BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 239/15 vom 22. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit zung vom 22. Oktober 2015 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Bender als beisitzende Richter, Bun desanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung - als Vertreter des Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil de s Landgerichts Arnsberg vom 29. Januar 2015 im Ausspruch über den Verfall des Wertersa tzes mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt ; ferner hat es den Verfall des Wertersatzes in Höhe v on 67.000 und eine Anrechnungsentscheidung für die vom Angeklagten erlittene Auslieferungshaft getroffen . Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten , auf die Verletzung mater iellen Rechts gestützten und wirksam auf die Entscheidung über den Wertersatzverfall b e- schränkten Revision . Im Umfang der Anfechtung hat d as vom Generalbunde s- anwalt vertretene Rechtsmittel Erfolg. 1 - 4 - Die Erwägungen, mit denen das Landgerich t den Verfallsbet rag auf 67.000 73c Abs. 1 StGB von einem weiter gehenden Verfall abgesehen hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB kann eine Verfallsanordnung u nterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zu r Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist. Die Berechnung des nach Ansicht des Landgerichts noch im Vermögen des Angeklagten vorhandenen Erlöses aus den Rauschgif t- geschäften ist jedoch rechts fehlerhaft . Die Strafk ammer g eht insoweit von finanziellen Beteiligungen des Angeklagten an Schiffs - und Immobilienfonds im Gesamtwert von 42.000 e- rungs - )Ansprüche aus zwei von dem Angeklagten ausgereichten Darlehen in Höhe von insgesamt 45.00,00 gestanden haben. Die letztere Zahlenangabe ist nicht nachvollziehbar und daher nicht geeignet, die Verf allsentscheidung zu tragen. Der Senat kann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen, welchen Betrag die Strafkammer gemeint haben könnte, um zu den von ihr errechneten ö- in Höhe von 67.000 ,00 zu gelangen. Angesichts dieser Unk larheit unterliegt die A nordnung des Verfalls von Wertersatz in vollem Umfang der Aufhebung durch den Senat , wobei dies in Höhe des ausgeurteilten Betrags zugunsten des Angeklagten erfolgt (§ 301 StPO) . Auf die Frage, ob das Absehen von einer Verfallsanordnung, soweit es den Betrag von 67.000 auch aus anderen Gründen rechtsfehle r- haft ist, kommt es somit nicht an. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird Gelegenheit haben, die hierzu vorgetragenen Einwendungen der revisions - 2 3 - 5 - führenden Staatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm und des Generalbundesanwalts in seine Erwägungen einzubeziehen . Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Bender
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