ECLI: DE:BGH:2017:010817B4STR231.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 231 / 1 7 vom 1. August 201 7 in der Strafsache gegen alias: wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschw erdeführers am 1. August 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- ge richts Konstanz vom 17. März 201 7 a) dahin klargestel lt, dass der Angeklagte im Fall II. 14 der Urt eilsgründe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jah r und sechs Monaten und im Fall II. 24 der Urteil s- gründe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt ist; b) dahin ergänzt, dass die in Ungarn erlittene Auslief e- rungsha ft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheit s- strafe anzurechnen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls in 21 Fällen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen 1 - 3 - richtet sich die allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rev i- sion des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Entsche i- dungsformel ersichtlichen Klarstellung und Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen is t es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: zum Schuld - noch zum Rechtsfolgenausspruch den Angeklagten bela s- tende Rechtsfehler erbracht. Allerdings hat das Landgericht entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft des Angeklagten (UA S . 4, 17) auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Der Senat kann den A n- rechnungsmaßstab entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst bestimmen, da vo rliegend nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - 1 StR 137/07 - mwN; B e- schluss vom 29. September 2009 - 1 StR 451/09). Soweit bei der Festsetzung der Einzelstrafen für den Fall II. 14 zwei Ei n- zelstrafen , hingegen für den Fall II. 24 keine Einzelstrafe angeführt ist (UA S. 18), handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Aus II. 12 . he r- vor, dass die Kammer für zwei Taten Einzelst rafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten festgesetzt hat. Dass es sich bei der zweiten Tat statt der (doppelt) bezeichneten Tat II. 14 um die (nicht angeführte) Tat II. 24 handelt, ergibt sich aus einem Vergleich der Taten, für die die Kammer - offens ichtlich orientiert am Schadensumfang - Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten und einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt hat. Hierbei ist eindeutig zu erkennen, dass der bei der Tat II. 24 eingetretene Schaden sich deutlich von den Schäden nach o ben abhebt, die bei den Taten eingetreten sind, für die die Kammer Ei n- Dem tritt der Senat bei. 2 3 - 4 - Wegen des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels besteht für eine Kos tenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass. Sost - Scheible Roggenbuck Bender Quentin Feilcke 4
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