ECLI:DE:BGH:2017:200617B4STR234.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 234 /17 vom 20. Juni 201 7 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juni 201 7 ge mäß § 349 Ab s. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- ge richts Bielefeld vom 13. Januar 2017 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entschei du ng, auch über die Kosten des R echtsmi t- tels, an das Amtsgericht Bünde Strafrichter zurückve r- wiesen . 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Fre i- heitsstrafe von einem Jahr v erurteilt. Die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es abgelehnt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der vielfach und auch einschl ä- gig vorbestrafte Angeklagte , der sich zur Tatzeit wegen seiner langjährigen, mehrfach erfolglos behandelten Drogenabhängigkeit in einem Substitutions - 1 2 - 3 - programm befand und jegliche weitere Suchttherapie ablehnt, in einem Kau f- haus zwei Dosen Haargel im Gesamtwert von etwa zehn Euro entwendete, um diese für sich zu behalten . K urz nach Verlassen des Kaufhauses wurde er durch ei nen Ladendetektiv gestellt . Im Rahmen der Strafzumessung wird u. a. ausgeführt, die Strafkammer sei sich angesichts der begangenen Straftat der Härte der verhängten Fre i- heitsstrafe bewusst. Da der Angeklagte aber jegliche Form der Therapie able h- ne, es insoweit also an jeglicher Erfolgsaussicht fehle, sei er von der Begehung weiterer Straftaten nicht anders abzuhalten. 2. Diese Erwägung lässt besorgen, dass das Landgericht die Schulda n- gemessenheit der verhängten Freiheitsstrafe aus dem Blick verloren hat. a) Grundlagen der Strafzumessung sind gem. § 46 StGB der Grad der persönlichen Schuld des Täters sowie die Schwere der Tat in ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung. Unter Berücksichtigung und gegenseitiger A b- wägung dieser Gesichtspunkte hat der Tatrichter innerhalb des ihm eingeräu m- ten Spielraum s die schuldangemessene Strafe zu finden, wobei er auch and e- ren Strafzwecken, etwa der Generalprävention und der Sicherung, Raum geben kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil e vom 4. August 1965 2 StR 282/65, BGHSt 20, 264, 266 f. , und vom 27 . Oktober 1970 1 StR 423/70, BGHSt 24, 132, 133 f.). Deshalb kann auch die Therapiebereitschaft des Täters für den Strafausspruch von Bedeutung sein. Eine etwa vorhandene Therapieberei t- schaft kann strafmildernde Wirkung haben (BGH, B eschluss vom 3. April 2003 4 StR 84/03, StraFo 2003, 246). Umgekehrt darf bei fehlender Therapieb e- reitschaft oder Therapierbarkeit d em Sicherungsgedan ken aber nicht eine de r- artige Bedeutung bei ge messen werden , dass die notwendige Schuldangeme s- 3 4 5 - 4 - senheit der Strafe aus dem Blick gerät (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1970 aaO). b) Das Landgericht durfte daher bei der Bemessung der zu verhänge n- den Strafe nicht wie geschehen unter Hintanstellung des Gesichtspunkts der Schuldangemessenheit das entscheidende Gewicht dem Gedanken der Sicherung der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Angeklagten beilegen. Es kommt hinzu, dass die strafschärfende Wirkung des Sicherungsgedankens hier auch für sich genommen Bedenken begegnet, weil die Weigerung des A n- geklagten, sich therapeutischer Hilfe zu bedienen, nicht ausschließbar gerade durch seine Grunderkrankung bedingt ist. Es ist deshalb zu besorgen, dass sich durch die Erwägung des Landgerichts die Drogenabhängigkeit des Angeklagten als Strafzumessungsgrund zu seinem Nachteil ausgewirkt h at. Dies wäre rechtsfehlerhaft (BGH, Beschluss vom 23. März 1981 3 StR 89/81, StV 1981, 401, Fischer, StGB, 64. Aufl., § 46 Rn. 42). Der Senat kann deshalb nicht au s- schließen, dass die angesichts der abgeurteilten Straftat erheblich e Höhe der Strafe von diese n Erwägung en zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist. Der Strafausspruch bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Dies umfasst auch die Prüfung einer möglichen erheblich verminderten Schul d- fähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB ). 3. Die Entscheidung über die Ablehnung der Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) weist auf der Grundlage der Feststellungen keinen Rechtsfehler auf. Sie bleibt daher von der Aufhebung ausgenommen; eine erneute Entscheid ung nach Zurückverweisung ist insoweit 6 7 8 - 5 - nicht mehr zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 4 StR 443/16 , NStZ - RR 2017, 187 mwN ). 4 . Die Sache war gem. § 354 Abs. 3 StPO an den Strafrichter zurückz u- verweisen, da dessen Strafgewalt ausreicht. Sos t - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 9
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