BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 231/06 vom 29. August 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts bzw. nach dessen Anh366rung und nach Anh366rung des Beschwerdef374h-rers am 29. August 2006 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gem344337 247154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte Rajwinder S. im Fall II. 6 der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwen-digen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Urteil des Landgerichts Rostock vom 16. Dezember 2005, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass er des ge-werbs- und bandenm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern in zwei F344llen, des Einschleusens von Ausl344ndern in vier F344llen, des versuchten Ein-schleusens von Ausl344ndern in zwei F344llen, der Bei-hilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausl344nders und der Urkundenf344l-schung in Tateinheit mit Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen schuldig ist, b) die H366he eines Tagessatzes der gegen den Ange-klagten im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde verh344ngten Geldstrafe auf einen Euro festgesetzt. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - 4. Der Beschwerdef374hrer hat die 374brigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im 334brigen - wegen gewerbs- und bandenm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern in drei F344llen, wegen Einschleusens von Ausl344ndern in sechs F344llen, wegen versuch-ten Einschleusens von Ausl344ndern und wegen Urkundenf344lschung in Tateinheit mit Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Au337erdem hat es den Verfall von Wertersatz in H366he von 48.000 Euro angeordnet. 1 Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334bri-gen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteils-gr374nde (= Fall 7 der Anklage) wegen gewerbs- und bandenm344337igen Einschleu-sens von Ausl344ndern verurteilt worden ist. 3 2. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde (= Fall 2 der Anklage) des Einschleusens von Ausl344ndern gem344337 247 92 a Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. AuslG schuldig gesprochen hat, tragen die Feststellungen den Schuldspruch nicht. Der Angeklagte hat n344mlich nicht zum wiederholten Male 4 - 4 - (vgl. hierzu BGH NJW 1999, 2829), sondern erstmals einem Ausl344nder zu einer der in 247 92 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 6 AuslG bezeichneten Handlung Hilfe geleistet. Sein Verhalten stellt sich deshalb nur als Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausl344nders dar. Im Fall II. 8 der Urteilsgr374nde (= Fall 4 der Anklage) hat sich der Ange-klagte nicht, wie vom Landgericht angenommen, des vollendeten, sondern nur des versuchten Einschleusens von Ausl344ndern strafbar gemacht. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen h344ndigte der Angeklagte einem sich gesetz-widrig in D344nemark aufhaltenden indischen Ehepaar gegen Entgelt f374r Dritte ausgestellte P344sse aus, damit dieses illegal nach Spanien einreisen und sich dort aufhalten konnte. Um der Ehefrau unberechtigt eine f374r diese kostenlose 344rztliche Behandlung zu erm366glichen, 374bergab er ihr zudem eine hierf374r besorg-te Krankenversicherungskarte. Die Ausreise scheiterte, weil das Ehepaar bei der Passkontrolle auf dem Flughafen in Kopenhagen festgenommen wurde. Da nicht belegt ist, dass die Krankenbehandlung in D344nemark erfolgen sollte, er-sch366pft sich die Unterst374tzung des Angeklagten in der F366rderung der geschei-terten Einreise nach Spanien (vgl. hierzu BGH StV 1999, 382). 5 3. Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend ab. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn der Angeklagte h344tte sich im Hinblick auf die ge344nderten Schuldspr374che in den F344llen II. 1 und 8 der Urteilsgr374nde nicht wirksamer als geschehen verteidigen k366nnen. 6 4. Die vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe k366nnen bestehen bleiben. 7 - 5 - Hinsichtlich der f374r den Fall II. 1 der Urteilsgr374nde verh344ngten Geldstrafe in H366he von 90 Tagess344tzen ist auszuschlie337en, dass das Landgericht bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Auf-enthalt eines Ausl344nders auf eine noch geringere Strafe erkannt h344tte. Die Strafkammer hat allerdings die Festsetzung der Tagessatzh366he unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn - wie hier - aus der Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (vgl. BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB 247 54 Abs. 3 Tagessatzh366he 1). Der Senat setzt die Tages-satzh366he - entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts - auf den Mindestsatz von einem Euro (247 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest. 8 Auch f374r die im Fall II. 8 der Urteilsgr374nde festgesetzte Einzelstrafe (ein Jahr Freiheitsstrafe) bleibt die 304nderung des Schuldspruchs ohne Auswirkung; denn f374r den 344hnlich gelagerten, wegen versuchten Einschleusens von Ausl344n-dern abgeurteilten Fall II. 10 der Urteilsgr374nde hat das Landgericht eine Einzel-strafe in derselben H366he verh344ngt. 9 Die teilweise Einstellung des Verfahrens f374hrt zwar zum Wegfall einer Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe; angesichts des Gewichts der verbleibenden zehn Taten sowie der H366he der daf374r festgesetzten Einzelstrafen schlie337t der Senat jedoch aus, dass sich der Wegfall der Einzel-strafe im Fall II. 6 der Urteilsgr374nde auf den Ausspruch 374ber die 226 ma337volle - Gesamtstrafe ausgewirkt hat. 10 - 6 - 5. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten (verbleibenden) Kosten des Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 4 StPO). 11 VRiBGH Dr. Tepperwien und Maatz Kuckein Ri'inBGH Solin-Stojanovi sind infolge urlaubsbedingter Orts- abwesenheit verhindert zu unter- schreiben. Maatz Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy