BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 238/03 vom8. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ra-vensburg vom 5. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Ange-klagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe des räuberischen Angriffs aufKraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldigist.Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagendes Rechtsmittels aufzuerlegen.Tepperwien Maatz Kuckeinnr !#"$
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