ECLI:DE:BGH:2017:091117B4STR236.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 236 /1 7 vom 9. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes in 19 tateinheitlichen Fällen u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Besc hwerdeführers am 9. November 201 7 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kein en Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat : Die Verfahrensrüge, mit der sich di e Revision gegen die Ablehnung eines B e- bereits unzulässig, weil die Revision weder das Explosivs toffgutachten des Sachve r- ständigen Dr. H . vom 11. Juli 2016 vorlegt noch den Inhalt des Vermerks des Berichterstatters vom 20. Dezember 2016 über sein in dem den Beweisantrag a b- lehnenden Beschluss vom 22. Dezember 2016 erwähntes Telefonat mit de m Sac h- verständigen Dr. H . vorträgt. Franke Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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