BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 23/10 vom 9. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. M344rz 2010 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird in den F344llen II. 14, 32, 34 und 35 der Gr374nde des Urteils des Landgerichts Detmold vom 6. Oktober 2009 eingestellt; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-geklagten der Staatskasse auferlegt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte des Betruges in 31 F344llen, davon in zwei tat-einheitlichen F344llen, schuldig ist, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 36 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. 1 1. In den F344llen II. 14, 32, 34 und 35 der Urteilsgr374nde ist die Annahme jeweils rechtlich selbst344ndiger Betrugstaten durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt. Der Senat stellt deshalb das Verfahren auf Antrag des General-bundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO zur Beschleunigung des Verfahrens ein. 2 2. In den Betrugsf344llen II. 8 der Urteilsgr374nde zum Nachteil der Zeugin I. M. -P. und II. 9 der Urteilsgr374nde zum Nachteil des Zeugen J. M. hat die Strafkammer zu Unrecht Tatmehrheit angenommen. Nach den Feststellungen liegt insoweit vielmehr Tateinheit vor, weil der Angeklagte die Eheleute durch dieselbe Handlung get344uscht hat und die Eheleute sich auf Grund dieser T344uschung zu den von ihnen an demselben Tage veranlassten 334berweisungen auf das Konto des Angeklagten entschlossen haben. Der An-geklagte hat sich mithin insoweit des Betruges in zwei tateinheitlichen F344llen schuldig gemacht. Damit entf344llt eine der beiden in diesen F344llen verh344ngten Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten. 3 3. Der Wegfall der vorgenannten Einzelstrafe und der in den eingestell-ten F344llen II. 14 (acht Monate Freiheitsstrafe) und 32, 34, 35 der Urteilsgr374nde (Geldstrafen von jeweils 90 Tagess344tzen) verh344ngten Einzelstrafen f374hrt zur Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamtstrafe, weil nicht mit letzter Sicher-heit auszuschlie337en ist, dass das Landgericht unter Sch344rfung der Einsatzstrafe 4 - 4 - von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe aus den 31 Einzelfreiheits-strafen eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet h344tte. Der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-schrift vom 18. Januar 2010 zutreffend ausgef374hrt hat, auch deshalb keinen Bestand, weil sich die Urteilsgr374nde nicht zum Vollstreckungsstand der gegen den Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 15. Dezember 2008 verh344ngten, an sich gesamtstrafenf344higen Geldstrafe verhalten. Die dem Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe zu Grunde liegenden Fest-stellungen k366nnen bestehen bleiben, da sie von den aufgezeigten Rechtsfeh-lern nicht betroffen sind. Erg344nzende Feststellungen sind m366glich. 5 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer
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