BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 233 / 14 vom 26 . Februar 2015 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - AufenthG § 13 Abs. 2, § 95 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5, § 96 Abs. 1, Abs. 2; Abkommen übe r die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 31; Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 II 3; Verordnung (EG) 562/2006 vom 15. März 2006 (Schengener Grenzko dex) Art. 2 Der Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Selbsteintritt s- recht nach der Dublin - II - Verordnung Gebrauch gemacht hat und Asylsuchende, die sich zuvor in Griechenland aufgehalten haben und von dort direkt auf dem Luftweg nach Deu tschland eingereist sind, nicht nach Griechenland zurüc k- überstellt, lässt die Strafbarkeit eines ihre unerlaubte Einreise unterstützenden Schleusers unberührt. BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 4 StR 233/14 LG Essen in der Strafsache gegen wegen gewe rbsmäßigen Einschleusens von Ausländern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 15. Januar 2015 in der Sitzung a m 2 6. Februar 201 5 an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, R ichter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer , Bender , Dr. Quentin als beisitzende Richter , Richterin am Landgericht als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanw ä lt in i n der Verhandlung als Verteidiger in , Justiz angestellte in der Verhandlung , Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagte n gegen das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 4 . Dezember 2013 wird verworfen; j e- doch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Griechenland erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe im Verhältnis 1 : 1 ang e- rech net wird. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Ei n- schleusens von Ausländern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurt eilt. Die auf mehrere Verfahrensrügen und die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts organisierte der Angeklagte seit Ende des Jahres 2011 die Schleusung syrischer Staatsange höriger, die von Griechenland aus in die Bundesrepublik Deutschland oder andere Ziellä n- über die Türkei nach Griechenland eingereist, hatten dort keinen Asylantrag gestellt und vers uchten , sich bis zu ihrer angestrebten Weite r reise in Grieche n- 1 2 - 4 - land ohne Kenntnis der Behörden aufzuhalten. Für seine Tätigkeit handelte der Angeklagte mit den Schleusungswilligen oder deren Angehörigen einen G e- samtpreis aus, der durchschnittlich mehrere Ta usend Euro pro Person betrug. Mit dem erwarteten finanziellen Gewinn aus seiner wiederholten Schleuser - tätigkeit wollte er seinen Lebensunterhalt bestreiten. Keiner der syrischen Staatsangehörigen verfügte über einen gültigen Pass oder einen für die Ein - re ise nach Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitel. 1. Im Sommer 2012 sagte der Angeklagte dem syrischen Staatsangeh ö- rigen H . R . zu, ihn und seine zehnköpfige Familie gegen ein Entgelt in unbekannter Höhe nach und nach mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland zu schleusen. Der Schleuserlohn sollte abhängig vom Fortschritt der Schleusungen in Teilbeträgen durch einen bereits in Deutschland lebenden Bruder des H . R . , K . Re . , nach Griechenland überwiesen werden. Im Ansc hluss daran quartierte der Angeklagte die Familie R . in einer von ihm gemieteten Wohnung in Athen ein und beauftragte mindestens einen unb e- kannten Mittäter mit der Organisation der Ausreise. In der Folgezeit wurden einzelne Mitglieder der Familie R . in die Bundesrepublik Deutschland ein - geschleust und Teilbeträge des Schleuserlohns absprachegemäß an den A n- geklagten überwiesen. Mitte August 2012 erhielt der Angeklagte von einem Mi t- täter die Nachricht, dass auch die zum damaligen Zeitpunkt 16 Jahr e alte G . R . und zwei weitere weibliche Familienmitglieder nach Deutsch - land verbracht werden könn t en. Er nahm deshalb am 22. und 23. August 2012 Kontakt zu K . R e . auf und besprach mit ihm die Einzelheiten der Zahlung eines weiteren Te iles des S chleuserlohns in Höhe von 9.000 Euro. Am 30. Au - gust 2012 reiste G . R . mit dem Flugzeug von Rhodos nach Frankfurt am Main. Zuvor war ihr von Mittätern des Angeklagten ein gefälschter poln i- scher Personalausweis übergeben worden. Nach i hrer Ankunft am Frankfurter 3 - 5 - Flughafen wurde sie im nichtöffentlichen Bereich des Flughafengebäudes von Beamten der Bundespolizei nach ihren Ausweispapieren befragt. Daraufhin zeigte sie den gefälschten polnischen Personalausweis vor und gab an, dass es ihr Ziel gewesen sei, in Deuts chland Asyl zu beantragen (Fall III 2 b ) aa) (a) der Urteilsgründe). 2. An einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Sommer 2012 ve r- einbarte der Angeklagte mit dem syrischen Staatsangehörigen Kh . A . die Schleusu ng von dessen Familie in die Bundesrepublik Deutschland. Der vereinbarte Schleuserlohn in unbekannter Höhe sollte von T . Al . , einem bereits in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bruder des Kh . A . , dem Angeklagten nach Grieche nland überwiesen werden. In der Fol - gezeit brachte der Angeklagte die Familie A . in einer von ihm gemieteten Wohnung in Athen unter und beauftragte mindestens einen unbekannten Mitt ä- ter mit der Organisation der Ausreise. Nachdem er von einem Mitt äter die Nac h- richt erhalten hatte, dass der zwölfjährige H a. K . gemeinsam mit zwei weiteren Kindern von H . R . mit dem Flugzeug nach Österreich gebracht werden könne, teilte er dies T . Al . mit und bat um deren Abholung. Obgl eich T . Al . ihm dies nicht zusagen konnte, führte der Angeklagte die Schleusung durch. Daraufhin reisten der mit gefälschten Ausweispapieren versehene zwölfjährige Ha . K . , der zehnjährige R . Re . ( R . ) und der achtjährige Ho . Re . ( R . ) am 13. September 2012 mit dem Flug - zeug von Griechenland nach Wien. Nach ihrer Ankunft wurden sie von einer unbekannten Mittäterin des Angeklagten zum dortigen Westbahnhof verbracht und in einen ICE nach Deutschland gesetzt. Dabei wurd en ihnen die gefälsc h- ten Ausweispapiere abgenommen. Nach der Durchfahrt des ersten Haltepunkts auf dem Bundesgebiet in Regensburg wurden die drei von einer Zugstreife der Bundespolizei angesprochen, sie führten keine Ausweisdokumente bei sich . Bei 4 - 6 - seiner B efragung erklärte Ha . K . (Fall III 2 b ) aa) (b) der Urteilsgründe). 3. Im Frühjahr 2012 übernahm der Angeklagte gegen ein in der Höhe nicht feststellbares Entgelt die Schleusung der Eheleute Ra . I . und J . M . . Der Schleuserlohn sollte dabei von dem bereits in der Bundes - republik lebenden Sohn der Familie aufgebracht werden. In der Folgezeit brac h- te der Angeklagte das Ehepaar in einer von ihm angemieteten Wohn ung unter und beauftragte mindestens einen unbekannten Mittäter mit der Organisation der Ausreise. Nachdem mehrere Versuche der Eheleute gescheitert waren, ein Flugticket zu erwerben und ein Flugzeug zu besteigen, verschaffte der Ang e- klagte ihnen durch die Bestechung von Flughafenmitarbeitern den Zugang zu einem Flugzeug. Dafür hatte er zuvor mit dem Sohn der Eheleute einen Au f- preis auf den S chleuserlohn vereinbart. Am 20. September 2012 reiste das Ehepaar Ra . I . und J . M . von Rhodos mi t dem Flugzeug nach München. Nach ihrer Ankunft am Münchener Flughafen wurden sie im nicht - öffentlichen Bereich des Flughafengebäudes von Beamten der Bundespolizei nach ihren Ausweispapieren befragt, beide hatten keine Ausweisdokumente bei sich. Im Anschl uss daran erklärte Ra . I . gegenüber den Polizeibeam - Deutschland zu erreichen. Ich will Asylantrag stellen. Für mich und meine Eh e- (Fall III 2 ) b ) aa) (c) der Urt eilsgründe). 4. Im Juni/Juli 2012 übernahm der Angeklagte für einen Schleuserlohn von wenigstens 9.000 Euro die Organisation der Weiterreise des zuvor von U n- bekannten über die Türkei nach Griechenland eingeschleusten M . S . und seiner Familie ( Ehefrau und Tochter) in die Bundesrepublik Deutschland. Der Schleuserlohn sollte von Verwandten und dem bereits in der Bundesrepu - 5 6 - 7 - blik lebenden Sohn der Eheleute entrichtet werden. In der Folgezeit brachte der Angeklagte die Familie in einer von ihm angemi eteten Wohnung unter und b e- auftragte mindestens einen unbekannten Mittäter mit der Organisation der Au s- reise. Nach wenigen Tagen wurde die Tochter der Eheleute S . /F . in die Bundesrepublik eingeschleust. Nachdem es den Eheleuten mehrfach nicht g elungen war, in ein Flugzeug nach Deutschland zu gelangen, veranlasste der Angeklagte gegen einen Aufpreis, dass beide durch bestochene Flughafenmi t- arbeiter in das Flugzeug gebracht werden , und setzt e ihren Sohn hiervon am 25. September 2012 in Kenntnis. N och am selben Tag reisten die Eheleute M . S . und B . F . mit dem Flugzeug von Thessaloniki nach München ein. Nach ihrer Ankunft am Münchener Flughafen wurden sie im nichtöffentlichen Bereich des Flughafengebäudes von Beamten der Bunde s - polizei nach ihren Ausweispapieren befragt. M . S . legte eine gefälschte bulgarische Identitätskarte vor, B . F . hatte keine Ausweisdokumente bei sich. Auf die Frage nach dem Grund ihrer Reise gab M . S . - n e Kinder befinden sich in Deutschland und weil der Präsident in Syrien die - republik Deutschland (Fall III 2 b) aa) (d) der Urteilsgründe). II. Die Revision des Angeklagten hat keinen Er folg. 1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. a) Die Rüge, das Landgericht habe bei der Ablehnung des in der Haup t- verhandlung vom 3. Dezember 2013 gestellten Antrages auf Einvernahme von zehn Be amten der Bundespolizei gegen § 244 Abs. 3 StPO versto ßen , ist nicht 7 8 9 - 8 - zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die dem Antrag beigefügten s- StPO, 26. Aufl. , § 244 R n. 372 mwN). Im Übrigen hat das Landgericht den Antrag z u- treffend als Beweisermittlungsantrag angesehen, da er keine Zuordnung der unter Beweis gestellten Tatsachen zu den benannten Zeugen enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1981 5 StR 343/81; NStZ 1983, 210 bei Pfeiffer/ Miebach). b) Soweit sich die Revision gegen die Verwertung von drei Telefong e- sprächen wendet, die der Angeklagte von Griechenland aus mit Teilnehmern im Ausland geführt hat, bleibt ihr der Erfolg schon deshalb versagt, weil ausg e- schlossen werden kann, dass das Urteil auf der gerügt en Gesetzesverletzung beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat die beanstandeten Telefong e- spräche nur bei der Erörterung der Motivlage verwertet , s eine Überzeugung, dass der Angeklagte mit Gewinn erzielungsabsicht gehandelt hat, dabei aber vornehmlich auf des sen korrigierte Einlassung in der Hauptverhandlung g e- stützt. Die in Rede stehenden Telefongespräche wurden lediglich zusammen mit vier weiteren Telefongesprächen und den Angaben der frühere n Mitang e- klag ten zu deren Bestätigung herangezogen. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre, wenn ihm die von der Revision für unverwertbar erachteten Gespräche nicht zur Verfügung g e- standen hät ten. 2. A uch d ie Sachrüge bleibt ohne Erfolg. a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Ang e- klagte in vier Fällen anderen unter Verwirklichung von Schleusermerkmalen 10 11 12 - 9 - gewerbsmäßig dazu Hilfe geleistet hat, unerlaubt in das Bundesgebiet einzu - re isen (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) , und deshalb wegen gewerbsmäßigen Ei n- schleusens von Ausländern in vier Fällen nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 b , Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, § 53 StGB strafbar ist. a a ) Alle von dem Angeklagten unterstützten syrischen Staatsbürger auch die Minderjährigen (vgl. dazu BayObLG, NStZ - RR 2003, 275, 276) sind ohne den nach § 3 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Pass und ohne den nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel (Sichtvermerk) in das Bundesgebiet ein ge reist . Ihre Einre ise war damit unerlaubt im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 3 , § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG . b b ) Art. 16a Abs. 1 GG steht dieser Bewertung nicht entgegen . Denn die von dem Angeklagten unterstützten syrischen Staatsangehörigen sind nicht unmittelbar aus dem Verfolgerstaat (Syrien) , sondern aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Uni on (Griechenland, Österreich) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und k onnten sich schon deshalb nach Art. 1 6a Abs. 2 Satz 1 GG , § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf d as Asylgrundrecht berufe n ( vgl. OLG Stuttgart, Urteil vo m 2. März 2010 4 Ss 1558/09, j uris , Rn. 9 m. Anm. Senge, jurisPR - StrafR 20/2010 Anm. 2 ; OLG Köln , NStZ - RR 2004, 24 f. ; BayObLG, BayObLGSt 1998, 172, 173; BVerwG, NVwZ 1992, 682, 684; NVwZ 1984, 591; Schott, Einschleusen von Ausländern, 2. Aufl. , S. 183 ff.; Stoppa in: Huber, AufenthG , § 95 Rn. 354 mwN ). cc) Hieran ist auch in Bezug auf die unmittelbar aus Griechenland eing e- rei sten Asylbewerber festzuhalten. 13 14 15 - 10 - (1) Nach dem vom verfassun gsändernde n Gesetzgeber in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG gewählten Konzept der sicheren Drittstaaten ist der persön - liche Geltungsbereich des in Art. 16a Abs. 1 GG gewährten Asylgrund rechts auf Ausländer beschränkt, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen G e- m einschaften oder aus einem anderen Drittstaat eingereist sind, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl . II 1953, S. 560) Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Konvention zum Schutze der Me nschenrechte und Grundfreiheiten EMRK vom 4. November 1950 (BGBl . II 1952, S. 953) sichergestellt ist. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften hat der verfassungsänder n- de Gesetzgeber in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG selbst zu sicheren Drittsta aten bestimmt. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm wie auch aus der Zielse t- zung, die der verfassungsändernde Gesetzgeber mit der Drittstaatenregelung verfolgt, ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten unmittelbar kraft Verfassung sich e- re Drittstaaten sind. Der zweite Halbsatz in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ( ... in dem die A ) bezieht sich ausschließlich auf , mithin auf Staaten außerhalb der Europäischen Gemei n- schaften. Dem liegt die Vorstellung zugrunde , da ss ein Ausländer in allen Mi t- gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften generell Schutz vor politischer Verfolgung und vor Weiterschiebung in einen Staat finden kann, in dem ihm politische Verfolgung oder sonstige menschenrechtswidrige Behandlung ode r Bestrafung droht; nur für andere Staaten ist diese Annahme noch von der vo r- gängigen Prüfung abhängig, ob dort ein Schutz entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention g e- währt wird ( BVerfGE 94, 49, Rn. 159; vg l. BT - Drucks . 12/4152 , S. 4). Auch f ür Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ergibt sich d a- mit der Status eines sicheren Drittstaates u nmittelbar aus der Verfas sung. 16 - 11 - (2) Der Umstand , dass zur Tatzeit keine Rücküberstellungen nach Gri e- chenland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Fe - bruar 2003 (Dublin II VO ) erfolgen durften , weil dort eine Umsetzung der Schutzmechanismen für Flüchtlinge entsprechend den Standards der Genfer Flüchtlingskonvention nicht mehr gew ährleistet war (vgl. EGMR (GK), NVwZ 2011, 413 [Verstoß gegen Art. 3 und 13 EMRK]; EuGH, NVwZ 2012, 417; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 2 BvR 450/11, juris, Rn. 29 ; N VwZ 2010, 318; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 V ZB 172/09, NVw Z 2010, 726, Rn. 26 ; BVerwG, EZAR NF 65 Nr. 14, S. 3; Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406, 409) und Deutschland deshalb in Bezug auf aus Grieche n- land eingereiste Asylbewerber von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO Gebrauch gemacht hat, steht dem nicht entgegen (a.A. Schott - Mehring, ZAR 2014, 142, 146 ff.; Schott, Einschleusen von Ausländern, 2. Aufl., S. 187 f.) . Auch wenn Griechenland vor diesem Hintergrund zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Schleusungen nicht mehr unein g e- schränkt als Sinn einzuordnen war (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 2 BvR 450/11, juris , Rn. 29 ) , hat sich dadurch die verfassungsrechtliche Ausgangslage nicht verän dert. (3) Der Senat brauch t nicht zu entscheiden, ob d ie einer Rücküberste l- lung en tgegenstehenden Defizite im griechischen Asylverfahren und das gen e- relle Ausüben des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dazu geführt haben, dass die eingeschleusten Ausländer trot z ihres zwischenzeit - lichen Aufenthalts in Griechenland als von § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK einzustufen sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 2 BvR 450/11 , juris , Rn. 29 ; siehe auch OLG Köln, NStZ - RR 2004, 24 ) . Zwar geht e in Flüchtling seines Schut zes durch Art. 31 Abs. 1 GFK grundsätzlich nicht schon dadurch verlustig, dass er 17 18 - 12 - aus einem Drittstaat einreist und nicht direkt aus dem Herkunftsstaat, sofer n er nutzt und sich der Aufenthalt in di e- sem nicht schuldhaft verzögert (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 2 BvR 450/11, juris , Rn. 31 mwN ). Durch den Schutz des Art. 31 Abs. 1 GFK entstünde aber lediglich ein den Asylsuchenden betreffender persönlicher Straf - aufhebungsgrund , der das bereits verwirklichte Unrecht der unerlaubten Ein - reise unberührt ließe und deshalb auf die Stra fbarkeit des Angeklagten nach § 96 Abs. 1 AufenthG ohne Einfluss wäre ( BVerfG, Beschluss vom 8. Dezem - ber 2014 2 BvR 450/11, juris, Rn. 22 ; BGH, Beschluss vom 25. März 1999 1 StR 344/98 , NStZ 1999, 409 zu § 92 Abs. 4 AuslG; Senge in Erbs/ Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze , 195. Ergänzungslieferung 2013 , § 95 AufenthG Rn. 68; Gericke in Mü Ko - StGB , 2. Aufl ., § 95 AufenthG Rn. 118) . dd ) Der Einwand der Revision, die noch im nichtöffentlichen Bereich der Flughäfen Frankfurt und München von der Bundespolizei kontrollierten syr i- schen Staatsangehörigen G . R . (Fall III 2 b) aa) (a) der Urteilsgründe), R a . I . und J . M . (Fall III 2) b) aa) (c) der Urteilsgründe) sowie M . S . und B . F . (Fall III 2 b) aa) (d) der Urteilsgründe) seien erlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, weil ihnen die Einreise von den kontrollierenden Bundespolizeibeamten zur Durchführung des Asylve r- fahrens nach § 18 Abs. 1, § 18a AsylVfG gestattet worden sei (vgl. BeckOK - AuslR/Hohoff , 6. Edition, AufenthG , § 95 Rn. 33; Winkelmann in Renner/ Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auf l ., § 95 AufenthG Rn. 53) , geht fehl. (1 ) Für eine grenzpolizei liche Einreisegestattung nach § 18 Abs. 1 AsylVfG war kein Raum, weil die angeführten Asylbewerber im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Beamten der Bundespolizei bereits eingereist waren. 19 20 - 13 - ( a ) Der Begriff der Einreise bestimmt sich nach der Verordnung (EG) 562/2006 vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex) , die im Rahmen ihres Geltungsbereiches der nationalen Regelung in § 13 AufenthG vorgeht . N ach Art . 20 Schengener Grenzkodex dürfen Binne ngrenzen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen an jeder Stelle ohne Persone n- kontrollen überschritten wer den. D er damit verbundene Wegfall jedweder Grenzübergangskontrolle und der Abbau aller Grenzübergangsstellen führt d a- zu, dass sich der G renzübertritt nicht mehr nach § 13 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, sondern nach § 13 Abs. 2 Satz 3 AufenthG richtet. E in Ausländer ist daher an einer Binnen grenze bereits dann eingereist, wenn er die Grenzlinie (physisch) überschritten und das Hoheitsge biet des Zielstaates betreten hat ( vgl. BeckOK - AuslR/Dollinger, 6. Edition, AufenthG, § 13 Rn. 9 ; Fränkel in HK - Aus l R, § 13 AufenthG Rn. 20; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 2014 , § 13 AufenthG Rn. 18; Ritter, ZAR 2000, 69; Westphal/Stoppa, NJW 1999, 213 7, 213 8 ). Reist der Ausländer mit einem Bin nenflug (Art. 2 Nr. 3 Schengener Grenzkodex) ein , gilt nach Art. 2 Nr. 1 b Schengener Grenzkodex n- ze . Dies hat zur Folge, dass der für die Vollendung der Einreise maßgebliche (physische ) Grenzübe rtritt nicht schon mit dem Überfliegen der (geografischen) Grenzlinie stattfindet ( so aber Stoppa in Huber, Aufenthaltsgesetz, § 95 Rn. 117), sondern erst mit dem Betreten des Hoheitsgebietes des Zielstaates am Flughafen erfolgt ( vgl. OLG München , EZAR NF 57 Nr. 10; GK - Aufenthalts - gesetz/Mosbacher, § 95 Rn. 99). N icht erforderlich ist es hingegen , dass der Passagier eines Binnenfluges (Art. 2 Nr. 3 Schengener Grenzkodex) auch schon in den öffentlichen Bereich des Flughafengeländes gelangt ist oder den Flughafenbereich verlassen hat. Beide Gesichtspunkte knüpfen an die in § 13 Abs. 2 Satz 1 AufenthG geregelte Grenzsituation an und setzen voraus, dass der Flughafen eine Grenzübergangsstelle ist, an der Grenzübertrittskontrollen stattfinden (vgl. West phal in Huber, Aufenthaltsgesetz, § 13 Rn. 17). Dies ist 21 - 14 - aber nur bei ankommenden Flüge n aus Drittstaaten der Fall, bei denen der Flughafen als Außengrenze gilt (Art. 2 Nr. 2 iVm Art. 2 Nr. 1b Schengener Grenzkodex) und Grenzübergangsstelle (Art. 2 Nr. 8 S chengener Grenzkodex ) ist , nicht aber bei Binnenflügen (zur notwendigen Trennung der Passagier - ströme aus ankommenden Binnenflügen und Flügen aus Drittstaaten vgl. A n- hang VI Nr. 2.1.1 zum Schengener Grenzkodex ; Nanz, ZAR 1994, 99, 101 ; Haas, Die Schengener Abkommen und ihre strafproze ssualen Implikationen, 2001, S. 52 f. ). (b ) Da nach hatten die von dem Angeklagten eingeschleusten G . R . , Ra . I . , J . M . , M . S . und B . F . den Tat - bestand der unerlaubten Einreise im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG b e- reits vollständig verwirklicht, als sie im nichtöffentlichen Bereich der Flughäfen in Frankfurt/Main und München von Bundespolizeibeamten angetroffen wurden und erstmals ein Asylersuchen an brachten. (2 ) Der Hinweis der Revision auf das sog. Flughafenverfahren nach § 18a AsylVfG verfängt ebenfalls nicht. Dieses Verfa hren ist als Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise konzipiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 2 BvR 1516/93, NVwZ 1996 , 678, 680 f.) und kommt nicht mehr in Be tracht, wenn wie hier die Einreise bereits vollendet ist ( OLG München, EZAR NF 57 Nr. 10; Hailbron ner, Ausländer recht, Stand 2014 , § 18a AsylVfg Rn. 42 ; Sen ge in Erbs/Kohlhaas, Strafrecht liche Nebengesetze 195. Ergän - zungslieferung 2013 , § 18a AsylVfG Rn. 3 ). 22 23 - 15 - (3 ) Der Umstand, dass die Beamten der Bundespolizei in allen Fällen nach der Feststellung der pass - und aufenthalts titellosen Einreise keine aufen t- haltsbeenden Ma ßnahmen (Zurückschiebung nach § 18 Abs. 3 iVm Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG, § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) veranlasst haben, hat den aufgrund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat von der grundrechtlichen Asylg e- wäh rung nach Art. 16 a Abs. 2 GG ausgeschlossenen Ausländer n zwar nach § 26a Abs. 1 Satz 3 iVm § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG einen einfachgesetzliche n Zugang zum Asyl recht eröffnet ( vgl. Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. , § 26a AsylVfG Rn. 10; Senge in Erbs/Kohlhaas, Stra f- rechtliche Nebengesetze , 195. Ergänzungslieferung 2013 , § 26a AsylVfG Rn. 8; Schmidt - Sommerfeld in MüKo - StGB , 2. Aufl. , § 26a AsylVfG Rn. 2) . An der zu diesem Zeitpunkt bereits vollende ten unerlaubten Einreise ändert dies aber nichts (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 V ZB 213/09, NVwZ 2010 , 1510 Rn. 8) . b) Der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmte Anrechnungsmaßstab für den im Ausland erlittenen Freiheitsentzug war gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB in die Urteilsformel aufzunehm en (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 201 2 2 StR 520/11, R n. 6; Beschluss vom 6. Februar 2002 2 StR 489/01, Rn. 6). Die weitere Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti - 24 25 - 16 - gung hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Mutzbauer Ben der Quentin
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