ECLI:DE:BGH:2019:160719B4STR234.1 9.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 234/19 vom 16. Juli 20 1 9 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Besc hwerdeführers am 16. Juli 20 1 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Detmold vom 1. Februar 2019 im Strafausspruch mit den Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Amphetamins aufge- hoben. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht ha t den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurt eilt. Die auf die Verlet- zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Straf- ausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Mai 2019 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - D er Strafausspruch hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht zur Tatzeit tateinheitlich weitere Betäubungsmittel selbstgezogenes Marihua- na und eine nicht geringe Menge Amphet amin gung wird von den widersprüchlichen Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des beim Angeklagten sichergestellten Amphetamins nicht getragen. Der Angeklag- te besaß danach 35 Gramm Gr amm Amphetamin - Base bzw. 2,01 Gramm Amphetamin - (UA 6) . Ein Wirkstoffgehalt von 2,01 Gramm Amphetamin - Hydrochlorid ergibt umge- rechnet aber nur 1,58 Gramm Amphetamin - Base. Der Grenzwert der nicht ge- ringen Menge Amphetamin (10 Gramm Amphetamin - Base) wäre dann nicht erreicht. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf der möglicherweise rechtsfehlerhaften Erwägung beruht. Der Schuldspruch wegen tateinheitlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Me nge wird von dem Rechtsfehler nicht berührt; der Angeklagte besaß am Tag der Durchsuchung neben 71,2 Gramm selbst gezogenem Marihuana mit 0,67 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) außerdem 105 Gramm gekauftes 2 3 - 4 - Marihuana mit 18,3 Gramm THC zum eigenen Konsum. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Urteils können, mit Ausnahme derjenigen zum Wirkstoffgehalt des Amphetamin s , bestehen bleiben. Quentin Roggenbuck Bender Feilcke Bartel
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