ECLI:DE:BGH:2018:251018U4STR239.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 239 / 1 8 vom 25. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 201 8 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Bender , Dr. Feilcke als beisitzende Richter , Staatsanwältin in der Verhandlung , Ers ter Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Rechtsanw alt in der Verhandlung als Vertreter der Nebenklägerin, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 1. Dezember 2017 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleibt die Adhäsionsentscheidung b estehen. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Adhäsionsausspruch hinsic htlich des Zinsau s- spruchs mit den zugrunde liegenden Feststellungen au f- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angekl agten wird ve r- worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben - und Adhäsion s- klägerin im Revisionsverfahren entstandenen not wendigen Auslagen zu tragen . Von Rechts wegen - 4 - Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Nöt i- gung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt sowie e in Einhandmesser, eine Eisenkette und Kabelbinder als Tatwerkzeuge eingezogen. Darüber hinaus hat es den Angeklagten u. a. verurteilt, an die N e- benklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro nebst Zinsen in H ö- he von 5 Prozentpunkten über dem Basiszi nssatz seit dem 14. Dezember 2016 zu zahlen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des A n- geklagten eingelegten, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revis i- on gegen den Schuldspruch. Sie beanstandet namentlich, dass das Landge richt den Angeklagten nicht wegen Geiselnahme (§ 239b StGB) und wegen Verg e- waltigung in der Qualifikation des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB verurteilt hat. Wä h- rend das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg hat, führt die auf die allg e- meine Sachrüge und die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten nur zu einem geringfügigen Erfolg . Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte überredete die Nebenklägerin, die ihren Lebensunte r- halt in der ambulanten Pflege verdiente, für ihn im Wege der Prostitution Geld zu verdienen. Sie begab sich zu diesem Zweck nach H . . Am Dienstag, de n 13. Dezember 2016, entschied sie sich in den frühen Morgenstunden, in ihren Heimatort G . zurückzukehren und sich endgültig vom Ange - klagten zu trennen. Der Angeklagte war über ihre Eigenmächtigkeit sehr erbost 1 2 3 - 5 - und beschloss, sie zu bestrafen. Er kaufte eine Packung Kabelbinder und eine Metallgliederkette und begab sich gegen 18. 10 Uhr zur Wohnung der Nebe n- klägerin. Die Nebenklägerin, die Arbeitskolleginnen erwartet hatte, ließ ihn auf Klingeln ein. Der Angeklagte schloss hinter sich die Wohnungstür ab und ve r- steckte den Schlüssel. Er begab sich ans Bett der Nebenklägerin und zog sie an den Haaren in eine sitzende Position. Unter Schlägen, Anspucken und Zi e- hen an den Haaren vollzog er erst Oral - , dann vaginalen Geschlechtsverkehr. Auch legte er ihr zeitwe ise die Hände fest um den Hals. Der Angeklagte befahl der Nebenklägerin nun, sich in eine Ecke zu ste l- len. Er zog ihren Kopf an den Haaren nach hinten und hielt ihr ein Einhandme s- ser mit einer Klingenlänge von acht Zentimeter an den Hals, wodurch er ihr eine kleine Stichverletzung unterhalb des Kinns beibrachte. Er forderte sie au f zu sagen, dass sie ihm gehöre , b- e- fordert. Der Angeklagte fesselte ihre Hände mit Kabelbindern. Er schlug ihr so heftig mit der flachen Hand ins Gesicht, dass sie mit dem Kopf gegen die Wand stieß und kurze Zeit bewusstlos wurde. Der Angeklagte entkleidete die b e- wuss t lose Nebenklägerin und fixierte sie mittels Kabelbindern am Heizungsrohr. Er verknotete einen Schal fest über ihrem Mund. Al s die Nebenklägerin das Bewusstsein wiedererlangte, schlug er ihr mit der Metallgliederkette zweimal fest auf die rechte Gesäßhälfte, was ihr heftige Schmerzen verursachte. Auch schlug er ihr mit der Faust mehrmals in den Rücken und trat ihr mit dem nac k- te n Fuß gegen den Oberschenkel. Um die Nebenklägerin für die Zukunft gef ü- gig zu machen und sie für ihr gezeigtes Verhalten zu disziplinieren, strich er ihr die Messerklinge mit leichtem Druck langsam über die rechte Gesichtshälfte, den Hals und den Rücken. E - falle, da er dieses für sie entfernen könne. Die Nebenklägerin fürchtete um ihr 4 - 6 - Leben. Der Angeklagte verlangte nun, dass die Nebenklägerin sich gegenüber drei seiner Freunde und Bekannten jeweils am Telef on entschuldige und äuß e- vor weiteren Übergriffen tat. Auch teilte sie ihm wie gefordert die PIN für ihr M o- biltelefon mit, das der Angeklagte daraufhin kontrollierte. Erbost über T ext - und Bildnachrichten an einen fremden Mann schlug er sie ern eut mit der Metallgli e- derkette. Um 20.10 Uhr erinnerte ein Bekannter den Angeklagten telefonisch d a- ran, dass er ihm zugesagt habe, ihn von M . nach Ha . zu bringen. Der Angeklag te strich der Nebenklägerin mit der Metallgliederkette über den Rücken und bot ihr an sei. Die Nebenklägerin bestätigte dies. Der Angeklagte entfernte die Kabelbinder und ließ sich noc h- mals bestätigen, sie werde so etwas nie me hr tun. Anschließend vollzog er mit i hr erneut den Geschlechts - und den Oralverkehr, wobei ihm bewusst war, dass die Nebenklägerin wegen der unmittelbar zuvor erlebten Züchtigung keine Gegenwehr mehr zeigte. Die Nebenklägerin begleitete den Angeklagten d ann auf der Fahrt mit seinem Bekannten. Erst nachdem der Angeklagte nach Rüc k- kehr in ihre Wohnung eingeschlafen war, traute sie sich zu flüchten. Ge gen 1.30 Uhr traf sie bei der Polizei G . ein. 2. Das Landgericht hat die Tat als schwere Verge waltigung nach § 177 Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1 StGB bewertet. Das Vorliegen der Qualifikation nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB hat es verneint, weil es eine Verwendungsabsicht hi n- sichtlich des Einhandmessers, der Metallgliederkette und der Kabelbinder nicht h abe feststellen können. Das Geschehen zwischen den Vergewaltigungen habe allein dem Zweck gedient, die Nebenklägerin für ihr Verhalten zu bestrafen. Wegen des engen räumlich - zeitlichen und situativen Zusammenhangs stünden 5 6 - 7 - beide Vergewaltigungen in Tateinhe it, desgleichen die gefährliche Körperverle t- zung durch Schlagen mit der Metallgliederkette und Ritzen mit dem Einhan d- messer (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), die Freiheitsberaubung durch Fesselung (§ 239 Abs. 1 StGB) und die Nötigung durch die Veranlassung, sich bei drei Personen zu entschuldigen (§ 240 Abs. 1 StGB). Hingegen habe di e Kammer keine Bedrohung nach § 241 StGB festzustellen vermocht ; dementsprechend komme eine Geiselnahme nach § 239b StGB nicht in Betracht. II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaf t hat in vollem Umfang Erfolg. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils weist mehrere Rechtsfehler z u- gunsten des Angeklagten auf. Die Strafkammer hat den Unrechtsgehalt der von ihr festgestellten Taten nicht ausgeschöpft und ist ihrer Kognitionspflicht n icht nachgekommen. 1. Das Landgericht hat den festgestellten Tatablauf unter dem recht - lichen Gesichtspunkt der Geiselnahme (§ 239b Abs. 1 StGB) unzureichend g e- würdigt. Es hat seine Ansicht, es l ie ge keine Bedrohung nach § 241 StGB und dami t auch keine G eiselnahme nach § 239b StGB vor, nicht begründet. Dies wäre aber angesichts der festgestellten Tatumstände erforderlich gewesen. Das festgestellte Geschehen erfüllte nahe liegend die objektiven Merkmale des § 239b Abs. 1 1. oder 2. Alternative StGB. Das La ndgericht musste sich daher notwendigerweise näher mit diesem Straftatbestand auseinandersetzen und insbesondere prüfen, ob der Angeklagte (auch) in subjektiver Hinsicht eine der beiden Alternativen dieser Vorschrift erfüllt e : 7 8 - 8 - a) Der Angeklagte hatte sic h der Nebenklägerin bereits durch das A b- schließen der Wohnung bemächtigt; die Bemächtigungslage hatte sich stabil i- siert (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 359), als er der Nebenklägerin das Einhandmesser an den Hals hiel t. Es liegt nahe, dass dies konkludent eine Drohung mit dem Tod beinhaltete (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 2 StR 606/13, NStZ 2014, 515). Desgleichen kann das spätere Streichen mit der Messerklinge über ihr Gesicht, den Hals und den Rücke ihr nicht gefal le, da er dieses für sie entfernen könne, eine konkludente Drohung mit einer schweren Körperverletzung gewesen sein. Die Nebenklägerin fürcht e- te jedenfalls in dieser Situation um ihr Leben ( UA S. 19). Sie musste in dieser Situation drei Bekannte und Freunde des Angeklagten kontaktieren, sich en t- schuldigen, sagen, dass sie so etwas nie wieder tun werde und dass sie zum Angeklagten gehöre. Ferner gab sie dem Angeklagten auf sein Verlangen die P IN ihres Mobiltelefons preis. Unter diesen Umständen liegt es nicht fern, dass der Angeklagte eine der beiden Alternativen des § 239b Abs. 1 StGB in objekt i- ver und subjektiver Hinsicht vollständig verwirklichte. b) Beabsichtigte er bereits im Zeitpunkt der Begründung des physischen Herrschaftsverhältnisses über die Nebenklägerin seine weiter gehenden Ziele mittels konkludenter qualifizierter Drohung zu erreichen, so wären allein schon hierdurch die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 239b Abs. 1 StGB erfüllt. Der Angeklagte hätte dagegen die zwe ite Alternative des § 239b Abs. 1 StGB verwirklicht, wenn er zwar nicht bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem er sich der Nebenklägerin bemächtigte, diese Absicht hatte, jedoch die von ihm g e- schaffene Lage aufg rund eines nachträglich gefassten Vorsatzes zu einer so l- chen Nötigung mittels konkludenter qualifizierter Drohung ausnutzte. Hiermit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen. 9 10 - 9 - 2. a) Das Landgericht hat den Qualifikationstatbestand der besonder s schweren Vergewaltigung (§ 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB) mit unzureichender B e- gründung verneint. aa) Das Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeug s irgendeinem Zei tpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung der Tat ei n- gesetzt wird (BGH, Urteil vom 4. April 2007 2 StR 34/07, BGHSt 51, 276, 278 ; Beschluss vom 25. Februar 2010 5 StR 542/09, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 8). Der Angeklagte setzte das Einh andmesser und die Metal l- kette ein, nachdem er bereits einmal sexuelle Handlungen vorgenommen hatte und bevor er ein weiteres Mal Oral - und Geschlechtsverkehr mit der Nebenkl ä- gerin ausübte. Das Landgericht hat alle sexuellen Handlungen aufgrund des engen ze itlichen, örtlichen und situativen Zusammenhangs zutreffend als ta t- einheitlich begangen gewertet. Dementsprechend verwendete der Angeklagte das Messer und die Metallkette vor der Beendigung der sexuellen Handlungen, also bei der Tat gegen die Nebenklägerin . bb) Die Erfüllung der Qualifikation setzt nicht voraus, dass die Waffe oder das gefährliche Werkzeug gerade als Nötigungsmittel eingesetzt wird, es reicht der Einsatz als Werkzeug bei der sexuellen Handlu ng (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 228; Beschluss vom 15. April 2014 2 StR 545/13, NJW 2014, 2134 , 2135 ). Dafür genügt es auch, einheitlicher Vorgang mit Sexualbezug vorliegt (BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 1 StR 506/01 , NStZ 2002, 431, 432 ). So weit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass der Einsatz des Messers und der Metallkette nicht der Durchführung der sexuellen Handlungen, sondern der Bestrafung der N e- benklägerin gedient hätten, greift diese Erwägung zu kurz. Zum einen hat das 11 12 13 - 10 - Landgeri cht nicht bedacht, dass der Angeklagte von Anfang an vorhatte, die Nebenklägerin einzuschüchtern und zu bestrafen. Naheliegend dienten auch die sexuellen Handlungen diesem Zweck. Es könnte sich daher bei dem G e- schehen in der Wohnung der Nebenklägerin um ei nen von Anfang an geplanten einheitlichen Vorgang mit Sexualbezug handeln. Zum anderen stand die N e- benklägerin bei den späteren sexuellen Handlungen für den Angeklagten e r- kennbar (UA S. Einsatzes von Einhandmesser und Metallkette , t- Angeklagte eine solche Nötigungswirkung des Einsatzes von Messer und M e- tallkette im Hinblick auf die Erduldung weit erer sexueller Handlungen zumindest billigend in Kauf nahm . Der Senat braucht unter diesen Umständen nicht zu entscheiden, ob nach der Neufassung des § 177 StGB durch das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 4. November 2016 nicht jegliche Ver wendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs im Zeitraum zw i- schen Versuchsbeginn und Beendigung der Tat auch ohne Nötigungswirkung und sexuellen Bezug ausreicht, die Qualifikation des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB zu erfüllen (vgl. BT - Dr ucks . 18/9097 , S . 29). b) Nach den Feststellungen kommt zudem das Vorliegen des Qualifikat i- onsmerkmals der schweren körperlichen Misshandlung im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. a StGB in Betracht. Ausreichend dafür ist es, dass die kö r- perliche Integrität des Opfer erheblichen Schmerzen verbunden ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 5 StR 422/14, NStZ 2015, 152, 153); dies könnte jedenfalls im Hinblick auf die der Geschädigten mit der Metallkette zugefügten Sc hläge der Fall sein. 14 - 11 - 3. Das Landgericht hätte schließlich auch prüfen müssen, ob der Ang e- klagte die Nebenklägerin mit der bei der Tat ausgeübten Gewalt zur Fortse t- zung der Prostitution veranlassen wollte (§ 232a Abs. 3, Abs. 4 StGB). Die N e- benklägerin s n- geklagte ihren weiteren Einsatz als Prostituierte plante, zumal die Nebenkläg e- entschuldigen musste, dass sie aus H . weggelaufen sei, und beteuern, dass sie so etwas nie mehr machen werde. 4. Die zu Gunsten des Angeklagten rechtsfehlerhafte rechtliche Würd i- gung des festgestellten Sachverhalts führt mit Ausnahme der Adhäsionsen t- sche idung (vgl. BGH, Urteil vo m 28. November 2007 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 97) zur Aufhebung des Urteils. Eine Schuldspruchänderung kam nicht in Betracht, denn die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um dem S e- nat eine eige ne Entscheidung zu ermöglichen. III. 1. Die N achprüfung des Urteils hat zum Schuld - und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten besc hwerenden Rechtsfehler ergeben. 2. Zum Adhäsionsausspruch führt die Revision lediglich insoweit zur Au f- hebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, als der Ang e- klagte zur Zahlung von Zinsen ab dem Tattag verurteilt wurde. a) Die Urteilsgründe belegen nicht, dass sich der Angeklagte mit seiner Verpflichtung, der Nebenklägerin wegen der Tat eine billige Entschädigung in 15 16 17 18 19 - 12 - Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) zu zahlen , infolge einer Mahnung in Verzug befand (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder es einer Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB nicht bedurfte, weil der sofortige Eintritt des Verzugs aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt war (v gl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 2 StR 190/08, NStZ 2009, 109; Urteil vom 13. Dezember 2007 IX ZR 116/06, NJW - RR 2008, 918 , 919 ; Palandt/ Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 286 Rn. 25). Die Verzinsung ihrer Schmerzen s- geldforderung könnte die N ebenklägerin danach erst ab Rechtshängigkeit ihrer Forderung verlangen (§ 404 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB). Da Feststellungen zu einem früheren Verzugszeitpunkt als dem der Rechtshängigkeit noch getroffen werden können und der neue Tatri chter ohn e- hin erneut mit der Sache befasst wird, war der Adhäsionsausspruch hinsichtlich des Zinsausspruchs aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Se ptember 2017 4 StR 177/17, NStZ - RR 2018, 24 , 25 mwN). b) Für den Fall, dass der neue Tatrichter einen früheren Verzugseintritt nicht feststellen können sollte, weist der Senat auf Folgendes hin : D er Senat neigt unter Aufgabe seiner im Beschluss vom 2. Dezember 2015 4 StR 411/15 vertretenen Rechtsauffassung dazu, dass gemäß § 404 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO Prozesszinsen ohne Rücksicht auf § 187 Abs. 1 BGB bereits ab dem Tag geschuldet werden, an dem der Adhäsionsantrag bei Gericht eingeht (so auch BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 1 StR 351/16, StV 2017, 321, 322 ; Beschluss vom 15. April 2014 3 StR 69/14, Rn. 2). Dem steht allerdings Recht sprechung des 5. Strafsenats entgegen (Beschluss vom 19. Juli 2018 5 StR 277/18, Rn. 1 mwN). 20 21 - 13 - 3. Da die Aufhe bung und Zurückverweisung des Adhäsionsausspruchs lediglich die Verzinsung als Nebenforderung betrifft, erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seine s Rechtsmittels zu belasten (§§ 472, 472a, 473 Abs. 1 und 4 StPO). Franke Rogg enbuck Cierniak Bender Feilcke 22
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