BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 234 /12 vom 22 . August 2012 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 22 . August 2012 g emäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Paderborn vom 23. Januar 2012, a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ang e- klagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in ac ht Fällen, davon in einem Fall in neun tateinheit - lichen Fällen, in einem Fall in sieben tateinheitlichen Fä l- len und in zwei Fällen in drei tateinheitlichen Fällen s o- wie wegen Betrugs in zwei weiteren Fällen und wegen Urkundenfälschung in einem weiteren Fa ll verurteilt ist, b) im Ausspruch über die in den Fällen II.2 bis II.7 und II.9 bis II.24 verhängten Einzelstrafen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe jeweils mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu n euer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 28 Fällen , davon in 26 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Urkunden - fälschung zu einer G esamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie off ensich tlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die in den Fällen II.2 bis II.7 und II.9 bis II.24 der Urteilsgründe erfassten Taten zueinander nicht i m Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). St attdessen ist in den Fällen II.2 bis II. 7 von zwei Fällen der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in jeweils drei tateinheitlichen Fällen auszugehen. In den Fällen II.9 bis II.24 hat sich der Angeklagte der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betru g in neun tateinheit - lichen Fällen (Fälle II.10, II.11, II.17 bis II.22 und II.24) und der Urkunden - fälschung in Tateinheit mit Betrug in sieben tateinheitlichen Fällen (Fälle II.9, II.12 bis II.16 und II.23) schuldig gemacht. 1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte zunächst für die Vers i- cherungsagentur des Zeugen A . tätig. Gemäß einem vorgefassten Tatplan setzte er "vom 18. - 20 . 02. 2008 " (UA 7) in insgesamt sechs Versicherungsantr ä- ge die ihm aus anderen Zusammenhängen bekannt gewordenen Daten ve r- schiedener Personen ein und fügte jeweils eine nachgeahmte Unterschrift hi n- zu. Anschließend leitete er die Anträge über die Agentur des Zeugen A . der Versicherung zu . Im Vertrauen auf die Richtigkeit und Echtheit der beu r- kundeten Angaben wurden am 18. und 20. Februar 2008 jeweils drei Versich e- 1 2 3 - 4 - rungsverträge abgeschlossen und in der Folge Abschlussprovisionen in einer Gesamt höhe von 9.400,50 Euro an den gutgläubigen Zeugen A . überwi e- sen, der diese ohne Abzug an den Angeklagten wei terleitete (Fälle II.2 bis II.7). Ab Mai 2009 war der Angeklagte als Versicherungsvermittler für die Finanzagentur des Zeugen W . tätig. Nach dem gleichen Muster wie in den Fällen II.2 bis II.7 erstellte er in der Folgezeit auch hier insgesamt 17 Versiche rungsanträge mit unechten Unterschriften und leitete sie anschli e- ßend an den insoweit gutgläubigen Zeugen W . weiter, der am 28. Mai 2009 sieben (Fälle II.9, II.12 bis II.16 und II.23) und am 12. November 2009 neun (Fälle II.10, II.11, II.17 bis II .22 und II.24) Anträge verschiedenen Ver - sicherungsgesellschaften vorlegte, deren Sachbearbeiter irrig von rechtsve r- bindlichen Erklärungen der in den Anträgen genannten Personen ausgingen und Provisionen in einer Gesamthöhe von 32.543,78 E uro zur Auszahlun g brachten. Der Senat entnimmt den Feststellungen, dass die den Versich e- rungsverträgen vom 18. und 20. Februar 2008 zugrunde liegenden und die von dem Zeugen W . am 28. Mai 2009 und 12. November 2009 weitergele i- teten Versicherungsanträge von de m Angeklagten jeweils zusammen vorgelegt wurden. 2. Danach stehen die Betrugstaten, bei denen die Zuleitungen der g e- fälschten Versicherungsanträge jeweils gemeinsam an einem Tag erfolgt sind, jeweils zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) , w eil sich eine Au s- führungshandlung gleichzeitig auf sämtliche Tatbestandsverwirklichungen b e- zog (BGH, Beschluss vom 8. April 1998 1 StR 128/98, NStZ - RR 1998, 234). Der Umstand, dass der Zeuge W . die ihm am 28. Mai 2009 überlass e- nen Versicherung santräge zum Teil verschiedenen Versicherungsgesellscha f- ten vorgelegt hat, ist ohne Belang, da es für die Frage des Vorliegens einer 4 5 - 5 - oder mehrerer Handlungen für jeden Täter allein auf seinen Tatbeitrag a n- kommt. Hat ein mittelbarer Täter mehrere Einzeldel ikte durch eine einheitliche Handlung gegenüber seinem Vordermann veranlasst, werden ihm die jewei - ligen Taten auch dann als tateinheitlich begangen zugerechnet, wenn der Vo r- dermann seinerseits tatmehrheitlich gehandelt hat (BGH, Beschluss vom 24. Juli 200 8 3 StR 243/08, StV 2008, 575, 576). 3. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil es dem insoweit geständigen Angeklagten nicht möglich gew e- sen wäre, sich anders als geschehen zu verteidigen. II. Die Schuldspr u chänderung zieht in den Fällen II.2 bis II.7 und II.9. bis II.24 der Urteilsgründe die Aufhebung der Einzelstrafen mit den zugehörigen Feststellungen nach sich. Dadurch verliert auch die Gesamtstrafe ihre Grund - lage. Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Re iter 6 7
Full & Egal Universal Law Academy