BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 234 /12 vom 25. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 22. August 2012 wird in den Gründen vor Z iffer , richtig heißt: Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter
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