BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 231/00 vom 17. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2000 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eing e - stellt, soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgrü n - de verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfa h - rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. November 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung w e - gen Bandendiebstahls entfällt. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Recht s - mittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Bandendie b - stahls in vier Fällen und Bandendiebstahls" unter Einbeziehung der Einze l - strafen aus zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten sowie wegen "zwei vollendeter und zwei versuchter schwerer Bandendiebstähle" zu einer weiteren Gesamtfreiheit s - strafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt; außerdem hat es Maßr e - - 3 - geln nach §§ 69, 69 a StGB und Anordnungen nach § 73 a und § 73 d StGB getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteil s - gründe wegen Bandendiebstahls verurteilt worden ist, weil die bisherigen Fes t - stellungen zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Angeklagte insoweit Täter oder nur Gehilfe ist. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der für den Bandendiebstahl verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Folge; der Ausspruch über die insoweit gebildete Gesamtstrafe bleibt - en t - gegen der Ansicht des Beschwerdeführers - hiervon jedoch unberührt. Der S e - nat schließt im Hinblick auf die bestehen bleibenden Einzelstrafen für die vier Fälle des schweren Bandendiebstahls (dreimal jeweils drei Jahre und einmal ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe) aus, daß sich der Wegfall dieser - 4 - Strafe auf den Ausspruch über die - maßvolle - Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat. Meyer-Goßner Maatz Kuckein nrn Ernemann
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