BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 239/07 vom 26. Juli 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen uneidlicher Falschaussage - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 26. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. September 2006 in den Strafausspr374chen mit den jeweils zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht - Strafrichter - Bochum zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage jeweils zu Geldstrafen von 150 Tagess344tzen zu je 100 Euro (A. und T. ) bzw. zu je 90 Euro (Al. -B. ) und 85 Euro (N. ) verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts r374gen. Die Rechtsmittel haben zum Strafaus-spruch Erfolg; im 334brigen erweisen sie sich als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da die Ablehnung eines Aussagenotstandes nach 247 157 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. 2 - 3 - 1. Nach den Feststellungen war im Jahr 2004 ein Strafverfahren u.a. we-gen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gegen einen Sportlehrer des Gymnasiums, an welchem auch die Angeklagten als Lehrer t344tig waren, beim Landgericht Bochum anh344ngig. Dem Lehrer wurde u.a. vorgeworfen, Sch374lerin-nen im Rahmen des Sportunterrichts unangemessen ber374hrt zu haben. In der Hauptverhandlung vom 24. September 2004 wurden die Angeklagten vor der Strafkammer des Landgerichts Bochum als Zeugen geh366rt. Obwohl sich in den Schuljahren 1997/98 bzw. 2002/2003 11 bis 12j344hrige Sch374lerinnen sowie die Eltern einer betroffenen Sch374lerin bei ihnen in ihren damaligen Funktionen als Klassenlehrer (N. , A. und T. ) bzw. als Vertrauenslehrerin (Al. -B. ) 374ber sexuelle Bel344stigungen und verbale Anz374glichkeiten ihres Kollegen w344hrend des Sportunterrichts beschwert hatten, stellten die Angeklagten bei ihren Zeugenvernehmungen auf entsprechende Befragung nach Belehrung 374-ber ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach 247 55 StPO wider besseres Wissen die Kenntnis solcher Beschwerden in Abrede oder gaben wahrheitswidrig an, sich daran nicht zu erinnern. Bereits vor diesen richterlichen Vernehmungen hatten die Angeklagten anl344sslich einer Vorladung bei der oberen Schulauf-sichtsbeh366rde im Sommer 2004 ebenfalls der Wahrheit zuwider erkl344rt, von se-xuellen 334bergriffen des Sportlehrers nichts zu wissen. 3 2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Angeklagten bei ih-ren Zeugenvernehmungen vor dem Landgericht zwar deshalb die Unwahrheit sagten, um die Gefahr dienstrechtlicher Konsequenzen von sich abzuwenden. Eine Absicht, sich durch die Falschaussagen dar374ber hinaus vor strafrechtlicher Verfolgung zu sch374tzen, hat es hingegen nicht festzustellen vermocht. Dies er-gebe sich aus dem Umstand, dass die Angeklagten trotz entsprechender Beleh-rung von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht h344tten. 4 - 4 - Zudem habe eine strafrechtliche Verfolgung der Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht im Raum gestanden. Diese Begr374ndung vermag die Ablehnung eines Aussagenotstandes nach 247 157 StGB nicht zu rechtfertigen. 5 a) F374r die Annahme einer Zwangslage nach 247 157 StGB ist allein das Vorstellungsbild des T344ters, bei wahrheitsgem344337er Aussage die Bestrafung wegen eines vorausgegangenen Verhaltens bef374rchten zu m374ssen, ma337geb-lich. Auf das objektive Vorhandensein einer solchen Gefahr kommt es dabei nicht an. 247 157 StGB ist deshalb selbst dann anwendbar, wenn der Zeuge nur irrt374mlich die Gefahr gerichtlicher Bestrafung angenommen hat (vgl. BGHSt 8, 316, 317; BGH bei Detter NStZ 1990, 222). 6 Vor dem Hintergrund dieser rein subjektiven Zielrichtung der Vorschrift ist es entgegen der Auffassung des Landgerichts keineswegs nahe liegend, dass ein Zeuge, der sich im Falle einer wahrheitsgem344337en Aussage begr374ndet oder nur irrt374mlich strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sieht, dieser Zwangslage dadurch zu entgehen versucht, dass er sich auf sein Auskunftsverweigerungs-recht nach 247 55 StGB beruft. Vielmehr kommt ebenso in Betracht, dass dieser Zeuge bei seiner Vernehmung von der Vorstellung geleitet wird, schon durch das Gebrauchmachen vom Auskunftsverweigerungsrecht sein fr374heres - aus seiner Sicht strafrechtlich relevantes - Fehlverhalten einzugestehen, und des-halb zum Mittel der Falschaussage greift. Dies gilt erst recht mit Blick auf 247 56 StPO, wonach der Zeuge, der sich auf 247 55 StPO beruft, auf Verlangen ver-pflichtet ist, die Gr374nde f374r die Aussageverweigerung anzugeben. In einer sol-chen Zwangslage k366nnten sich auch die Angeklagten bei ihrer Aussage vor 7 - 5 - dem Landgericht befunden haben. Hiermit hat sich das Landgericht nicht ausei-nandergesetzt. b) Eine Er366rterung dieses m366glichen Beweggrundes f374r die Falschaus-sagen war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil nicht nur objektiv, sondern - was allein ma337geblich ist - auch aus Sicht der Angeklagten im Zeitpunkt ihrer Ver-nehmung eine Strafverfolgung wegen ihres fr374heren Verhaltens ausgeschlos-sen war. Hier liegt es n344mlich keinesfalls fern, dass, worauf die Revision zu Recht hinweist, die Angeklagten bei ihren Vernehmungen davon ausgingen, durch ihre Unt344tigkeit weitere Sexualdelikte ihres Kollegen, insbesondere m366g-liche Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach 247 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, gef366rdert, sich mithin der Beihilfe durch Unterlassen zu sol-chen Taten schuldig gemacht zu haben. Als Klassen- bzw. Vertrauenslehrern oblag den Angeklagten eine Garantenpflicht zum Schutz der ihnen anvertrauten Sch374ler. Diese verpflichtete sie, die ihnen anvertrauten Sch374ler im Schulbetrieb vor gesundheitlichen Sch344den zu bewahren (vgl. BGH VersR 1955, 742, 743; OLG K366ln NJW 1986, 1947, 1948). Die Angeklagten w344ren deshalb gehalten gewesen, zumutbare Ma337nahmen zur Verhinderung weiterer sexueller 334bergrif-fe ihres Kollegen - nahe liegend etwa durch Unterrichtung des Schulleiters - zu treffen (vgl. BGHSt 43, 82, 87; BGH bei Holtz MDR 1982, 626; BGH MDR 1984, 274). 8 Nicht auszuschlie337en ist dar374ber hinaus, dass die Angeklagten auch glaubten, sich (zudem) der versuchten Strafvereitelung schuldig gemacht zu haben. Dies k344me etwa dann in Betracht, wenn sie meinten, die Schulauf-sichtsbeh366rde h344tte ihre dort get344tigten falschen Angaben an die Strafverfol-gungsbeh366rden zu dem gegen den Kollegen gef374hrten Strafverfahren weiterge-leitet. 9 - 6 - 3. Der Senat macht von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Bochum zur374ck, da dessen Strafgewalt hier ausreicht. Sollte in der neuen Hauptver-handlung nicht gekl344rt werden k366nnen, ob die Angeklagten bei ihren Falschaus-sagen auch aus dem Motiv der Abwehr strafrechtlicher Verfolgung gehandelt haben, wird insoweit nach dem Zweifelsgrundsatz zu verfahren und zu Gunsten der Angeklagten vom Vorliegen eines Aussagenotstands auszugehen sein (vgl. BGH NStZ 1988, 497). 10 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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