BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 233/08 vom 8. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 8. Oktober 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt an der Oder vom 21. Dezember 2007 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen im dritten Tatkomplex einschlie337lich derjenigen zu den Verletzun-gen des Tatopfers, dem Zustand des Tatfahrzeugs und zu der Fahrtstrecke (UA S. 10 bis 11, Zeile 18) aufrecht-erhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten Mordes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und mit gef344hrlichem Eingriff in den Stra337enverkehr" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen F374hrerschein eingezogen und 1 - 3 - eine Sperrfrist von vier Jahren f374r die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festge-setzt. Der Angeklagte r374gt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-fang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Sp344testens w344hrend der Fahrt durch ein Waldgebiet fasste der Ange-klagte den Entschluss, den im Range Rover neben ihm sitzenden Zeugen J366rg B. zu t366ten, 204wobei seine Motivlage nicht gekl344rt werden konnte.223 Der An-geklagte hielt den Range Rover gegen 11:30 Uhr unter einem Vorwand auf dem Randstreifen der Landstra337e an und verlie337 das Fahrzeug. Unbemerkt von J366rg B. , der im Range Rover wartete, kehrte der Angeklagte zu dem Fahrzeug zur374ck, 366ffnete die Fahrert374r und schoss mit seiner Pistole vom Typ Beretta auf J366rg B. , um diesen unter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit zu t366-ten. Das Projektil durchdrang die Muskulatur des Gesch344digten oberhalb des linken Schl374sselbeins. J366rg B. verlie337 den Range Rover und rannte im Zick Zack auf die Stra337e und von dort aus in den Wald. Die weiteren drei Sch374sse, die der Angeklagte auf den fliehenden J366rg B. abgab, verfehlten diesen. 204Er geriet aus dem Blickfeld des Angeklagten, der dem Zeugen nicht in den Wald folgte, sondern bei seinem Fahrzeug verblieb und sein T366tungsvorhaben als gescheitert ansah.223 3 Der Angeklagte wendete den Range Rover und verblieb am Tatort. Als J366rg B. "nach einiger Zeit" aus dem Wald herauskam und versuchte, den Fahrer eines etwa 40 m vor dem Range Rover haltenden BMW zu veranlassen, ihn mitzunehmen, beugte sich der Angeklagte aus seinem Fahrzeug heraus und schoss erneut auf J366rg B. , ohne diesen zu treffen. Der Angeklagte folgte 4 - 4 - J366rg B. , der wegzulaufen versuchte, mit dem Range Rover. Als er diesen erreicht hatte, hielt er sein Fahrzeug an und rief J366rg B. zu: 223Was hab ich ge-tan, was hab ich getan, steig ein.223 J366rg B. forderte den Angeklagten auf, die Waffe wegzuwerfen, was dieser tat, stieg in den Range Rover ein und bat den Angeklagten, ihn ins Krankenhaus zu fahren. W344hrend der Fahrt auf der Landstra337e telefonierte J366rg B. mit seinem Bruder. Der Angeklagte entschloss sich, J366rg B. zu t366ten, weil er bef374rchtete, dieser werde seinem Bruder den wirklichen Tathergang schildern. Er beschleu-nigte den Range Rover auf etwa 100 km/h und lenkte ihn 204kurz nach 11:51" Uhr gezielt nach rechts mit der rechten Vorderfront gegen einen am Randstreifen stehenden Baum. J366rg B. 374berlebte den Unfall. 5 2. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte den f374nften Schuss auf J366rg B. aufgrund eines neuen Tatenschlusses abgeben und hat danach freiwillig die weitere Ausf374hrung der Tat aufgegeben. Der strafbefreien-de R374cktritt gem344337 247 24 Abs. 1 Satz 1 StGB erstrecke sich aber nicht auf den vorangegangenen Mordversuch, weil der Angeklagte diesen als fehlgeschlagen angesehen habe. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 Bei einem mehraktigen Geschehen ist der R374cktritt hinsichtlich des ers-ten Tatabschnitts allerdings dann ausgeschlossen, wenn dieser als ein bereits fehlgeschlagener Versuch zu erachten ist (vgl. BGHSt 34, 53, 55; 41, 368, 369; 44, 91, 94). Von einem solchen, auch durch sp344tere Handlungen nicht mehr r374cktrittsf344higen fehlgeschlagenen Versuch ist - bei aktivem Tun - jedoch nur dann auszugehen, wenn der T344ter nach dem Misslingen des vorgestellten Tat-ablaufs zu der Annahme gelangt, er k366nne die Tat nicht mehr ohne zeitliche Z344sur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitliegenden Mitteln vollen- 7 - 5 - den, so dass ein erneutes Ansetzen notwendig sei, um zum gew374nschten Ziel zu gelangen (BGHSt 41, 368, 369 m.w.N.). Zwar hat der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen sein Vorhaben, den J366rg B. zu t366ten, nach dessen Flucht in den Wald als gescheitert angesehen. Diese Feststellung findet aber in der Beweisw374rdigung des Landgerichts keine Grundlage. Vielmehr l344sst die 226 entgegen der Auffassung der Revision 226 rechtsfehlerfrei festgestellte objektive Sachlage, die insoweit von Bedeutung ist, als sie R374ckschl374sse auf die innere Einstellung des T344ters gestattet (vgl. BGHR StGB 247 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwillig-keit 7), nicht ohne Weiteres den Schluss zu, der Angeklagte habe den Mordver-such nach Abgabe des vierten Schusses als gescheitert angesehen. Nach den bisherigen Feststellungen hatte der Angeklagte auch nach Abgabe des vierten Schusses objektiv weiterhin die M366glichkeit, die Tat ohne zeitliche Z344sur mit dem bereits eingesetzten Mittel zu vollenden. In seiner funktionst374chtigen Pisto-le befanden sich noch zwei Patronen, so dass er das Tatopfer h344tte verfolgen k366nnen, um in eine g374nstigere Schussposition zu gelangen. Anhaltspunkte da-f374r, dass der Angeklagte hierzu 226 etwa aus physischen Gr374nden 226 nicht in der Lage gewesen w344re, enth344lt das Urteil nicht. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte nach dem vier-ten Schuss die ihm m366glich erscheinende weitere Ausf374hrung der Tat freiwillig aufgegeben hat und dass er sowohl von dem Mordversuch als auch von dem dann rechtlich selbst344ndigen nachfolgenden weiteren T366tungsversuch strafbe-freiend zur374ckgetreten ist. Nach den bisherigen Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen kommt aber, worauf die Revision zutreffend hingewiesen hat, auch in Betracht, dass der Angeklagte von der Verfolgung J366rg B. s deshalb absah, weil er mit dessen alsbaldiger R374ckkehr zur Stra337e rechnete und die Tat dann vollenden wollte. Insoweit h344tte der Pr374fung bedurft, ob die dann durch einen fortbestehenden T366tungsvorsatz verbundenen Einzelakte bis zum Weg- 8 - 6 - werfen der Pistole in einem derart unmittelbaren r344umlichen und zeitlichen Zu-sammenhang stehen, dass das gesamte Handeln des Angeklagten in diesen Handlungsabschnitten auch f374r einen Dritten als einheitliches zusammengeh366-riges Tun erscheint (vgl. BGH NStZ 2005, 263; 2007, 399, jew. m. w. N.). Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. 9 3. Soweit der Angeklagte im dritten Handlungsabschnitt des Tatgesche-hens versucht hat, J366rg B. zu t366ten, indem er mit dem Range Rover mit ho-her Geschwindigkeit gezielt mit der Beifahrerseite des Fahrzeugs gegen einen Stra337enbaum fuhr, ist der Schuldspruch wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und mit gef344hrlichem Eingriff in den Stra337en-verkehr zwar f374r sich genommen im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hebt das Urteil aber gleichwohl auch insoweit auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, zu den Motiven des Angeklagten - und damit auch zu den in Betracht kommenden Mordmerkmalen - widerspruchsfreie Fest-stellungen zu treffen. Die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen in diesem Handlungsabschnitt k366nnen jedoch bestehen bleiben. Die ihnen zu Grunde lie-gende Beweisw374rdigung ist entgegen der Auffassung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere weist sie auch keine L374cken auf. 10 4. Die Ausf374hrungen im Rahmen der rechtlichen W374rdigung geben An-lass auf Folgendes hinzuweisen: 11 a) Wer die tats344chliche Gewalt 374ber eine Waffe au337erhalb der eigenen Wohnung, Gesch344ftsr344ume oder des eigenen befriedeten Besitztums aus374bt, f374hrt eine Waffe (Anlage 1 zu 247 1 Abs. 1 WaffG Abschnitt 2 Nr. 4). Der gem344337 247 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG strafbare unerlaubte Besitz und das nach dieser Vor- 12 - 7 - schrift strafbare unerlaubte F374hren einer Waffe stehen in Tateinheit (vgl. BGH NStZ 2001, 101). b) Soweit das Landgericht neben einer das Leben gef344hrdenden Be-handlung im Sinne des 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch die Tatbestandsvariante des 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bejaht und das eingesetzte Kraftfahrzeug als ge-f344hrliches Werkzeug angesehen hat, wird vorsorglich auf die Entscheidung des Senats vom 16. Januar 2007 - 4 StR 524/06 (BGHR StGB 247 224 Abs. 1 Nr. 2 i.d.F. des 6. StrRG Werkzeug 3) hingewiesen. 13 c) Die Gef344hrdung des vom T344ter gef374hrten, ihm aber nicht geh366renden Fahrzeugs scheidet aus dem Schutzbereich des 247 315 b StGB aus (vgl. BGHSt 27, 40; Fischer StGB 55. Aufl. 247 315 c Rdn. 15 b m.w.N.). 14 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy