BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 237/07 vom 24. Juli 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. zu Ziff. 1.: wegen unerlaubten Erwerbs von Bet344ubungsmitteln u.a. zu Ziff. 2.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 24. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten E. und K. wird das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 7. November 2006, soweit es sie betrifft, in den Ausspr374-chen 374ber die im Fall III C 7 der Urteilsgr374nde gegen sie verh344ngten Einzelfreiheitsstrafen und Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Beihilfe zur Frei-heitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur N366tigung, wegen unerlaubten Er-werbs von Bet344ubungsmitteln in drei F344llen und wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. hat es wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung, Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihil-fe zur N366tigung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Bet344ubungsmitteln in f374nf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit 1 - 3 - ihren Revisionen r374gen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte K. r374gt ferner die Verletzung formellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussfor-mel ersichtlichen Umfang zum Strafausspruch Erfolg; im 334brigen sind sie unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Die im Fall III C 7 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils neun Monaten halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 3 Zwar hat das Landgericht sowohl dem Angeklagten E. als auch dem Angeklagten K. zu Gute gehalten, dass sie, als sich das Tatopfer im versperr-ten Kellerraum befand, beg374tigend auf den Angeklagten Y. eingewirkt ha-ben. Im Rahmen der Beweisw374rdigung hat das Landgericht aber zu Gunsten der Angeklagten dar374ber hinaus unterstellt, dass sie an der Tat nur deshalb mitgewirkt haben, um den Angeklagten Y. von Schlimmerem abzuhalten. Im Rahmen der den Angeklagten E. betreffenden Strafzumessungserw344gun-gen hat das Landgericht dagegen ausgef374hrt, es glaube dem Angeklagten die-se Behauptung "in Anbetracht seiner eigenen Vorstrafen nicht und, auch, weil es ja wohl einfacher gewesen w344re, den L. gar nicht erst in das B374ro des Angeklagten Y. zu holen, wenn der Angeklagte E. ihn schon sch374tzen wollte223 (UA 56/57). Es ist nicht auszuschlie337en, dass sich dieser Widerspruch bei der Bemessung der wegen dieser Tat verh344ngten Einzelfreiheitsstrafen zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat. 4 - 4 - Die Aufhebung der die beiden Angeklagten betreffenden Einzelstrafaus-spr374che im Fall III C 7 der Urteilsgr374nde zieht die Aufhebung der gegen sie ver-h344ngten Gesamtfreiheitsstrafen nach sich. 5 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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