BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 235/08 vom 30. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344ger Georg L. , Hubert L. und Irene H. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts W374rzburg vom 7. Februar 2008 mit den zu-geh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unter-bringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen K366rperverletzung mit Todes-folge in Tateinheit mit vors344tzlichem gef344hrlichem Eingriff in den Stra337enver-kehr zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; au337erdem hat es eine Ma337-regelanordnung nach 247247 69, 69 a StGB getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge hinsichtlich der Unterbringungsanordnung Erfolg, im 334brigen ist es unbegr374ndet. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: 2 Zwischen der zur Tatzeit 65 Jahre alten Angeklagten und ihrem Ehe-mann kam es seit den 80iger Jahren zu einer zunehmenden Entfremdung. Zur gleichen Zeit begann die Angeklagte Verhaltensauff344lligkeiten zu zeigen. So f374hlte sie sich beispielsweise von Passanten beobachtet, zeigte ihnen von ih-rem Anwesen aus den Vogel, streckte ihnen die Zunge heraus oder attackierte sie verbal. Sie unterhielt keine engen sozialen Kontakte mehr; auch die Verbin-dung zu ihren S366hnen brach ab. Nach dem Umzug der Eheleute auf ein auch mit Mitteln der Angeklagten erworbenes und saniertes Anwesen in B. , auf dem der Ehemann eine Pferdezucht als Hobby betrieb, spitzte sich die Lage weiter zu, zumal der Ehemann seit dem Sommer 2002 der Zeugin P. , einer jungen ungarischen Pferdepflegerin, auff344lliges Interesse entgegenbrach-te. Insbesondere nach dem Genuss von Alkohol, dem die Angeklagte vermehrt zuzusprechen begann, kam es immer wieder zu heftigen Auseinandersetzun-gen zwischen den Eheleuten. Auf Anregung des Ehemannes ordnete das Vor-mundschaftsgericht im Juli 2006 gegen den Willen der Angeklagten deren vor-l344ufige Betreuung f374r die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und Aufent-haltsbestimmung einschlie337lich Unterbringung an, die nach Einholung eines weiteren Gutachtens mit Beschluss vom 8. Januar 2007 aufgehoben wurde. Obwohl der Ehemann wusste, dass die Angeklagte den Aufenthalt der Zeugin P. auf dem Hof nicht akzeptierte, stellte er diese Anfang 2007 fest an und brachte sie in einem Nebengeb344ude unter. Am 19. Januar 2007 kam es in An-wesenheit der Zeugin zu einem so heftigen Streit zwischen den Eheleuten, dass der Ehemann die Polizei hinzuzog. 3 - 5 - Am 26. Januar 2007 fuhr die Angeklagte mit dem von ihr seit dem Jahre 2000 regelm344337ig benutzten Pkw der Marke BMW, Typ 740i, nach O. . Nach Erledigung ihrer Eink344ufe wollte sie gegen 13.30 Uhr mit diesem Fahrzeug den Kundenparkplatz eines Supermarktes in Richtung Ausfahrt verlassen. Sie be-merkte, dass erst der Zeuge L. und in einem gewissen Abstand von ihm des-sen Mutter den von ihr benutzten Weg von links nach rechts 374berquerten. Weil die 84j344hrige Margarethe L. , die einen Gehstock verwendete, langsam ging, musste die Angeklagte anhalten. Ihre Ver344rgerung hier374ber dr374ckte sie durch mehrfaches Hupen sowie Gestikulieren mit den Armen aus. Als die Fu337-g344ngerin etwa einen halben bis einen Meter von dem stehenden Fahrzeug der Angeklagten entfernt war und gerade dessen Mitte erreicht hatte, fuhr die An-geklagte unter Durchtreten des Gaspedals unvermittelt und bewusst an, wobei sie die Passantin erfasste. Diese wurde auf die Motorhaube des Fahrzeugs aufgeladen und dann - wegen eines zwischenzeitlichen kurzen Abbremsens - schr344g nach vorne links abgeworfen. Anschlie337end wurde sie von dem linken Vorderreifen des Pkw's 374berrollt und ein kurzes St374ck mitgeschleift, bis der Wa-gen mit dem in Gegenrichtung stehenden Pkw der Zeugin G. je-weils an der linken vorderen Karosserieecke kollidierte. Danach blieb die Ange-klagte, die bis dahin eine Gesamtfahrstrecke von 8,3 Metern zur374ckgelegt hatte, mit ihrem Fahrzeug stehen. Da herbeigeeilte Personen die teilweise unter dem Fahrzeug liegende Verletzte nicht bergen konnten, forderten sie die Angeklagte auf, ihren Wagen vorzusetzen. Bei diesem Vorgang 374berrollte die Angeklagte die Verletzte nochmals mit dem linken Hinterrad. Das schwer verletzte Opfer, das unter anderem eine Brustbeinzertr374mmerung und Br374che der Wirbels344ule, der Rippen und des Beckenringes erlitt, verstarb noch am Unfallort. Die Ange-klagte zeigte sich nach dem Unfall teilnahmslos und 344u337erte "jeden Tag etwas Neues auf der Haube". Sie behauptete zudem, die alte Frau sei unvermittelt in ihre Fahrbahn gelaufen. 4 - 6 - II. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachr374ge insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Ma337regelanordnung nach 247 63 StGB wendet; im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 5 1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-spruch wegen in Tateinheit mit einem vors344tzlichen gef344hrlichen Eingriff in den Stra337enverkehr begangener K366rperverletzung mit Todesfolge: 6 a) Insbesondere hat das Landgericht sorgf344ltig und nachvollziehbar dar-gelegt, auf Grund welcher Umst344nde es zu der 334berzeugung gelangt ist, dass die Angeklagte die vor ihrem Fahrzeug befindliche Fu337g344ngerin erkannt und vors344tzlich angefahren hat. Dabei hat es sich nicht nur auf die Erkenntnisse des Sachverst344ndigen f374r Stra337enverkehrsunf344lle und Kraftfahrzeugsch344den S. gest374tzt, sondern auch auf die Aussagen mehrerer Zeugen, die die Angaben der Angeklagten zur Unfallursache widerlegen. Letztere waren zudem nicht konstant. In der Hauptverhandlung hat sich die Angeklagte dahingehend einge-lassen, dass ihr ein unbeabsichtigter, nicht n344her beschriebener Fahrfehler un-terlaufen sei. Unmittelbar nach dem Unfall sowie gegen374ber der Ermittlungs-richterin und dem psychiatrischen Sachverst344ndigen hatte sie dagegen behaup-tet, zu dem Zusammensto337 mit der Fu337g344ngerin sei es deswegen gekommen, weil diese pl366tzlich und unvermittelt in ihre Fahrspur gelaufen sei; gegen374ber dem Sachverst344ndigen hatte sie zus344tzlich angegeben, dass sie vermutlich vom Bremspedal abgerutscht sei. Zwar ist ein solches Abrutschen technisch m366glich; hier aber hat das Landgericht - den Erkenntnissen des Sachverst344ndi-gen S. folgend - ausgeschlossen, dass der Unfall auf diese Weise verursacht wurde. In Anbetracht des Bewegungsablaufs (334berfahren der Fu337g344ngerin und 7 - 7 - Kollision mit dem Fahrzeug der Zeugin G. ) und unter Ber374cksichti-gung des Schadensbildes an beiden Fahrzeugen muss danach eine Beschleu-nigung des von der Angeklagten gefahrenen BMW auf mindestens 10 km/h stattgefunden haben. Um diese Geschwindigkeit zu erreichen, war wegen der kurzen Wegstrecke ein Durchtreten des Gaspedals erforderlich. Dies entspricht auch den Bekundungen der Zeugen Georg L. und B. , die das Ge-r344usch des Gasgebens deutlich wahrgenommen haben. Dar374ber hinaus st374tzt das Landgericht seine 334berzeugung, dass die Fu337g344ngerin bewusst angefah-ren wurde, auf das vorangegangene, von mehreren Zeugen bekundete Verhal-ten der Angeklagten. Diese hatte, als sie wegen der langsam gehenden Fu337-g344ngerin zun344chst anhielt, mehrfach gehupt. Kurz bevor sie dann wieder an-fuhr, gestikulierte sie heftig mit den Armen und wirkte ver344rgert, wie die Zeugin G. aus n344chster Entfernung beobachtete. Aus alledem hat das Landgericht den m366glichen, hier auch nahe liegenden Schluss gezogen, dass die Angeklagte die Fu337g344ngerin aus Ver344rgerung 374ber deren Verhalten vors344tz-lich angefahren hat. b) Auch die rechtliche Bewertung der Tat als K366rperverletzung mit To-desfolge ist nicht zu beanstanden. 8 Die K366rperverletzung liegt in dem vors344tzlichen Anfahren der Fu337g344nge-rin, wodurch diese erst auf die Motorhaube, danach vor das Fahrzeug geriet und schlie337lich 374berrollt wurde. Zwar verh344lt sich das Urteil nicht dazu, ob die t366dlichen Verletzungen des Opfers durch den ersten oder den zweiten 334berroll-vorgang entstanden sind; entgegen der Ansicht der Revision kommt es f374r die rechtliche Bewertung der Tat darauf aber nicht an. Sollte das Opfer bereits durch das erste 334berrollen die t366dlichen Verletzungen erlitten haben, so hat sich zweifelsohne in dem Todeseintritt die von der K366rperverletzungshandlung 9 - 8 - ausgehende Gefahr verwirklicht, die f374r die Angeklagte auch vorhersehbar war. Selbst wenn aber die t366dlichen Verletzungen allein auf das zweite 334berrollen zur374ckzuf374hren w344ren, w374rde dies an dem f374r 247 227 StGB erforderlichen spezi-fischen Gefahrzusammenhang zwischen Verletzungsgeschehen und Todesfol-ge (vgl. BGHSt 31, 96, 98; 48, 34, 37 m.w.N.) nichts 344ndern. Dieser fehlt nicht schon dann, wenn zun344chst nur eine Verletzung eintritt, die - f374r sich genom-men - nicht lebensbedrohlich erscheint, sondern erst infolge des Hinzutretens besonderer Umst344nde zum Tode des Verletzten f374hrt. Liegt der tats344chliche Geschehensablauf, der K366rperverletzung und Todesfolge miteinander ver-kn374pft, nicht au337erhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dann kann sich im Tod des Opfers jene Gefahr verwirklichen, die bereits der K366rperverletzungshand-lung anhaftete (vgl. BGHSt 31, 96, 100). So verh344lt es sich hier. Die Angeklagte hat, als sie die betagte Fu337g344n-gerin vors344tzlich anfuhr, eine Handlung begangen, die f374r das Opfer das Risiko eines t366dlichen Ausgangs in sich barg. Der Tod des Opfers ist auf Grund eines Geschehensablaufs eingetreten, der nicht au337erhalb jeder Lebenswahrschein-lichkeit lag, denn es widerspricht nicht jeder Erfahrung, dass das Opfer nach einem solchen Unfall im Zusammenhang mit Rettungsversuchen, die durch Dritte oder den T344ter vorgenommen werden, zu Tode kommt. 10 2. Die Strafzumessungserw344gungen des Landgerichts lassen ebenso wie die Ausf374hrungen zur Ma337regelanordnung nach 247247 69, 69 a StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. 11 3. Dagegen hat die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus keinen Bestand. 12 - 9 - Die Anordnung der Unterbringung nach 247 63 StGB setzt die positive Feststellung eines l344nger andauernden, nicht nur vor374bergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschr344nkung der Schuldf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB begr374ndet. In diesem Zustand muss der T344ter eine rechtswidrige Tat begangen haben, die auf den die Annahme der 247247 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zur374ckzuf374hren ist, mithin mit diesem in einem kausalen, symptomatischen Zusammenhang steht. Au337erdem muss eine Wahrscheinlichkeit h366heren Grades bestehen, der T344ter werde infolge sei-nes fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten bege-hen. 13 An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend schon deshalb, weil dem im Urteil wiedergegebenen Gutachten des psychiatrischen Sachverst344ndigen gerade nicht die sichere Feststellung eines tatrelevanten Zustandes im Sinne des 247 21 StGB entnommen werden kann. Vielmehr hat der Sachverst344ndige danach lediglich gemeint, 204f374r den Tatzeitraum k366nne man davon ausgehen223, dass die Angeklagte 204einer willentlichen Kontrolle nicht mehr in vollem Umfang zug344nglich gewesen223 sei (UA 41). Wie die Schwurgerichtskammer hiernach zu der Annahme gelangt, die 204medizinischen Voraussetzungen f374r die Anwendbar-keit des 247 21 StGB (k366nnten) sicher bejaht werden223 (UA 42), erschlie337t sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde nicht. Zweifel mussten sich dem Gericht vielmehr schon deshalb aufdr344ngen, weil der Sachverst344ndige es nur als 204durchaus wahrscheinlich223 erachtet hat, 204dass zum Vorfallszeitpunkt unbewusste Phantasien, Emotionen und Motive zu Handlungsimpulsen gef374hrt h344tten, die nicht mehr vollumf344nglich einer willentlichen Kontrolle durch die An-geklagte zug344nglich gewesen seien223 (UA 28). Auch hat der Sachverst344ndige dazu verschiedene Hypothesen aufgestellt, die jedoch, wie er selbst einger344umt hat, 204notgedrungen einen spekulativen Anteil beinhalten m374ssten" (UA 28). So 14 - 10 - hat er es f374r denkbar gehalten, 204dass die Angeklagte die alte Frau als Substitut" betrachtet habe, auf welches negativ besetzte Selbstanteile projiziert worden seien (UA 28). Gleiches gilt f374r seine Annahme, dass es sich bei den von den Bekundungen der Tatzeugen abweichenden, selbstentlastenden Angaben der Angeklagten um Erinnerungsf344lschungen handeln k366nnte, die ein bedeutsames psychopathologisches Merkmal der Wahnerkrankung darstellten (UA 41). Das Landgericht hat die Hypothesen des Sachverst344ndigen 374bernommen, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass die Verhaltensweisen der Angeklagten auch normalpsychologisch erkl344rbar sein k366nnen. Zwar ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine erheblich verminderte Steuerungsf344higkeit f374r die Tatzeit nicht auszuschlie337en, eine sichere Feststel-lung der Voraussetzungen des 247 21 StGB als Grundlage f374r die au337erordentlich belastende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist dagegen nicht hinreichend belegt. 334ber den Ma337regelausspruch nach 247 63 StGB ist des-halb neu zu befinden. 15 III. Hat die Beschwerdef374hrerin danach zum Ma337regelausspruch nach 247 63 StGB schon mit der Sachr374ge Erfolg, kommt es auf die Verfahrensr374ge nicht mehr an. Dies gilt ungeachtet dessen, dass 226 wie die Revision geltend macht 226 die Kammer in dem bei der Angeklagten vorliegenden 204St366rungsmuster223 auch den 204Ausl366ser223 f374r die Tat gesehen hat. Denn trotz der missverst344ndlichen For-mulierung, 204eine solche Handlung (werde) durch einen psychisch gesunden Menschen mit erhaltenen Kontrollmechanismen nicht ausgef374hrt223, hat das Landgericht nicht etwa deshalb eine Vorsatztat angenommen, weil es mit dem Sachverst344ndigen vom Vorliegen einer Paranoia bei der Angeklagten ausge- 16 - 11 - gangen ist. Vielmehr hat es in diesem 204St366rungsmuster223 lediglich die Best344ti-gung der bereits auf Grund der Schilderungen von Tatzeugen und des Ergeb-nisses des Unfallrekonstruktionsgutachtens gewonnenen 334berzeugung gese-hen, dass die Angeklagte die betagte Fu337g344ngerin vors344tzlich angefahren hat. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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