BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 234/10 vom 13. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Juli 2010 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. November 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend zu den Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts bemerkt der Senat, dass das Landgericht eine Ma337regel nach 247 64 StGB rechtsfehlerfrei mangels einer hinrei-chend konkreten Behandlungsaussicht (zu den weiteren Voraus-setzungen vgl. Fischer StGB 57. Aufl. 247 64 Rdn. 4 m.w.N.) abge-lehnt hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Mutzbauer Bender
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