ECLI:DE:BGH:2016:300816B4STR237.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 237 /16 vom 30. August 201 6 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30 . August 201 6 beschlo s- sen : Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 29. Juli 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Januar 2016 mit Beschluss vo m 19. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 2 9 . Juli 2016 , das am 2. August 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, erhebt ein Verteidiger des Verurteilten die Anhörungsrüge. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 2. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig. Dem Vorbri n- gen zu der Rüge ist nicht zu entnehmen, wann der Verurteilte von der behau p- teten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in d e- nen sich wie hier die Einha ltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus der Akte ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, g ehört die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umstände n, aus d e- nen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmach ung (§ 3 5 6 a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs 1 2 - 3 - (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. März 2005 2 StR 444/04, BGHR StPO § 356a Frist 1, vom 22. September 2015 4 StR 85/15). 3. Die nicht näher begründete Anhörungsrüge hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision des Verurteilten weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in son s- tiger Weise verletzt. Dass der Verwerfungsbeschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts e r- gangen ist, keine Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO (vgl. dazu BVerfG, NJW 2014, 2563, 2564). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 3
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