BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 237 / 11 vom 9 . August 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . August 201 1 gemäß § 356a StPO beschlossen: D ie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsb e- schluss vom 29 . Juni 20 11 wird auf seine Kosten zurückg e- wiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen, j e- weils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Computerbetru ges in fünfzehn Fä l- len, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchten Computerbetruges und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO getrof fen. Der Senat hat die hiergegen gerichtete Revision des Angekla g- ten mit Beschluss vom 29 . Juni 20 11 als unbegründet verworfen. Der Beschluss ist dem Verteidiger am 18. Juli 2011 zugegangen. Mit Schreiben vom 25 . Ju l i 201 1 hat der Ver teidiger die Verletz ung des rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO gerügt. Er hat das Schreiben an die Fax nummer de s Generalbundesanwalt s ge s e nd e t , wo es am selben Tag ei n- gegangen ist . Am 27. Juli 2011 ist das Originalschreiben auf dem Postweg und am 28. Juli 2011 das vom Gener albundesanwalt weitergeleitete Faxschreiben beim Bundesgerichtshof eingegangen. 1 2 - 3 - II. D ie Anhörungsrüge ist gemäß § 356a Satz 2 StPO schon deshalb unz u- lässig, weil sie nicht innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung von dem angeblichen Gehörsverstoß ei ngelegt worden ist. Unbeschadet der Unz ulässigkeit der Rüge ist für eine Entscheidung g e- mäß § 356a StPO aber auch in der Sache kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch Beweiser gebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden war , noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör ve r- letzt. Die Behaupt ung des Beschwerdeführers, der Senat habe das tatsächliche Vorbringen des Angeklagten in der Revisionsbegründun gsschrift nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung auch nicht in Erwägung g e- zogen, entbehrt jeder Grundlage. Mutzbauer Roggenbuck Franke Bender Quentin 3 4
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