BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 232/08 vom 29. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Untreue - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 29. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 6. Dezember 2007 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit er in den F344llen 1 bis 3 der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist; b) im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkam-mer zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue in sie-ben F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Mit seiner Re-vision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersicht-lichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Schuldspr374che wegen Beihilfe zur Untreue in den F344llen 1 bis 3 der Urteilsgr374nde haben keinen Bestand, da das Landgericht insoweit einen zumindest bedingten Vorsatz des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. 2 Nach den Feststellungen verwandte der wegen Untreue in 25 F344llen be-reits rechtskr344ftig verurteilte M. in diesen wie auch in den weiteren F344llen als von den Kaufvertragsparteien bestimmter Treuh344nder die Verkaufserl366se weitgehend f374r eigene Zwecke, obwohl er nach der Treuhandabrede verpflichtet war, mit den Geldern die Verbindlichkeiten der Ver344u337erer zu tilgen. M. wies den Angeklagten, auf dessen Notaranderkonto sich die Gelder befanden, jeweils an, entsprechende 334berweisungen zu veranlassen. 3 Der Angeklagte 374berwies weisungsgem344337 am 21. September 2001 zwei Betr344ge auf ein Konto des Gerd N. (F344lle 1 und 2 der Urteilsgr374nde). Dieser war ein ehemaliger Gesch344ftspartner des M. und hatte erhebliche Verbindlichkeiten, die auszugleichen er nicht im Stande war. Indes belegen die bisherigen Feststellungen nicht, dass der Angeklagte bereits zu diesem Zeit-punkt von der Verbindung zwischen M. und N. wusste und damit Kenntnis von der treuwidrigen Verwendung des Geldes hatte. 4 Entsprechendes gilt f374r den Fall 3 der Urteilsgr374nde, in dem der Ange-klagte am 14. Dezember 2001 eine Auslands374berweisung 374ber 100.000 DM an die N. GmbH mit Sitz in L. veranlasste. Zwar diente die 334berweisung lediglich pers366nlichen Zwecken des M. . Aus dem Kauf- und Abtretungsvertrag 374ber einen Gesch344ftsanteil des Gerd N. an der L. Firma an M. konnte der Angeklagte einen solchen Schluss jedoch nicht ziehen, da er diesen Vertrag erst am 23. Januar 2002 beurkundet hat. Allein die Kenntnis des Angeklagten von der au337ergew366hnlichen Ausges- 5 - 4 - taltung der Kauf- und Treuhandvertr344ge, die M. eine Alleinverf374gungsbe-fugnis 374ber die jeweiligen Verkaufserl366se einr344umte, belegt nicht, dass er in den F344llen 1 bis 3 die zweckwidrige Verwendung der Gelder durch M. zumin-dest f374r m366glich hielt und billigend in Kauf nahm. M366glicherweise ist ihm inso-weit nur fahrl344ssiges Handeln vorzuwerfen. Da erg344nzende Feststellungen nicht auszuschlie337en sind, verweist der Senat die Sache an das Landgericht zur374ck. 6 2. In den F344llen 4 bis 7 der Urteilsgr374nde ist ein bedingter Vorsatz des Angeklagten dagegen hinreichend belegt. Das Landgericht hat insoweit rechts-fehlerfrei dargelegt, weshalb der Angeklagte es in diesen F344llen billigend in Kauf genommen hat, dass die Gelder von M. nicht zur Tilgung von Ver-bindlichkeiten der Treugeber, bei denen es sich um landwirtschaftliche Betriebe in den neuen Bundesl344ndern handelte, sondern treuwidrig verwendet wurden. Durch die Auszahlungsanweisungen hat der Angeklagte seine Treuepflicht ge-gen374ber den Vertragsparteien verletzt; denn ein Notar nimmt im Rahmen seiner Treuhandt344tigkeit als objektiver Sachwalter der Beteiligten fremde Verm366gens-interessen kraft eigener Rechtsmacht wahr (Sandk374hler in Arndt/Lerch/ Sandk374hler Bundesnotarordnung 5. Aufl. 247 23 Rdn. 15). Daran 344nderte auch die Einschaltung des Treuh344nders M. nichts, nach dessen Weisungen die Auskehrung des Hinterlegungsbetrages erfolgen sollte. Dadurch wurde der An-geklagte von seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht befreit. Ein Notar, der Gel-der zur treuh344nderischen Verwahrung angenommen hat, muss - trotz des Vor-liegens der formalen Voraussetzungen f374r die Abwicklung des Treuhandver-h344ltnisses - von der Auszahlung absehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte daf374r vorliegen, dass er bei Befolgung der unwiderruflichen Weisung an der Er-reichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken w374rde (247 54 d Nr. 1 BeurkG; vgl. Sandk374hler aaO 247 23 Rdn. 143 ff.; Renner in Huhn/von Schuck- 7 - 5 - mann Beurkundungsgesetz 4. Aufl. 247 54 d Rdn. 2). Dass der Angeklagte auf dieser Grundlage nur wegen Beihilfe zur Untreue des M. verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht. Wegen der Aufhebung der Schuldspr374che in den F344llen 1 bis 3 der Ur-teilsgr374nde konnte auch die erkannte Gesamtstrafe keinen Bestand haben. 8 3. Im Hinblick auf die im angefochtenen Urteil festgestellte, der Justiz an-zulastende Verfahrensverz366gerung, die das Landgericht entsprechend der da-maligen Rechtslage durch Verh344ngung niedrigerer Einzelstrafen kompensiert hat, weist der Senat auf die zur Kompensation derartiger Verz366gerungen ge344n-derte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin (BGH, Gro337er Senat f374r Strafsachen, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 = NJW 2008, 860, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). 9 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Mutzbauer
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