BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 232/09 vom 24. September 2009 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. September 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Bundesanw344ltin in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-benkl344gerin wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 4. Februar 2009 mit den Feststellungen aufgeho-ben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren sexu-ellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit K366r-perverletzung sowie vom Vorwurf der versuchten N366tigung freigesprochen, weil es sich von dessen T344terschaft nicht 374berzeugen konnte. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkl344gerin mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revisionen. 1 Die Rechtsmittel haben schon mit der Sachr374ge Erfolg, da die dem Frei-spruch zu Grunde liegende Beweisw374rdigung Rechtsm344ngel aufweist. 2 I. 1. Die zugelassene Anklage hat dem Angeklagten zur Last gelegt, am 12. Februar 2008 gegen 16.00 Uhr der damals neunj344hrigen S. in deren Wohnung in der L. Stra337e in M. gefolgt zu 3 - 4 - sein. Dort habe er die Wohnungst374r von innen verschlossen, das Kind im Kin-derzimmer auf das Bett gesto337en und ihm mit der flachen Hand ins Gesicht ge-schlagen. Anschlie337end habe er seinen Penis entbl366337t und von dem weinenden Kind verlangt, an diesem zu "rubbeln, k374ssen und saugen", was das Kind auch getan habe. Weil es dabei nach seiner Mutter gerufen habe, habe er ihm zwi-schendurch den Mund zugehalten und zweimal kr344ftig gegen den Kopf ge-schlagen, wodurch es Schmerzen erlitten habe. Auf seine Aufforderung habe die Gesch344digte die sexuellen Handlungen fortsetzen m374ssen. Nach Beendi-gung derselben habe er vor Verlassen der Wohnung dem Kind gedroht, es "richtig" zu w374rgen, falls es das Geschehen weitererz344hle. Trotz dieser Drohung benachrichtigte die Gesch344digte ihre Mutter, die sogleich Anzeige erstattete. 2. Der zur Anklageerhebung f374hrende Tatverdacht gegen den Angeklag-ten gr374ndete sich insbesondere darauf, dass das gesch344digte Kind sowohl bei einer Wahllichtbildvorlage, die am Ende seiner polizeilichen Vernehmung noch am Tattag durchgef374hrt wurde, als auch bei einer anschlie337enden Wahlgegen-374berstellung den Angeklagten als den T344ter wiedererkannt hat. 4 Au337erdem hatte sich der Angeklagte dadurch verd344chtig gemacht, dass er am Tattag gegen 16.50 Uhr in einem in relativer N344he zum Tatort befindli-chen Park beim Anblick eines Polizeifahrzeugs pl366tzlich die Flucht ergriff. Wei-terhin sprach f374r die T344terschaft des Angeklagten, dass in der Tatwohnung Spuren genetischen Materials sichergestellt werden konnten, die mit einer ge-wissen Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten stammten. 5 - 5 - 3. Nach der durchgef374hrten Beweisaufnahme war das Landgericht zwar davon 374berzeugt, dass sich das von der Gesch344digten im Ermittlungsverfahren geschilderte Geschehen ereignet hat, nicht aber davon, dass der Angeklagte, der dies bestreitet und im 334brigen in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, der T344ter war. 6 Hinsichtlich der Bekundungen der Gesch344digten im Ermittlungsverfah-ren, die durch zeugenschaftliche Vernehmung der damaligen Vernehmungsbe-amten in die Hauptverhandlung eingef374hrt worden sind, vermochte das Landge-richt nicht auszuschlie337en, dass das Kind zwar subjektiv von der T344terschaft des Angeklagten 374berzeugt war, jedoch unbewusst einem Irrtum bei der Identi-fikation des Angeklagten als T344ter unterlegen ist. 7 Bez374glich der Flucht des Angeklagten beim Erscheinen des Polizeifahr-zeugs erschien dem Landgericht die von dem Angeklagten im Ermittlungsver-fahren daf374r gegebene Erkl344rung zwar wenig 374berzeugend; es sah sich aber - unter Berufung auf st344ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - aus Rechtsgr374nden daran gehindert, das Fluchtverhalten als Indiz f374r die T344ter-schaft des Angeklagten heranzuziehen, da auch ein Unschuldiger geneigt sein k366nne, sich einem Strafverfahren mit einem f374r ihn ungewissen Ausgang ent-ziehen zu wollen. 8 Den Ergebnissen der durch die Sachverst344ndigen Prof. Dr. K. und Prof. Dr. Sch. erstatteten gerichtsmedizinischen Spurengutachten, nach denen eine teilweise 334bereinstimmung von Merkmalen der in der Tatwohnung gesicherten Spur mit denjenigen des Angeklagten besteht, vermochte das Landgericht nur einen sehr geringen Beweiswert beizumessen, zumal sich die 9 - 6 - St344rke der untersuchten Spur nach den Angaben beider Sachverst344ndigen an der Grenze der Nachweisbarkeit befand. II. Die Beweisw374rdigung h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 10 1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen, weil die Beweisw374rdigung Sache des Tatrichters ist. Die revisionsrechtliche Pr374fung beschr344nkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechts-fehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, gegen Denkge-setze oder gesichertes Erfahrungswissen verst366337t oder wenn an die zur Verur-teilung erforderliche Gewissheit 374bertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH NJW 2005, 1727; BGHR StPO 247 261 Beweisw374r-digung 2; 334berzeugungsbildung 33, jeweils m.w.N.). 11 2. Die Beweisw374rdigung des angefochtenen Urteils weist derartige M344n-gel auf: 12 a) Die Annahme des Landgerichts, es sei nicht auszuschlie337en, dass die Gesch344digte unbewusst Suggestionseinfl374ssen der Vernehmungsbeamten er-legen sei und sich deshalb bei der Identifizierung des Angeklagten geirrt habe (UA 17), findet keine St374tze in den Urteilsfeststellungen. 13 - 7 - Nach den Bekundungen der Vernehmungsbeamtin hatte diese erst, nachdem die Gesch344digte bei der Wahllichtbildvorlage das Bild des Angeklag-ten fixiert, dabei gezittert und ein Stofftier umklammert hatte, das Kind eindring-lich gefragt, ob das Bild des T344ters dabei sei. Entsprechendes hat auch der zweite Vernehmungsbeamte bekundet. 14 b) Die Strafkammer hat zwar gesehen, dass in dem Fluchtversuch ein gewichtiges Indiz f374r die T344terschaft liegen kann, zumal sie die Erkl344rung des Angeklagten, die dieser in seiner polizeilichen Vernehmung f374r sein Verhalten gegeben hat, f374r "wenig 374berzeugend" gehalten hat: Er hatte, wie die Verneh-mungsbeamten bekundet haben, angegeben, den Park nur deswegen aufge-sucht zu haben, um dort eilig seine Notdurft zu verrichten; als er von Weitem den Streifenwagen gesehen habe, habe er aus Angst die Flucht ergriffen, weil er im Jahre 2001 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden sei. 15 Zu Unrecht meint das Landgericht aber, das Fluchtverhalten aus Rechts-gr374nden nicht als Belastungsindiz werten zu k366nnen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Fluchtversuch als solcher nicht als Indiz f374r die T344terschaft des Angeklagten gewertet werden darf (vgl. BGHR StPO 247 261 Be-weisw374rdigung 33; BGH, Beschluss vom 17. November 1999 - 3 StR 462/99), erfasst den vorliegenden Fall nicht, denn sie betrifft nur diejeni-gen F344lle, in denen der Fl374chtende bereits mit dem Tatvorwurf konfrontiert war oder in denen er auf Grund besonderer Umst344nde - beispielsweise seiner An-wesenheit am Tatort - mit polizeilichen Ermittlungsma337nahmen rechnen muss. Hier konnte der Angeklagte, wenn er nicht der T344ter war, gar nicht wissen, dass in der N344he des Parks eine (Sexual-)Straftat begangen worden war; er h344tte mithin keinen Anlass zur Flucht gehabt. 16 - 8 - c) Die Beweisw374rdigung ist schlie337lich auch l374ckenhaft, weil sich das Ur-teil nicht zu der Bekleidung des Angeklagten bei seiner Festnahme verh344lt. Das gesch344digte Kind hatte in seiner kurz nach der Tat durchgef374hrten Vernehmung angegeben, der T344ter habe "eine blaue Hose mit Streifen an den Knien" getra-gen. Wenn der Angeklagte, was das Urteil nicht mitteilt, bei seiner Festnahme eine solche Hose getragen haben sollte, w344re dies ein weiteres wesentliches Indiz f374r seine T344terschaft und f374r die Richtigkeit der Bekundungen der Ge-sch344digten. 17 3. Die aufgezeigten M344ngel f374hren zur Aufhebung des Urteils, zumal es auch an einer Gesamtw374rdigung der den Angeklagten belastenden Einzelindi-zien fehlt. 18 - 9 - F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es sich bei unver344nderter Beweislage empfehlen wird, das gesch344digte Kind als Zeugin zu h366ren. 19 Tepperwien RiBGH Maatz ist infolge Solin-Stojanovi Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien Franke Mutzbauer
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