BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 234 /1 3 vom 27. August 201 3 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 201 3 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge d er Verletzung der Au f- klärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) bemerkt der Senat ergänzend: Der Rügevortrag genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Ob sich dies, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrag s- schrift vom 17. Juni 2013 ausgefüh rt hat, bereits aus einer nicht hinreichend bestimmten Mitteilung von Beweisthema und Beweisergebnis ergibt, kann d a- hinstehen. Jedenfalls fehlt es an einer ausreichend genauen Bezeichnung der Beweismittel ; der bloße Hinweis darauf, die Namen und ladungsfäh igen A n- schriften der - auch zum Beweis von Tatsachen aus dem Bereich der psychia t- rischen Wissenschaft - als Zeugen benannten früheren Lebensgefährten der Nebenklägerin ließen sich durch das Jugendamt ermitteln, reicht in diesem Z u- - 3 - sammenhang nicht aus. Im Ü brigen ergibt sich aus der Revisionsgegenerkl ä- rung der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2013, dass das Landgericht einen Beweisantrag des Beschwerdeführers, der im unmittelbaren thematischen Z u- sammenhang mit der Aufklärungsrüge steht, mit ausführlicher Beg ründung z u- rückgewiesen hat. Dies verschweigt die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach der Beschwerdeführer auch ihm nachteilige Tatsachen vorzutr a- gen hat (KK - StPO/Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 344 Rn. 38). Dem Landgericht musste sich die vermiss te Beweiserhebung auch nicht aufdrängen. Zur Frage der Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin gerade unter dem Gesichtspunkt möglicher psychischer Vorerkrankungen hat sich die Stra f- kammer nicht nur sachverständig beraten lassen, sondern auch die Psychiater u nd Psychologen als sachverständige Zeugen vernommen, die die Nebenkl ä- gerin aus Anlass ihrer stationären Unterbringung nach dem Tatgeschehen und damit zeitnah zur Hauptverhandlung behandelt hatten. Sost - Scheible Roggenbu ck Franke Mutzbauer Quentin
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