ECLI:DE:BGH:2018:201218B4STR235.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 235 /1 8 vom 20. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2018 einstimm ig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. November 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Es erscheint zweifelhaft, ob die Revision unter III. und IV. der Revisionsb e- gründungsschrift tatsächlich eine Verletzung des Beweisantragsrechts geltend macht oder die Behandlung der Beweisanträge allein unter Aufklärungsgesichtspunkten (vgl. § 244 Abs. 2 StPO) beanstandet (vgl. Bl. 56 und Bl. 68 der Revisionsbegrü n- dungs schrift). Jedenfalls sind die Rügen nicht in einer den Dar legungsa nforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt und d aher unzulässig. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Bartel
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