BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 236/00 vom 27. Juni 2000 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Genera l - bundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 7. Februar 2000 im Schul d - spruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen im Fall II 1 der Urteilsgründe entfällt. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat d ie Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Gründe: 1. Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen keinen B e - stand, weil insoweit gemäß § 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB die Verfolgung w e - gen Verjährung ausgeschlossen ist; auf die Gründe der Antragsschrift des G e - neralbundesanwalts vom 2. Juni 2000 wird Bezug genommen. - 3 - Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils entspricht dem Gesetz. Meyer-Goßner Maatz Kuckein Athing nr
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