BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 235/09 vom 9. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. M344rz 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. 334ber die auf 247 81 g StPO gest374tzte Anordnung der Entnahme von K366rperzellen hat der Senat nicht zu befinden. Es handelt sich in-soweit richtigerweise um einen - gegebenenfalls selbst344ndig an-fechtbaren - Beschluss (vgl. Senat bei Becker NStZ-RR 2002, 67; Senge in KK, StPO 6. Aufl. 247 81 g Rn. 26). Maatz Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
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