BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 237/07 vom 24. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 24. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 7. November 2006 wird auf die Revision des Angeklag-ten Y. , soweit es ihn betrifft, in den Ausspr374chen 374-ber die Gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch soweit es die Kosten des Rechtsmittels betrifft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen "der Frei-heitsberaubung in 2 F344llen, in einem Fall mit gef344hrlicher K366rperverletzung, im anderen Fall mit N366tigung, der K366rperverletzung in 3 F344llen, der K366rperverlet-zung in zwei tateinheitlichen F344llen, der gef344hrlichen K366rperverletzung, der N366-tigung mit versuchter N366tigung sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln mit unerlaubtem Erwerb von Bet344ubungsmitteln in 17 F344llen sowie des unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln mit unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln". Es hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Frei-heitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts F374rth vom 13. Oktober 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und den Verfall von 1 - 3 - Wertersatz in H366he von 10.000 Euro angeordnet. Ferner hat es dem Angeklag-ten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen F374hrerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren f374r die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge zu den Ausspr374chen 374ber die Gesamtfreiheitsstrafen Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die Ausspr374che 374ber die Gesamtfreiheitsstrafen haben keinen Be-stand, weil zu besorgen ist, dass das Landgericht die M366glichkeit eines zu ho-hen Gesamtstraf374bels nicht bedacht hat. 3 N366tigt wie hier die Z344surwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus m366gli-cherweise f374r den Angeklagten ergebenden Nachteil in Folge eines zu hohen Gesamtstraf374bels ausgleichen. Es muss also darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist und erkennen lassen, dass es das Gesamtma337 der Strafen f374r schuldangemessen gehalten hat (vgl. BGHSt 41, 310, 313; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 StR 488/99 m.w.N.). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat zur Bemessung der ver-h344ngten Gesamtfreiheitsstrafen lediglich ausgef374hrt, unter Ber374cksichtigung aller bei der Bemessung der verh344ngten Einzelfreiheitsstrafen angef374hrten Um-st344nde seien die Gesamtfreiheitsstrafen notwendig, um dem Angeklagten "nochmals eindringlich das Ausma337 seines Fehlverhaltens vor Augen zu f374hren und ihn so anzuhalten, in Zukunft keine weiteren Straftaten in Deutschland mehr zu begehen". Damit hat es aber weder die Gesamth366he des ausgespro-chenen Freiheitsentzugs von immerhin acht Jahren und sechs Monaten er- 4 - 4 - kennbar auf ihre Schuldangemessenheit gepr374ft noch das Ergebnis einer sol-chen 334berpr374fung f374r das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt. Der Se-nat kann daher nicht ausschlie337en, dass die Bemessung der Gesamtstrafen auf diesem Mangel beruht. Die der Gesamtstrafenbildung zu Grunde liegenden Feststellungen k366n-nen bestehen bleiben; erg344nzende Feststellungen, die hierzu nicht in Wider-spruch stehen, sind zul344ssig. 5 F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass dann, wenn wie hier zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu verh344ngen sind, die Urteilsformel so zu fassen ist, dass sie erkennen l344sst, welchen Taten die jeweilige Gesamt-strafe zuzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - 4 StR 377/00; Meyer-Go337ner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn. 83). 6 2. Die Abfassung der Urteilsgr374nde gibt Anlass zu dem Hinweis, dass es sich ab einem gewissen Umfang zwar empfehlen kann, den Gr374nden ein In-haltsverzeichnis voranzustellen (vgl. Meyer-Go337ner/Appl, aaO Rdn. 228). Nicht geeignet, die 334bersichtlichkeit zu erh366hen, ist aber die Zusammenfassung der abgeurteilten Taten in einer Art Vorspann, wenn dieser wie hier (UA 5-11) nur um wenige Seiten k374rzer ist, als die nachfolgende Darstellung der zu den ein-zelnen Taten getroffenen Feststellungen (UA 22-31). Zudem leidet die Ver-st344ndlichkeit der Urteilsgr374nde erheblich, wenn - wie hier - f374r die festgestellten Taten zwar Ordnungsziffern verwendet werden, dabei jedoch mehrere rechtlich 7 - 5 - und tats344chlich unterschiedliche F344lle unter einer einzigen Ordnungsziffer (F344lle III D 8 und 12 der Urteilsgr374nde) zusammengefasst werden (vgl. BGH, Be-schluss vom 18. Januar 2000 - 4 StR 561/99). Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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