BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 239/09 vom 29. Oktober 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Dr. Ernemann, Dr. Mutzbauer, als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. , Rechtsanw344ltin als Verteidigerin des Angeklagten C. M. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 12. Dezember 2008, soweit es die Angeklagten B. und C. M. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts Dessau-Ro337lau zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten des Raubes schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten B. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und den Angeklagten C. M. zu einer gesonderten Jugendstrafe (247 31 Abs. 3 JGG) von zwei Jahren verurteilt und die Vollstre-ckung der Strafen jeweils zur Bew344hrung ausgesetzt. 1 Mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen r374gt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Hinsichtlich des Ange-klagten B. beanstandet sie ferner das Verfahren. Die Staatsanwaltschaft erstrebt eine tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten auch wegen unerlaub-ten Sichverschaffens von Bet344ubungsmitteln, unerlaubten Besitzes von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge, Geldw344sche, Hausfriedensbruchs und wegen Sachbesch344digung sowie die Verh344ngung h366herer Strafen. 2 - 4 - Die Revisionen haben schon mit der Sachr374ge Erfolg. Die Verfahrensr374-ge bedarf daher keiner n344heren Er366rterung. 3 I. Nach den Feststellungen suchten der Angeklagte B. und der fr374here Mitangeklagte W. am Abend des 13. Dezember 2006 den ihnen als Drogenh344ndler bekannten S. in dessen Wohnung im vierten Stock eines Mehrfamilienhauses auf und erwarben von ihm Ha-schisch zum Eigenverbrauch. Auf dem Heimweg lehnte der Angeklagte B. den Vorschlag des Mitangeklagten W. ab, S. das m366glicher-weise aus Drogengesch344ften stammende Bargeld, das sie auf dem Tisch in der Wohnung hatten liegen sehen, gewaltsam wegzunehmen. In der darauf folgen-den Nacht traf sich der Angeklagte B. in seiner Wohnung mit seinem ge-sondert verfolgten Bruder M. , dem Angeklagten C. M. und dem rechtskr344ftig verurteilten Mitangeklagten Wi. . Sie fassten den Ent-schluss, S. auszurauben. Gegen 2.00 Uhr nachts gelangten sie durch die nicht verschlossene Haust374r in das Wohnhaus. Dort setzten sie ab-sprachegem344337 ihre Sturmmasken auf und dr374ckten gemeinsam "unter einigem Kraftaufwand" die T374r zu der Wohnung auf, in der S. auf einer Couch im Wohnzimmer schlief. Einer der T344ter forderte den durch die Ger344u-sche wach gewordenen S. auf, sich ruhig zu verhalten, sonst w374rden er und auch sein Hund "abgestochen". Danach befragt, wo das Bargeld sei, deutete S. , der wegen der 334bermacht der Angreifer und der Drohung keinen Widerstand wagte, mit der Hand auf den Wohnzimmertisch. Bei der anschlie337enden Durchsuchung der Wohnung wurde eine Haschisch-platte im Wert von etwa 400 Euro entdeckt, die Wi. an sich nahm. Der Angeklagte C. M. steckte das auf dem Wohnzimmertisch liegende 4 - 5 - Bargeld im Wert von 150 Euro ein. M. B. nahm eine Playstation an sich. Ferner wurden ein MP3-Player und eine Kamera entwendet. Nach dem Verlas-sen der Wohnung trennten sich die T344ter und trafen sich sp344ter in der Wohnung des Angeklagten B. , wo sie die Beute untereinander verteilten. Die Haschischplatte konsumierten sie gemeinsam. II. Die Verurteilungen der Angeklagten B. und C. M. k366n-nen nicht bestehen bleiben, weil die Schuldspr374che sachlich-rechtliche Fehler zum Vorteil der Angeklagten aufweisen. 5 1. Das Landgericht hat die den Angeklagten zur Last gelegte Verwen-dung eines Messers als Drohmittel mit rechtsfehlerfreien Erw344gungen als nicht erwiesen angesehen und die Angeklagten deshalb, was von der Revision auch nicht beanstandet wird, nicht wegen schweren Raubes, sondern wegen Raubes verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet jedoch zu Recht, dass das Land-gericht damit seiner Kognitionspflicht nicht gen374gt hat, die gebietet, dass der durch die zugelassene Anklage abgegrenzte Prozessstoff durch vollst344ndige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs ersch366pft wird (vgl. BGHSt 25, 72, 75; BGH NStZ 1999, 415; 2008, 471, 472). Dies stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar (vgl. BGH NStZ 1983, 174, 175). Dass die den Angeklagten zur Last gelegte Tat im Anklagesatz lediglich als schwerer Raub bezeichnet wurde und dass die Sitzungsvertreterin der Staatsanwalt-schaft eine Verurteilung der Angeklagten nur wegen Raubes beantragte, 344nder-te nichts an der umfassenden Kognitionspflicht des Landgerichts. Dass eine wirksame Beschr344nkung der Strafverfolgung gem344337 247 154 a StPO auf diese 6 - 6 - Gesetzesverletzungen erfolgt ist, l344sst sich weder der Anklageschrift noch sonst den Akten entnehmen. 2. Das Landgericht h344tte demgem344337 eine Strafbarkeit der Angeklagten auch wegen folgender Gesetzesverletzungen pr374fen m374ssen: 7 a) Der fr374here Mitangeklagte Wi. , der durch das insoweit nicht angefochtene Urteil nur wegen Raubes verurteilt worden ist, hat mit der Weg-nahme der Haschischplatte zugleich auch den Straftatbestand des Sichver-schaffens von Bet344ubungsmitteln gem344337 247 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verwirklicht (vgl. K366rner BtMG 6.Aufl. 247 29 Rn. 1352 m.N.), m366glicherweise aber auch den Verbrechenstatbestand des unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge nach 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, in dem der Vergehenstat-bestand des Sichverschaffens von Bet344ubungsmitteln aufgeht (BGH StraFo 2005, 82, 83). Dass es sich um eine nicht geringe Menge Haschisch handelte, liegt im Hinblick auf den festgestellten Wert der Platte von etwa 400 Euro jeden-falls nicht fern. Es h344tte deshalb der Pr374fung bedurft, ob der gemeinsame Tat-entschluss, dem Gesch344digten das in seiner Wohnung vermutete Bargeld und andere mitnehmenswerte Gegenst344nde wegzunehmen und die Beute anschlie-337end zu verteilen, auch m366glicherweise in der Wohnung verwahrte Bet344u-bungsmittel umfasste und die Angeklagten demgem344337 auch hinsichtlich des Sichverschaffens und des Besitzes der Haschischplatte mitt344terschaftlich han-delten und das Haschisch bis zu dessen Verbrauch in Mitgewahrsam hatten (vgl. BGHR BtMG 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 Menge 10; M374nchKommStGB/Kotz 247 29 BtMG Rn. 954; Weber BtMG 3. Aufl. 247 29 Rn. 1222). Dies liegt im Hinblick dar-auf, dass die Angeklagten im Tatzeitraum Haschisch konsumierten und dass sie auch das erbeutete Haschisch gemeinsam verbrauchten, nahe. Hierzu, ins-besondere auch zum Wirkstoffgehalt des Haschisch, h344tte es daher weiterer 8 - 7 - Feststellungen bedurft. Dass diese noch getroffen werden k366nnen, erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen. b) Nach den Feststellungen haben die Angeklagten mit dem Eindringen in die Wohnung des Gesch344digten zudem mitt344terschaftlich den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs gem344337 247 123 Abs. 1 StGB verwirklicht, der zu dem nachfolgenden Raub in Tateinheit steht. Der gem344337 247 123 Abs. 2 StGB erfor-derliche Strafantrag ist von dem in seinem Hausrecht verletzten Gesch344digten form- und fristgerecht gestellt worden. Der Gesch344digte hat unmittelbar nach dem 334berfall die Polizei gerufen und ist noch in der Nacht polizeilich als Zeuge vernommen worden. Er hat sowohl die Vernehmungsniederschrift als auch die von einem weiteren Beamten des Kriminaldauerdienstes aufgenommene Straf-anzeige unterschrieben. Der damit gegen374ber der Verfolgungsbeh366rde erkl344rte Wille zur Strafverfolgung gen374gt den inhaltlichen Anforderungen an einen Straf-antrag (vgl. Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 158 Rdn. 4 m.N.). 9 c) Entgegen der Auffassung der Revision war das Landgericht dagegen nicht gehalten, sich der Frage zuzuwenden, ob die Angeklagten sich mit der Wegnahme des m366glicherweise aus Drogengesch344ften stammenden Bargeldes auch wegen (versuchter) Geldw344sche strafbar gemacht haben. Sinn und Zweck der hier allein in Betracht kommenden Straftatbest344nde des 247 261 Abs. 2 StGB ist es, den Vort344ter dadurch gegen374ber der Umwelt zu isolieren, dass der aus einer der in Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift genannten Straftaten herr374hrende Gegenstand 204praktisch verkehrsunf344hig223 gemacht werden soll (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27). Wird dem Vort344ter ein solcher Gegenstand (gewaltsam) wegge-nommen, fehlt es am inneren Zusammenhang mit der 304chtung des Tatobjekts und dem Isolierungszweck des 247 261 Abs. 2 StGB (vgl. Stree in Sch366n-ke/Schr366der StGB 27. Aufl. 247 261 Rdn. 13). Demgem344337 ist der Raub eines sol- 10 - 8 - chen Gegenstandes kein Sichverschaffen im Sinne der Nr. 1 dieser Vorschrift (BVerfG NJW 2004, 1305, 1306; vgl. Fischer StGB 56. Aufl. 247 261 Rdn. 24 m.w.N.). F374r das Verwahren und Verwenden eines dem Vort344ter geraubten Gegenstandes kann nichts anderes gelten. d) Soweit nach den Feststellungen eine tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen mitt344terschaftlich begangener Sachbesch344digung unter-blieben ist, kann dahinstehen, ob Verletzter neben dem Eigent374mer auch derje-nige ist, der, wie der Gesch344digte als Mieter, ein unmittelbares obligatorisches Recht an der besch344digten Sache, hier der Wohnungst374r, hat (zum Streitstand vgl. Fischer StGB 56. Aufl. 247 303 c Rdn. 3). Ob zum Zeitpunkt der Verk374ndung des angefochtenen Urteils der gem344337 247 303 c StGB erforderliche Strafantrag vorlag, ist nunmehr ohne Belang, weil der Generalbundesanwalt 204rein vorsorg-lich223 das besondere 366ffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat und die Sache nach der aus anderen Gr374nden gebotenen Zur374ckverweisung insge-samt neu zu verhandeln ist. 11 III. 1. Die aufgezeigten Rechtsfehler n366tigen zur Aufhebung des Urteils, so-weit es die Angeklagten B. und C. M. betrifft, auch soweit sie des Raubes schuldig gesprochen worden sind. Eine Teilaufhebung, wie sie die Staatsanwaltschaft urspr374nglich mit ihrer Revisionsbegr374ndungsschrift bean-tragt hat, scheidet aus, weil der Raub und die aus den vorgenannten Gr374nden m366glicherweise von den Angeklagten verwirklichten Gesetzesverletzungen ma-teriell-rechtlich eine Tat bilden (vgl. BGH NStZ 1997, 276). Demgem344337 ist die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Beschr344nkung der Revision unwirk-sam und damit unbeachtlich. 12 - 9 - 2. Infolge der Aufhebung der Verurteilungen m374ssen die Strafen neu zu-gemessen werden. Insoweit wird auf die Ausf374hrungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts verwiesen. 13 3. Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, die Sache an ein an-deres Landgericht zur374ckzuverweisen (247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO). 14 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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