ECLI:DE:BGH:2017:050717B4STR232.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 232 / 1 7 vom 5. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 20. Januar 2017 im Schuldspruch d a- hingehend berichtigt, dass der Angeklagte des schweren Ban dend iebstahls in 19 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, und des Diebstahls in sechs Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen . 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landg ericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls in 20 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb sowie wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision ist auf den Stra f- ausspruch beschränkt. Sie hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen E r- folg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Tenor des angefochtenen Urteils ist wie geschehen zu bericht i- gen. Dem Landger icht sind schlichte Zählfehler unterlaufen, die für alle Beteili g- ten ersichtlich si nd. Die Urteilsgründe weisen 17 Fälle des vollendeten und zwei Fälle des versuchten schweren Bandendiebstahls sowie sechs Fälle des Die b- stahls aus, für die auch entsprechend e Einzelstrafen verhängt worden sind. Eine nachträgliche Berichtigung des Tenors vermag unter diesen Umständen den Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils nicht zu begründen und ist daher ausnahmsweise zuläs sig (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 20 13 4 StR 77/13 mwN ). Die Rechtskraft des Schuldspruchs steht dem nicht entgeg en (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 1 StR 515/09; BayObLG, Be schluss vom 7. Januar 1972 R R eg. 8 St 141/71, BayObLGSt 1972, 1). 2. Im Übrigen hat die Überprüfung d es Urteils im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 2 3
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