BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 237/08 vom 28. August 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. August 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Saarbr374cken vom 17. Januar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die auf einen Versto337 gegen 247 265 Abs. 2 StPO gest374tzte Verfahrensr374ge hat jedenfalls auch deshalb keinen Erfolg, weil - was die Revision mitzuteilen unterlassen hat - der Beschluss des Landgerichts vom 24. September 2007, in welchem das Landgericht die Untersuchung des Angeklagten unter Hinweis auf 247 66 Abs. 1 StGB angeordnet hat, nicht nur dem Verteidi-ger, sondern auch dem Angeklagten selbst mitgeteilt worden ist (vgl. Bd. I Bl. 71, 72 d.A.). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Maatz Kuckein Athing Ernemann Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy