BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 238 /12 vom 31. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 2 01 2 gemäß §§ 44, 34 9 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. März 2012 wird verworfen. 2 . Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier rechtlich zusa m- mentreffender Fälle des vorsä tzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenve r- kehr, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von vie r Jahren und zehn Monaten verurteilt, eine Maßregel nach § 69a StGB angeordnet und eine Adhäsionsen t- scheidung getroffen. 1 - 3 - Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte durch seine Verteidigerin am 14. März 2012 Revision eingelegt, die er auf die Nichtanordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB beschränkt hat. Am 16. März 2012 hat er wiederum über seine Verteid i- gerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revis i- onseinlegungsfrist beantragt und zugleich erneut Revision, nunmehr beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt, eingelegt. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags hat er im Wesentlichen darauf abgestellt, seiner Ve r- teidigerin sei die Rechtsprechung des Bundesg erichtshofs zur Unzulässigkeit einer auf die Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB beschränkten Revision nicht bekannt gewesen, was ihm nicht zugerechnet werden könne. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist jedenfalls unbegründet. a) Allerdings hat der Angeklagte inner halb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO keine zulässige Revision eingelegt. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist wirksam, führt aber zu dessen Unzulässigkeit (Sena tsbeschlüsse vom 13. Juni 1991 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 5, 7; vom 2. Dezember 2010 4 StR 459/10, NStZ - RR 2011, 255), und die Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision ist nur bis zum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist wir k- sam möglich (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1992 5 S tR 5 1 7 /92, BGHSt 38, 366). b) Der Angeklagte hatte sich jedoch zunächst das zeigt auch die B e- gründung des Wiedereinsetzungsantrags, mit der er zum Ausdruck bringt, sich letztlich nach wie vor allein gegen die Nichta nordnung der Maßregel nach § 64 StGB zu wenden bewusst dafür entschieden, den Urteilsspruch im Übrigen 2 3 4 5 - 4 - von seinem Revisionsangriff auszunehmen; wer aber von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 Juni 2012 3 StR 194/12 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn die Verteidigerin w e- gen Unkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit und damit die Erfolgs aussichten des Rechtsmittels falsch ei n- geschätzt hat; in einer solchen Unkenntnis liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH, Beschlüsse vom 1. April 2010 4 StR 637/09, NStZ - RR 2010, 244; vom 20. September 2005 5 StR 354/05, wistra 200 6, 28; vom 31. August 2005 2 StR 308/05, wistra 2005, 468; vom 10. August 2000 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160). 2. Da mithin die Revision nicht zulässig eingelegt wurde, war sie gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen. Mutzbauer Roggenbuck Franke Schmit t Bender 6
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