BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 23 /14 vom 29. April 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführer s am 29. April 2014 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1 und Abs. 1a StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten P . gegen das Ur - teil des Landgerichts Verden vom 4. Juli 2013 wird die Stra f- verfolgung hinsichtlich dieses Angeklagten im Fal l B.II. 19 der Urteilsgründe (7. Tatkomplex ) auf den Vorwurf des vorsätz - lichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tatei n- heit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit gefäh r- licher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung b e- schränkt. 2. D ie weiter gehende Revision de s Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten P . wegen schweren Ban - dendiebstahls in acht Fällen, versuchten schweren B andendiebstahls in zwe i Fällen und wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff s in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit gefährlicher Kö r- perverletzung, mit Sachbeschädigung und mit vorsätzlichem Fahren ohne 1 - 3 - Fahrerlau bnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hier - gegen richtet sich seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Diese führt zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO; im Übrigen hat sie keinen Erfolg. 1. Der S enat beschränkt im Fall B.II.19 der Urteilsgründe (7. Tatkomplex) die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit gefährlich er Körperverletzung und mit Sachbesch ä- digung. Zwar hat die Strafkammer zur Tat B.II.18 der Urteilsgründe ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte P . mit dem entwendeten Pkw weg - gefahren ist, "ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besit zen" (UA S. 23), auch hat der Angekl agte diese Tat gestanden (UA S. 30). Der Senat folgt aber gleichwohl dem Antrag des Generalbundesanwalts, von der Verfolgung des vorsätzlichen Fahrens ohne F ahrerlaubnis im sich an die Tat B.II.18 unmittelbar anschließen den Fall 19 abzusehen, da diese Gesetzesverletzung bei der Z u- messung der Strafe für die in diesem Fall weiter verwirklichten Straftatbestände nicht beträchtlich ins Gewicht fällt (§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO). 2. Jedenfalls im verbleibenden Umfang h at das Rechtsmittel des Ang e- klagten keinen Erfolg, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Insofern bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Ge neralbundesanwalts vom 27. Januar 2014 lediglich, dass auch die Annahme von Tatmehrheit zwischen den bei den Taten B.II.18 und 19 verwirklichten Straftatbeständen keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Denn der Angeklagte bemerkte nach dem Diebstahl des Pkws um 0.05 Uhr (UA S. 23) erst gegen 2 3 4 - 4 - 1 .00 Uhr die Verfolgung durch die Polize ibeamten (UA S. 24), hielt den von ihm gesteuerten Pkw schließlich an und rammte anschließend - "um sich ei nen Fluchtweg zu bahnen" (UA S. 37) und damit aufgrund eines neuen Taten t- schlusses - das Polizeifahrzeug (UA S. 26). 3. Auch die Strafaussprüche ha ben Bestand. a) Zwar ist dem Senat die vom Generalbundesanwalt angeregte Vor - ge hensweise gemäß § 354 Abs. 1a StPO nach der Verfolgungsbeschränkung ge mäß § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich der im Fall B.II.19 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe verwehr t (vgl. BVerfG, Beschluss v om 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/07, Rn. 118 ff.). Diese wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und anderen Straftatbeständen verhängte Einzelstrafe wird jedoch von dem vom Generalbundesanwalt beanstandete n Verstoß gegen da s Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, der allein die Stra f- aussprüche wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls betrifft ( siehe nachfolgend b), nicht berührt. Der Senat schließt daher aus, dass diese Einze l- strafe von dem vom G eneralbundesanwalt beanstandeten Rechtsfehler oder auch der Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a StPO beeinflusst ist (en t- sprechend § 354 Abs. 1 StPO). b) Ungeachtet der Frage, ob der von der Strafkammer bei der Zume s- sung der Einzelstrafen wegen (versuch ten) schweren Bandendiebstahls meh r- fach angesprochene Umstand, dass die Taten "organisiert" waren und "sich der Angeklagte in die Organisation der Täter mit dem vorbereiteten Quartier in E . , dem Pilotfahrzeug und den Fahrten zur Auskundschaftung m ög - licher Tatobjekte einbinden [ließ]" (UA S. 43), gegen das Doppelverwertung s- verbot des § 46 Abs. 3 StGB verstößt oder ob damit lediglich - was zulässig 5 6 7 - 5 - wäre - das besonders ausgeklügelte System der Tatvorbereitung und Tatbeg e- hung zum Ausdruck gebracht w erden sollte, sind die vom Landgericht insofern verhängten Einzelstrafen jede nfalls angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO. Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Gru ndlage der Fes t- stellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeb - lichen Gesichtspu nkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzume s- sung erheblichen Umstände zu beurteilen. Dies ist vorliegend auch möglich, weil alle für eine Strafzumessung erforderlichen Feststellungen vom Land - gericht getroffen worden sind und es daher keiner weiter en Feststellungen mehr bedarf . Eines Hinweises au f die Vorgehensweise gemäß § 354 Abs. 1a StPO bedurfte es nicht, da wegen d es mit Gründen verseh enen Antrags des Gen e- ralbundesanwalts vom 27. März 2014 , auf den der Senat seine Entscheidung insofern stützt, angenommen werden kann, dass der Angeklagte Kenntnis von einer im Raum stehenden Strafzumessungsentscheidung de s Revisionsgerichts erlangt hat (v gl. BVerfG aaO Rn. 96). Da der Angeklagte sich auf diesen, se i- nen Verteidigern zugestellten Antrag des Generalbundesanwalt s nicht geäußert hat und neue strafzumessungsrelevante Umstände auch auf anderem Weg nicht bekannt geworden sind, kann der Senat auf d er Grundlage des zutreffend ermittelten, vollständigen und aktuellen Strafzumessungssachverhalt s und der Stellungnahme de s Generalbundesanwalts die für die Strafzumessung releva n- ten Umstände und deren konkretes Gewicht selbst abwägen und entscheiden, dass die vom Landgericht wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls verhängten Einzelstrafen angemessen sind (vgl. BVerfG aaO Rn. 102). 8 - 6 - c) Auch die von der Strafkammer verhängte Gesamtstrafe hat Bestand. Zwar enthält deren Zumessung den ergänzenden Hinweis auf "alle für und g e- gen den Angeklagten sprechenden Umstände" (UA S. 45). Insbesondere im Hinblick auf die neben der Einsatzstrafe von zwei Jahren verhängten zehn we i- teren Einzelstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und neun Monaten, die Unterschiedl ichkeit der durch die Straftaten des Angeklagten betroffenen Rechtsgüter und die Höhe des Gesamtschadens schließt der Senat aus, dass die Gesamtstrafe auf dem vom Generalbundesanwalt beanstandeten Recht s- fehler oder der Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a A bs. 2 StPO beruht (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 9
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