ECLI:DE:BGH:2018:051218B4STR231.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 231 /1 8 vom 5. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts u nd nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2018 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisions rechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Zwar begegnen di e Ausführungen der Strafkammer im Rahmen der Prüfu ng minder schwerer Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG rechtlichen Bedenken , bei Marihuana handele es sich bzw. e- ihre Gef ährlichkeit ergebe sich aus ihrer leichten Z u- gänglichkeit und ihrem niedrigen K aufpreis . Denn zum einen lassen diese Ausfü h- rungen besorgen, dass das Landgericht die im Vergleich zu anderen illegalen B e- täubungsmitteln geringere Gefährlichkeit von Cannab isprodukten nicht hinreichend berücksichtigt hat (zum Stufenverhältnis von sog. harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen wie Canna bi s vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 4 StR 274/18 , juris Rn. 7 ; Beschlüsse vom 14. J uni 2017 3 StR 97/17, juris Rn. 13 [insofern nicht abgedruckt in NStZ - RR 2017, 310 ] ; vom 15. Juni 2016 1 StR 72/1 6, NStZ 2016, 614, 615; und vom 26. März 20 14 2 StR 202/13 , juris Rn. 20 ; st. Rspr.), zum anderen übersieht die Strafkammer, dass sich die Gefährlichkeit eines Betäubungsmittels nicht nach seiner Zugänglichkeit oder seinem Kaufpreis , sondern nach seinem Suchtpotential bemisst. Der Senat kann jedo ch a ngesichts der weiteren vom Landgericht zu Ungun s- ten des Angeklagten in Ansatz gebrachten Strafzumessungserwägungen ausschli e- ßen, dass die Ablehnung minder schwerer Fälle auf diesen rechtlich bedenklichen Erwägungen beruht. Sost - Scheible Roggenbuck Quen tin Feilcke Bartel
Full & Egal Universal Law Academy