BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 232/06 vom 27. Juli 2006 in der Strafsache gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Juli 2006 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. November 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend zur Antragsschrift des General-bundesanwalts bemerkt der Senat: Es kann dahingestellt bleiben, ob es auch f374r die Beanstandung der Dauer des Revisionsverfahrens einer Verfahrensr374ge bedarf. Je-denfalls ist die Dauer des ersten Revisionsverfahrens, in dem grunds344tzliche Rechtsfragen zur Anwendung des 247 316 a StGB zu entscheiden waren (Senatsbeschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04 - BGHSt 50, 169), nicht unangemessen. Im 334brigen ist den Strafzumessungserw344gungen zu entnehmen, dass das Landgericht die Verfahrensdauer angemessen ber374ck-sichtigt hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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