BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 233/11 vom 15. Juni 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Straf senat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. A uf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Dezember 2010 im Rechtsfo l- genausspruch dahin geändert, dass die Anordnung, vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehung s- anstalt drei Monate der Freiheitsstrafen zu vollziehen, en t- fällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels - einschließlich der besonderen Kosten der Adhäsionsve r- fahren - und die der Neben klägerin und den Adhäsionskl ä- gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruch s die b- stahl s und anderem unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsg erichts Essen vom 23. November 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; zudem hat es wegen Diebstahls in drei Fällen eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt. Da r- über hinaus hat die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Maßregel drei M o- 1 - 3 - nate der Freiheitsstrafen zu vollziehen sind. Mit seiner Revision rügt der Ang e- klagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des angefochtenen Urteils. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet. Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafen vor der Maßregel hat keinen Bestand, weil sich der mögliche V orwegvollzug durch die vom Angeklagten in der einbezogenen Sache seit dem 11. Mai 2010 ve r- büßte Strafhaft bereits erledigt hat. Insofern ist das Landgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei Verhängung mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen § 67 StGB für diese Strafen einheitlich gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 3 StR 499/09). Es hat jedoch - wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 9. Mai 2011 zutreffend ausgeführt hat - die Dauer des Vorwegvollzugs bei einer v o- raussichtli chen Therapiedauer von zwei Jahren falsch errechnet (richtig sechs Wochen, statt drei Monate). Der Senat muss diesen Ausspruch indes nicht b e- richtigen, sondern kann die Anordnung über die Dauer der vorweg zu vollstr e- ckenden Freiheitsstrafe entfallen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2 3 - 4 - 2007 - 2 StR 354/07). Da sich der Angeklagte in der einbezogenen Sache b e- reits in Haft befindet und inzwischen mehr als ein Jahr der verhängten Fre i- heitsstrafen durch Anrechnung (§ 51 Abs. 2 StGB) erledigt ist, ble ibt für eine Anordnung eines Vorwegvollzugs kein Raum mehr. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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