ECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR232.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 232 /1 6 vom 5. Juli 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu 2.: Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung u.a. Der 4. S trafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 5. Juli 201 6 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 10. Februar 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Nichterörterung der Frage, ob die Vollstreckung der gegen den Angeklagten A . verhängte n Ge - samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden kann, begründet hier keinen durchgreifenden - 2 - Rechtsfehler. Vor dem Hintergrund der Begehung beider Verbrechen in der Haft war eine Erörterung dieser Frage aus materiell - rechtlichen Gründen als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 4 StR 283/11 mwN) . Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi ttels zu tragen. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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