BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 236/07 alt: 4 StR 36/06 vom 24. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu 2. auf Antrag des General-bundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Juli 2007 einstimmig beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Einle-gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum - ausw344rtige Strafkammer Recklinghausen - vom 30. August 2005 wird als unstatthaft zur374ckgewie-sen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Januar 2007 wird als un-begr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in der An-tragsschrift vom 22. Mai 2007 bemerkt der Senat: 1. Die R374ge der Verletzung des 247 338 Nr. 5 i.V.m. 247 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist ungeachtet der Frage, ob das Revisionsvorbringen insoweit den An-forderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gen374gt (zur grunds344tzlichen Unzu-l344ssigkeit von Bezugnahmen auf Anlagen zur Revisionsbegr374ndungsschrift und - 3 - auf den Akteninhalt vgl. Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 344 Rdn. 21 m.N.), je-denfalls unbegr374ndet. Ebenso wie die erste Hauptverhandlung in dieser Sache hat auch die zweite Hauptverhandlung, wie gem344337 247 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO erforderlich, in Anwesenheit eines Verteidigers des Angeklagten stattgefunden. Der Wahlverteidiger des Angeklagten ist, wie von diesem mit Schriftsatz vom 18. Januar 2005 "unter Niederlegung des Mandats" beantragt, bereits vor der Durchf374hrung der ersten Hauptverhandlung in dieser Sache von dem Vorsit-zenden der Strafkammer, bei der das Verfahren anh344ngig war, als Pflichtvertei-diger beigeordnet worden (247 141 Abs. 4 StPO). Der Vorsitzende der Gro337en ausw344rtigen Strafkammer Recklinghausen beim Landgericht Bochum hat die Pflichtverteidigerbestellung allerdings nicht ausdr374cklich verf374gt. Er hat dem Verteidiger des Angeklagten jedoch auf dessen Antrag durch Beschluss vom 23. M344rz 2005 eine Dienstfahrt zur Besprechung mit dem Angeklagten zur Vor-bereitung der Hauptverhandlung am 6. April 2005 und einem weiteren Tag vor dieser Hauptverhandlung genehmigt. Damit hat der Vorsitzende, was f374r eine Pflichtverteidigerbestellung ausreicht (vgl. BGHR StPO 247 141 Bestellung 2; Meyer-Go337ner aaO 247 141 Rdn. 7 m.N.), konkludent zum Ausdruck gebracht, dass der Verteidiger dem Angeklagten beigeordnet wird, denn einer Entschei-dung 374ber die Erforderlichkeit der Reise eines Verteidigers im Feststellungsver-fahren nach 247 46 Abs. 2 Satz 1 RVG bedarf es nur dann, wenn dieser zum Bei-stand des Angeklagten bestellt worden ist. Damit ist der - ohnehin unstatthafte (vgl. BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; 25, 89, 91; BGHR StPO 247 33 a Satz 1 Anh366rung 1) - Wiedereinsetzungsantrag gegenstandslos. 2. Der wegen der Zur374ckweisung der gegen die Sch366ffen gerichteten Ab-lehnungsgesuche geltend gemachte Revisionsgrund des 247 338 Nr. 3 StPO ist ebenfalls nicht gegeben. Das Landgericht hat die Ablehnungsgesuche zu Recht - 4 - als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Dass die Sch366ffen durch die teilweise Verle-sung des Urteils vom 30. August 2005 Kenntnis von der gem344337 247 51 Abs. 1 BZRG nicht verwertbaren Verurteilung des Amtsgerichts Soest vom 8. September 1990 erlangt haben, vermag aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Gr374nden Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Sch366ffen (247 31 Abs. 1 i.V.m. 247 24 Abs. 2 StPO) nicht zu rechtfertigen. Dass die abgelehnten Sch366ffen sich 374ber den in dem Ablehnungsgesuch geltend gemachten Ablehnungsgrund nicht dienstlich ge344u337ert haben, steht einer 334berpr374fung der Entscheidung des Landgerichts 374ber das Ablehnungsge-such durch das Revisionsgericht (nach Beschwerdegrunds344tzen) nicht entge-gen. Zwar ist eine solche dienstliche 304u337erung gem344337 247 26 Abs. 3 StPO, der gem344337 247 31 Abs. 3 f374r Sch366ffen entsprechend gilt, grunds344tzlich erforderlich. Ihr Fehlen ist aber dann unsch344dlich, wenn der zu beurteilende Sachverhalt - wie hier - eindeutig feststeht. Eine 304u337erung des abgelehnten Sch366ffen ist, ebenso wie die eines abgelehnten Richters, nur zu Tatsachen erforderlich (vgl. BSG, Beschluss vom 29. M344rz 2007 - B 9a - SB 18/06 zu 247 202 SGG i.V.m. 247 44 Abs. 3 ZPO; BFH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - X B 78/06 zu 247 51 FGO i.V.m. 247 44 Abs. 3 ZPO). Da die dienstliche 304u337erung gem344337 247 26 Abs. 3 StPO allein der weiteren Sachaufkl344rung dient, ist sie verzichtbar, wenn der Sachverhalt gekl344rt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. M344rz 2006 - 3 B 182/05 zu 247 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. 247 44 Abs. 3 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revision kommt es f374r die Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit eines Sch366ffen gem344337 247 31 Abs. 1 i.V.m. 247 24 Abs. 2 StPO nicht darauf an, ob der abgelehnte Sch366ffe tats344chlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich f374r - 5 - befangen h344lt; entscheidend ist allein, ob bei vern374nftiger W374rdigung aller Um-st344nde Anlass besteht, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BVerfGE 108, 122, 129 zu 247 19 BVerfGG). Tepperwien Athing Ri'inBGH Solin-Stojanovi ist infolge Urlaubs gehin- dert zu unterschreiben Tepperwien Ernemann Sost-Scheible
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