BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 231 /14 vom 24. September 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh rers am 24. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge richts Detmold vom 5. Dezember 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen gewerbsmä ßiger Hehlerei im Fall B.II.3 der Urteilsgründe verurteilt ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendie bstahls in elf Fällen, des ve r- suchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, der gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen und der Beihilfe zur Urkundenfälschung schuldig ist. Die gegen den Angeklagten in den Fällen B.I.5 und B.I.16 der Urteilsgründe verhä ngten Einzelstrafen entfallen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: b- stahls in 16 Fällen, wobei es in fünf Fällen beim Versuch blieb, wegen g e- werbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen und wegen Beihilfe zur Urkundenfä l- richtet sich seine auf eine Verfahrensrüge und auf die Sachrü ge gestützte Rev i- sion. Diese führt zu einer Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO s o- wie zu einer Änderung des Schuldspruchs und dadurch zum Wegfall dreier Ei n- zelstrafen; im Übrigen hat sie keinen Erfolg. 1. Der Senat stellt im Fall B.II.3 der Urt eilsgründe aus den Gründen der Antragsschrift d es Generalbundesanwalts vom 26. Juni 2014 das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. 2. Die Annahme real konkurrierender Taten in den Fällen B.I.4 und B.I.5 sowie B.I.15 und B.I.16 der Urteilsgründe hält rec htlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte die Mitangeklagten T. A. und D. A. am 13. Januar 2013 in ein Wohngebiet in S . , um dort Woh - nungseinbrüche zu begehen. In der Folge drangen die Mitangeklagten durch da s aufgehebelte Küchenfenster in das Haus des Geschädigten H . in der N . Straße 16 ein und entwendeten Bargeld un d Schmuck im Wert von ca. 5.000 arer Tatortnähe umherfuhr (Fall B.I.4 der Urteilsgründe). T. A . und D. A . versuchten sodann, in das in u n- mittelbarer Nähe gelegene Haus des Geschädigten Hä . , N . Straße 12, einzudringen (Fall B.I. 5 der Urteilsgründe). Da der Zeuge Hä . 1 2 3 4 - 4 - unerwartet nach Hause zurückkehrte, brachen sie die weitere Tatausführung ab. Der Angeklagte nahm die beiden sodann in den Wagen auf und man en t- fernte sich gemeinsam. Am 8. Februar 2013 fuhr der Angeklagte die Mitang e- klagten T. A. und D. A. in ein Wohngebiet in B . . Hier hebelten T. A. und D. A. abredegemäß in dem Mehrfamilienhaus Am Sü . zunächst eine Terrassentür zur Wohnung des Geschädigten K . auf und entwendeten daraus eine Wint erjacke sowie Schmuck und Parfüm im Gesamtwert von 600 (Fall B.I.15 der Urteilsgründe). Sodann hebelten T. A. und D. A. im gleichen Haus die Eingangstür zur Wohnung der Geschädigten Kr . im ersten Stock auf (Fall B.I.16 der Urteilsgründe). Da sie ke in stehlenswertes Gut vorfanden, verließen sie anschließend das Mehrfamilienhaus, um mit dem Angek lagten ihre Fahrt fortzusetzen. b) Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare T ä- ter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Fra ge, ob die einzelnen Taten tatei n- heitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individue l- len, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt als tatmehrheitlich begangen zuzurec h- nen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber i m Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert we r- den, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da s ie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbe i- trag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich b e- 5 - 5 - gangen haben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 4 StR 191/14 , Rn. 4 m wN, juris ). c) Da nach den Feststellungen der Angeklagte nicht selbst in die Wo h- nungen und Häuser eingedrungen ist, sondern an den von seinen Mittätern ausgeführten Einbrüchen durch die Fahrten zu den Tatorten und das Absichern der Umgebung mitgewirkt hat, hat er in Bezug auf die beiden Taten in S . und die beiden Taten in B . jeweils keinen individuellen, sondern jeweils nur einen einheitlichen Tatbeitrag erbracht, so dass insoweit (gleichartige) Ta t- ein heit gemäß § 52 Abs. 1 StGB gegeben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2014 4 StR 191/14 , Rn. 5, juris, und vom 30. Juli 2013 4 StR 29/13, Rn. 5) . 3. Der Senat ändert den Schuldspruch unter Verzicht auf eine ausdrüc k- liche Kennzeichnung der gleicha rtigen Tateinheit entsprechend ab (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 4 StR 166/96, Rn. 17). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteid i- gen können. Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die Einzelstrafen von neun Monaten Freiheitsstrafe im Fall B.I.5 der Urteilsgründe und von einem Jahr Freiheitsstrafe im Fall B.I.16 der Urteilsgründe. Die Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe im Fall B.I.4 der Urteilsgründe und v on einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe im Fall B.I.15 der Urteilsgründe können als alleinige Einzelstrafen bestehen bleiben. Durch die Verfahrensei n- stellung entfällt weiterhin die Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im Fall B.II.3 der Urtei lsgründe. 6 7 8 - 6 - Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der verbleibenden Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, zwei Mal zwei Jahren Frei heitsstrafe, zwei Mal einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe, acht Mal einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe, ein Mal einem Jahr Freiheit s- strafe und zwei Mal neun Monaten Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe von 20 Tagessätzen auf eine niedrige re Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 9
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