BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 23/08 vom 28. Februar 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. Februar 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-richts Frankenthal vom 7. Dezember 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschul-digten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Angesichts des nicht besonders erheblichen Gewichts der Anlass-taten wird bei den nach 247247 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit beson-dere Aufmerksamkeit zu widmen sein. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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