ECLI:DE:BGH:2016:241116U4STR235.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 235 / 16 vom 24. November 2016 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts des T otschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 201 6 , an der teilge nommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter , Staatsanwalt als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger S . , Y . und K . A . , Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin Si . A . , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertreter der Nebenklägerin So . A . , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisione n der Staatsanwaltschaft und der N e- benkläger wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. Dezember 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere a ls Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags in Tateinheit mit Nötigung freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsa n- waltschaft und die Nebenkläger mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Nebenkläger haben Erfolg. I. Die zugelassene Anklage legt dem Angekla gten unter anderem zur Last, er habe am 14. Mai 2015 auf dem Vorplatz des Bahnhofes in L. im Rahmen ein es Streites dem Geschädigten H . A . mit einen Spatensti e l unter billigender Inkaufnahme tödlicher Verletzungen zweimal heftig und gezi elt g e- gen den Kopf geschlagen. H . A . sei infolge der durch die Schläge erlittenen Verletzungen zu Boden gegangen und mit dem Kopf auf das Str a- 1 2 - 4 - ßenpflaster aufgeschlagen. Dort habe ihn der Angeklagte mit dem beschuhten Fuß zumindest noch einmal in die linke Körperseite getreten. H . A . sei am 16. Mai 2015 an einem durch die Schläge und den Sturz verursachten Schädel - Hirn - Trauma verstorben. II. Zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat hat das Landgericht im Wesentlichen das Fol gende festgestellt: 1. Der A ngeklagte trank im Verlauf des 14. Mai 2015 zusammen mit mehreren Bekannten erhebliche Mengen Alkohol. Ab 20.30 Uhr hielt er sich mit vier Begleitern vor dem Hauptbahnhof in L . auf. Gegen 20.50 Uhr standen die fünf Männe r mindestens fünf Minuten am Ende der Ausfahrt des Bahnhof s- vorplatzes, die sie dabei zu etwa einem Drittel blockierten. Zu dieser Zeit fuhr d er 49 Jahre alte Geschädigte H . A . mit seinem Pkw die Auffahrt herauf, um den Bahnhofsvorplatz zu ver lassen. Als er auf den Angeklagten und seine Begleiter traf, hielt er sein Fahrzeug in einer Entfernung von etwa einei n- halb Metern an und hupte. Ob es dem Geschädigten möglich gewesen wäre, an der Gruppe vorbeizufahren oder ob diese ihm die Ausfahrt verspe rrte, hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht . Als er die Scheibe der Fahrertür he r- - - hat die Strafkammer nicht aufklären können . Der Geschädi gte stieg schließlich für den Angeklagten und seine B e- gleiter unerwartet aus seinem Fahrzeug aus, ging wortlos zum Kofferraum und entnahm daraus einen hölzernen Spatensti e l, der etwa 110 cm lang war und einen Durchmesser von etwa 5 cm aufwies. Anschlie ßend trat er auf den 3 4 5 - 5 - Angeklagten und seine Begleiter zu und schlug mit dem Sti e l einmal auf den Angeklagten ein. Der mit einer ausholenden Bewegung geführte Schlag traf den Angeklagten im Bereich des Oberkörpers. Nachdem der Geschädigte mit dem Spatensti e l auch zwei Begleiter des Angeklagten ge schlagen hatte, schlug er erneut in Richtung des Angeklagten, der trotz eines Ausweichversuches ein zweites Mal im Bereich des Oberkörpers getroffen wurde. Der Geschädigte folgte dem Angeklagten. Zwischen beiden ent wickelte sich eine Auseinandersetzung um den Spatenstiel, den der Angeklagte an sich bringen wollte, um weitere Schläge zu verhindern. Dabei gingen beide auf - einander zu und schubsten sich hin und her. Während dieser Auseinanderse t- zung, bei der der Geschäd igte schließlich dem Bahnhof den Rücken zuwandte, legten beide einen Weg von etwa 20 Metern in Richtung Bahnhof zurück; die Begleiter des Angeklagten folgten ihnen in kurzem Abstand nach. Obwohl sich der Geschädigte in einer Rückwärtsbewegung befand, macht e er mit dem e r- hobenen Sti e l in den Händen weiterhin Drohgebärden in Richtung des Ang e- klagten sowie seiner Begleiter und versuchte diese wild um sich schlagend zu treffen. Aufgrund dessen und mit Rücksicht darauf, dass der Geschädigte noch immer den St i e l fuchtelnd in Händen hielt, mit dem er ihn schon zwei Mal . A . plötzlich stehenbleiben oder nach vorne gehen und dann weiter auf ihn ei n- schlagen würde. Um das zu verhindern , ver suchte er, dem Geschädigten den Sti e l zu entwinden, was ihm letztlich auch gelang. Obwohl er nunmehr entwaf f- net war und sich in einer Rück . A . . Um weitere, aufgrund der vorangegangenen Schläge befürchtete , jetzt ohne den Spatensti e l geführte Schläge von sich abzuwehren und den Geschädigten von sich fernzuhalten, auch damit dieser den Spatensti e l nicht zurückerlangen 6 - 6 - und ihn damit erneut angreife n konnte, schlug der Angeklagte kurz hintereina n- der mit ausholenden Bewegungen mindestens zwei Mal mit dem Sti e l in Ric h- tung des Oberkörpers des Geschädigten und traf diesen jeweils am Kopf. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, ihn am Körper zu verle tzen. Einen bedin g- ten Tötungsvorsatz hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht . H . A . kam zu Fall. Die Ursache hierfür konnte nicht geklärt g- ten mit dem Fuß an, um ihn zum Aufstehen zu veranlassen. Dieser blieb jedoch auf dem Boden liegen, wobei er stark aus dem Ohr blutete. Der Angeklagte warf daraufhin den Spatensti e l weg und verblieb mit seinen Begleitern am Ort des Geschehens. Es steht fest, dass der Geschädig auf den Kopf zusätzlich zu de n zwei Schlägen des Angeklagten verletzt wurde. Auf welche Weise dies konkret geschehen ist und von wem diese G e- walteinwirkung ausging, hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht . H . A . verstarb trotz zeitnaher ärztlicher Versorgung am 16. Mai 2015 infolge der erlittenen Verletzungen an einem schweren Schädel - Hirn - Trauma. 2. Das Landgericht hat angenommen, das Handeln des Angeklagten sei durch Notwehr gerechtfertigt. Der Geschädigte habe den Angeklagten recht s- widrig angegriffen, indem er mit dem Spatensti e l zwei Mal auf ihn eingeschl a- gen und noch im Rückwärtsgehen wild um sich schlagend versucht habe, ihn mit dem Spatenstiel zu treffen. Dieser Angriff sei auch noch na ch dem Entwi n- den des Spatenstiels nicht beendet gewesen. Denn der Geschädigte habe den f- 7 8 9 - 7 - s- bewegung befunden habe. Es sei deshalb auch angesichts der vorangega n- genen Schläge zu befürchten gewesen, dass der Geschädigte auch ohne den Stiel weiter auf den Angeklagten eindringen und ihn nunmehr mit den Händen oder Fäusten schlagen oder den Spatenstiel zurückerlangen u nd dann damit erneut angreifen werde. III. Die Revisionen der Nebenkläger und die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft haben Erfolg, weil das angefocht e- ne Urteil sachlich - rechtlicher Prüfung nicht standhält. 1. Der F reispruch des Angeklagten kann schon deswegen nicht best e- hen bleiben, weil die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei im Zei t- punkt der von ihm geführten Schläge mit dem Spatensti e l objektiv noch einem gegenwärtigen Angriff des Geschädigten ausgesetzt gewesen, nicht belegt ist. Die hierzu in den Feststellungen und der Beweiswürdigung gemachten Ausfü h- rungen sind unklar und lückenhaft. a) Ein gegenwärtiger Angriff im Sinne des § 3 2 Abs. 2 StGB ist auch ein Verhalten, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verle t- zung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlicher nicht mehr hinnehmbarer Risiken aussetzen würde (vgl. BGH , Urteil vom 25. April 2013 4 StR 551/12, NJW 2013, 2133; Be schluss vom 8. März 2000 3 StR 67/00, NStZ 2000, 365 ; Beschluss vom 11. Dezem - ber 1991 2 StR 535/91 , BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5; Urteil vom 10 11 12 - 8 - 26. August 1987 3 StR 303/87, BGHR StGB § 3 2 Abs. 2 Angriff 1; Urteil vom 7. No vember 1972 1 StR 489/72, NJW 1973, 255 mwN). Hat der Angreifer bereits eine Verletzungshandlung begangen, dauert der Angriff so lange an, wie eine Wiederholung und damit ein erneuter Umschlag in eine Verletzung unmi t- t elbar zu befürchten ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2005 1 StR 99/05, NStZ 2006, 152, 153; Beschluss vom 11. Dezember 1991 2 StR 535/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5). Dabei kommt es auf die objektive Sachlage an. Entscheidend sind daher nicht d ie Befürchtungen des Angegriffenen, so n- dern die Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer (neuerlichen oder unverändert fortdauernden ) Rechtsgutsverletzung (vgl. BGH , Urteil vom 18. April 2002 3 StR 503/01, NStZ 2002, 203; Urteil v om 9. August 2005 1 StR 99/05, NStZ 2006, 152, 153; Beschluss vom 11. Dezember 1991 2 StR 535/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5 ; siehe auch Beschluss vom 28. Okt ober 2015 5 StR 397/15, Rn. 5). b) Das Landgericht hat keine tatsächlichen Feststell ungen dazu getro f- fen, welche Absichten der Geschädigte im Tatzeitpunkt hatte. Soweit davon die Rede ist, dass H . A . h- gehobene 8), kann dem nicht entnommen werden, was der Geschädigte in Bezug auf den Angeklagten tatsächlich bea b- sichtigte und welche Gefahr objektiv von ihm trotz der festgestellten Rüc k- wärtsbewegung für die Rechtsgüter des Angek lagten ausging. Im Weiteren e- e l geführte Schläge) und welche Zwecke er mit seinen Sc hlägen verfolgte (H . A . von sich fernzuhalten, auch damit 13 - 9 - dieser den Spatensti e l nicht zurückerlangen und ihn damit erneut angreifen konnte) . Die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung gibt ke i- nen weiteren Aufschluss. Das e- ser habe geltend gemacht, der Geschädigte habe ihn (auch nach der Wegna h- me des Spatensti e Drohungen und 18). Soweit an - s H . A . ver - suchen würde, den Spate nsti e l zurückzuerlangen, um dann damit den Angriff fortzusetzen (UA 20), ergibt sich daraus nicht, dass eine solche (von dem A n- geklagten nach eigenem Bekunden nicht besorgte) Gefahr auch tatsächlich b e- stand. 2. Es kommt deshalb nicht mehr entscheidend d arauf an, dass dem Landgeri cht auch bei der Würdigung der Aussage des Zeugen K l. ein auf Sachrüge hin zu beachtender Rechtsfehle r unterlaufen ist (zum revisionsg e- richtlichen Prüfungsmaßstab vgl. BGH, Urteil vom 2 9. September 2016 4 StR 32 0/1 6, Rn. 9 ; Urteil vom 14 . Oktober 1952 2 StR 3 06 /52, BGHSt 3 , 213, 215, st. Rspr. ). a) Der Tatrichter ist grundsätzlich verpf lichtet, alle wesentlichen Bewei s- mittel heranzuziehen und die vorhandenen Bewei se erschöpfend zu würdigen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2002 5 StR 448/01, NStZ 2002, 485 mwN ). Geschieht dies nicht, ist die Beweiswürdigung lückenhaft und weist d a- mit in sachlich - rechtlicher Hinsicht (§ 261 StPO) einen Fehler auf. 14 15 16 - 10 - b) Daran gemessen ist die W ürdigung der Aussage des Zeugen Kl. lückenhaft . Die Strafkammer hat die Angaben d iese s Zeugen zur Tatvor - geschichte (Streit mit dem Geschädigten im Bereich der Ausfahrt des Bahnhofs, Schläge seitens des Geschädigten mit dem aus dem Kofferraum geholten Sp a- tenstiel usw.) für gl aubhaft gehalten (UA 12, 15 und 19) und als eine Bestät i- gung der Einlassung des Angeklagten ge wertet. D ass der Zeuge an entsche i- dender Stelle, nämlich hinsichtlich der Frage, von wem und auf welche Weise dem Ge schädigte n die festgestellten massiven Kopfver letzungen beigebracht wurden, eine nach den mitgeteilten Umständen nicht erklärbare Erinnerungs - lück e geltend gemacht hat , hat das Landgericht zwar gesehen , insoweit aber eine den Angeklagten begünstigende bewusst e Falschaussage lediglich für möglich gehal ten . Warum die se Erinnerungsschwäche auch mit allgemeinen Gedächtnisgesetzmäßigkeiten erklär bar sein soll und deshalb keinen sicheren Schluss auf eine bewusste Falschaussage zulässt , hat die Strafkammer nicht dar gelegt . Hierzu hätte jedoch Anlass be standen . D enn die von dem Zeugen angeblich nicht mehr erinnerten E reignisse (mehr er e gravierende Gewalthan d- lungen gegen den Kopf eines Menschen) waren ihrer Art nach wenig verge s- sensanfällig. Auch sah sich der Zeuge in der Lage , das nicht durch eine höhere Einprä gsamkeit gekennzeichnete unmittelbar vorangehende Ge schehen zur Überzeugung der Strafkammer detailgenau aus dem Gedächtnis wiederzug e- ben. 3. Schließlich kommt es auch nicht mehr maßgeblich darauf an, dass das Urteil keine Feststellungen zu den persö nlichen Verhältnissen des Ang e- klagten enthält und deshalb unter den hier gegebenen Umständen nicht den Darstellungsanforderunge n des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO genügt. 17 18 - 11 - a) Bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich - rechtlichen Gründen da nn zu Feststellungen zur Person des Angeklagten verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an ; für eine schematische Betrac h- tungsweise ist kein Raum ( vgl. BGH, Urt eil vom 13. März 2014 4 StR 15/14, Rn. 8; Beschluss vom 5. März 2015 3 StR 514/14, BGHR StPO § 267 Abs . 5 Freispruch 18; Urteil vom 2. April 2014 2 StR 554/13, NStZ 2014, 419; Urteil vom 11. März 2010 4 StR 22/10, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 16 j e- weils mwN). b) Danach waren hier Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen veranlasst. Dem Angeklagten lag zur Last, im angetrunkenen Zustand im öffen t- lichen Raum aus einem belanglosen Streit heraus einen deutlich älteren, ihm unbekannten Ma nn tödlich verletzt zu haben. Für die Beurteilung eines derart i- gen Tatvorwurfs kann es von erheblicher Bedeutung sein, ob der Angeklagte in der Vergangenheit bereits durch Gewalttaten insbesondere unter Alkoholei n- fluss in Erscheinung getreten ist oder tätliche Auseinandersetzun gen gesucht hat. IV. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin: 1. Sollte auch der neue Tatrichter das Gutachten des Landeskrimina l- amts Nordrhein - Westfalen aus dem Bereich DNA - Analytik/Serologie vom 4. Au - gust 2015 heranziehen wollen, wird er bei der Darstellung der Ergebnisse die einschlägigen Anforderungen der Rechtsprechung zu beachten haben (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 4 StR 558/15, Rn. 10; Beschluss vom 12. A pril 19 20 21 22 - 12 - 2016 4 StR 18/16 , Rn. 4 ; Urteil vom 24. März 2016 2 StR 112/14, NStZ 2016, 490, 491 f. ; Beschlu ss vom 19. Januar 2016 4 StR 484/15, NStZ - RR 2016, 118 f.; Urteil vom 5. Juni 2014 4 StR 439/13, NStZ 2014, 477 ff.; Urteil vom 21. März 2013 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217). 2. Ergibt sich , dass der Angeklagte in einer Notwehrlage gehandelt hat, wird das neue Tatgericht auch konkrete Feststellungen dazu tref fen müssen, ob er an wechselseitigen Beleidigungen im Vorfeld beteiligt war. Sollte die s der Fall gewesen sein, wird es die Frage zu erörtern haben, ob und inwieweit das No t- weh r recht des Angeklagten dadurch unter dem Gesichtspunkt einer A n- griffsprovokati on Einschränkungen erfahren hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Sep - tember 2012 4 StR 197/12, NStZ - RR 2013, 139, 141; Urtei l vom 2. No vember 2005 2 StR 237/05, NStZ 2006, 332, 333 jeweils mwN ). 3. Ist auch im zweiten Rechtsgang ein bedingter Tötungsvorsatz zu erö r- tern, wird der neue Tatrichter zu bedenken haben, dass ein solcher nicht mit der Erwägung in Frage gestellt we handelnde Täter haben kein Tötungsmotiv, sondern gehen einem anderen Handlungsantrieb nach. Die Absicht, sich verteidigen zu wollen, steht daher der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen (vgl. BGH, Ur teil vom 19. Dezember 2013 4 StR 347/13, NStZ 2014, 147, 149 mwN ). Auch zeigt ein lediglich formelhafter Hinweis auf eine bei Tötungsdelikten erhöhte 23 24 - 13 - subjektive Hemmschwell e keinen vorsatzkritischen Gesichtspunkt von Gewich t auf (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183 Rn. 31 ff.). Sost - Scheible Cierniak RiBGH Dr. Franke ist erkrankt und deshalb gehindert zu unte r- schreiben . Sost - Scheible Bender Quen tin
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