ECLI:DE:BGH:2017:120917B4STR233.17 .1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 233/17 vom 12. September 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführer s am 12. September 2017 einstimmig b e- schlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten , ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dahin zu gewähren mit dem 5. Oktober 2016 zu laufen beginnt , wird als u nzulässig verworfen. 2. Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. März 2016 w ird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil de s Angekl agten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). D er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Der Antrag des Angeklagten a uf Wied ereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Eine Fristversäumung liegt nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seine m Verteidiger mit der Sachrüge und mit einer Verfa h- rensrüge fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlus s vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44; vom 1. November 1988 - 5 StR 488/88, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3 ; vom 8. April 1992 - 2 StR 119/92, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 7). Im Übrigen erfordert ein Wiedereinsetzungsantrag, dass die versäum te Handlung innerhalb der W o- chenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt wird, § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO. Eine weitere Revisionsbegründung des Angeklagten ist nicht eingega n- gen. Die rechtzeitig erhobene Verfahrensrüge der verspäteten Urteilsabse t- zung is t im Übrigen schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision nicht mitteilt, dass das Urteil einen Eingangsstempel vom 21. April 2016 trägt, also am letzten Tag der Urteilsabsetzungsfrist mit den Unterschriften der Richter auf der Ge schäftsstelle eingegangen ist. Aus diesem Grunde wäre die Rüge auch unbegründet. Anhaltspunkte für eine Manipulation sind, wie sich auch aus den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und der Geschäft s- stellenbeamtin ergibt, nicht ersichtlich. Sost - Schei ble Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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