selbst der L374ge bezichtigt, sondern sie hat auch in der Hauptverhandlung wahrheitswidrig behauptet, sich auf Empfehlung ihrer Therapeutin nach ihrem Auszug aus der v344terlichen Wohnung nochmals zum Angeklagten ins Bett gelegt zu haben, um "zu testen, ob er immer noch etwas von ihr wolle". Ferner hat sie falsche Angaben zu ihren Kontakten mit der 11 - 7 - Lebensgef344hrtin ihres Vaters und zu einem angeblichen sexuellen 334bergriff durch einen Bekannten gemacht. Stellt sich jedoch in einem Fall, in welchem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht, heraus, dass die Hauptbe-lastungszeugin bewusst unwahre Angaben gemacht hat, sind strenge Anforde-rungen an die Beweisw374rdigung zu stellen und der Tatrichter muss au337erhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Umst344nde feststellen, die es ihm er-m366glichen, der Zeugenaussage dennoch zu glauben (BGHSt 44, 153, 159; 44, 256, 257). Dass der Tatrichter hier solche Umst344nde nicht in ausreichendem Ma337e zu erkennen vermocht hat, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat vielmehr zu Recht auf die Detailarmut der Schilderungen der Nebenkl344gerin auch gegen374ber dritten Personen, auf Widerspr374che in ihren Aussagen jedenfalls zum Randgeschehen der Taten und auf ihr ambivalentes Verhalten gegen374ber dem Angeklagten verwiesen. Es hat ferner hervorgeho-ben, dass die Nebenkl344gerin auf Grund der von ihr als tiefe Verletzung empfun-denen Zur374ckweisung durch ihren Vater ein Motiv zur (erneuten) Anzeigeerstat-tung gehabt habe. Au337erdem verf374ge sie 374ber eine ausreichende Phantasiebe-gabung, was sich daran zeige, dass sich die Nebenkl344gerin bereits im Jahre 2002 daran beteiligt habe, einen Bekannten wider besseres Wissen eines ge-gen sie gerichteten sexuellen 334bergriffs zu bezichtigen und diesen wahrheits-widrigen Sachverhalt auch in der jetzigen Hauptverhandlung in 334bereinstim-mung mit ihren diesbez374glichen fr374heren Angaben wiederholt habe. 12 Diesen Umst344nden hat die Strafkammer Beweisanzeichen gegen374ber-gestellt, die f374r die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkl344gerin sprechen k366nnen. Sie hat dabei auch in noch ausreichender Weise die Aussagegenese dargestellt und bedacht, dass der Angeklagte einger344umt hat, mit der Neben- 13 - 8 - kl344gerin einmal den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, als diese 17 bzw. 18 Jahre alt gewesen sei. Dass sich das Landgericht gleichwohl in Anbetracht des Aussageverhaltens der Nebenkl344gerin nicht von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu 374berzeugen vermocht hat, ist deshalb vom Revisionsgericht hinzu-nehmen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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