BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 239 /15 vom 22. Oktober 201 5 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 201 5 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Arnsberg vom 29. Januar 2015 im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes mit den zugeh örigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt; ferner hat es den V erfall des Wertersatzes in Höhe von 67.000 Anrechnungsentscheidung für die vom Angeklagten erlittene Auslieferungshaft getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt en Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Höhe des Verfallsbetrags rechtsfehlerhaft b e- stimmt ; das hat der Senat in se inem auf Revision der Staatsanwaltschaft vom heutigen Tage ergangenen Urteil näher ausgeführt. Soweit d er Ausspruch über den Wertersatzverfall den Angeklagten beschwer t, ist er daher auch auf dessen Revision aufzuheben. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Bender 2
Full & Egal Universal Law Academy