BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 240/07 vom 26. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen uneidlicher Falschaussage - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 26. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. November 2006 im Straf-ausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgeho-ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Strafrichter - Bo-chum zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe von 150 Tagess344tzen zu je 110 Euro verurteilt. Gegen die-ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-zung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im 334brigen erweist es sich als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da die Ablehnung eines Aussagenotstandes nach 247 157 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. 2 - 3 - 1. Nach den Feststellungen war im Jahr 2004 ein Strafverfahren u.a. we-gen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gegen einen Sportlehrer des Gymnasiums, an welchem der Angeklagte bis Ende Juli 2001 als Schulleiter t344tig war, beim Landgericht Bochum anh344ngig. Dem Lehrer wurde u.a. vorge-worfen, Sch374lerinnen im Rahmen des Sportunterrichts unangemessen ber374hrt zu haben. In der Hauptverhandlung vom 24. September 2004 wurde der Ange-klagte vor der Strafkammer des Landgerichts Bochum als Zeuge geh366rt. Ob-wohl sich im Schuljahr 1997/98 11 bis 12j344hrige Sch374lerinnen sowie im Januar 2001 die Mutter einer betroffenen Sch374lerin bei ihm 374ber sexuelle Bel344stigun-gen und verbale Anz374glichkeiten seines Kollegen w344hrend des Sportunterrichts beschwert hatten, stellte der Angeklagte bei seiner Zeugenvernehmung auf entsprechende Befragung nach Belehrung 374ber sein Auskunftsverweigerungs-recht nach 247 55 StPO wider besseres Wissen die Kenntnis solcher Beschwer-den in Abrede bzw. gab wahrheitswidrig an, sich daran nicht zu erinnern. 3 2. Das Landgericht hat eine Absicht des Angeklagten, sich durch die Falschaussage vor strafrechtlicher Verfolgung zu sch374tzen, nicht festzustellen vermocht. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der Angeklagte trotz ent-sprechender Belehrung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe. Zudem habe eine strafrechtliche Verfolgung des An-geklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht im Raum gestanden. 4 Diese Begr374ndung vermag die Ablehnung eines Aussagenotstandes nach 247 157 StGB nicht zu rechtfertigen. 5 a) F374r die Annahme einer Zwangslage nach 247 157 StGB ist allein das Vorstellungsbild des T344ters, bei wahrheitsgem344337er Aussage die Bestrafung wegen eines vorausgegangenen Verhaltens bef374rchten zu m374ssen, ma337geb- 6 - 4 - lich. Auf das objektive Vorhandensein einer solchen Gefahr kommt es dabei nicht an. 247 157 StGB ist deshalb selbst dann anwendbar, wenn der Zeuge nur irrt374mlich die Gefahr gerichtlicher Bestrafung angenommen hat (vgl. BGHSt 8, 316, 317; BGH bei Detter NStZ 1990, 222). Vor dem Hintergrund dieser rein subjektiven Zielrichtung der Vorschrift ist es entgegen der Auffassung des Landgerichts keineswegs nahe liegend, dass ein Zeuge, der sich im Falle einer wahrheitsgem344337en Aussage begr374ndet oder nur irrt374mlich strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sieht, dieser Zwangslage dadurch zu entgehen versucht, dass er sich auf sein Auskunftsverweigerungs-recht nach 247 55 StGB beruft. Vielmehr kommt ebenso in Betracht, dass dieser Zeuge bei seiner Vernehmung von der Vorstellung geleitet wird, schon durch das Gebrauchmachen vom Auskunftsverweigerungsrecht sein fr374heres - aus seiner Sicht strafrechtlich relevantes - Fehlverhalten einzugestehen, und des-halb zum Mittel der Falschaussage greift. Dies gilt erst recht mit Blick auf 247 56 StPO, wonach der Zeuge, der sich auf 247 55 StPO beruft, auf Verlangen ver-pflichtet ist, die Gr374nde f374r die Aussageverweigerung anzugeben. In einer sol-chen Zwangslage k366nnte sich auch der Angeklagte bei seiner Aussage vor dem Landgericht befunden haben. Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinan-dergesetzt. 7 b) Eine Er366rterung dieses m366glichen Beweggrundes f374r die Falschaus-sage war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil nicht nur objektiv, sondern - was allein ma337geblich ist - auch aus Sicht des Angeklagten im Zeitpunkt seiner Ver-nehmung eine Strafverfolgung wegen seines fr374heren Verhaltens ausgeschlos-sen war. Hier liegt es n344mlich keinesfalls fern, dass, worauf die Revision zu Recht hinweist, der Angeklagte bei seiner Vernehmung davon ausging, durch seine Unt344tigkeit weitere Sexualdelikte seines Kollegen, insbesondere m366gliche 8 - 5 - Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach 247 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, gef366rdert, sich mithin jedenfalls der Beihilfe durch Unterlassen zu solchen Taten schuldig gemacht zu haben. Als Schulleiter oblag dem Angeklag-ten eine Garantenpflicht zum Schutz der ihm anvertrauten Sch374ler. Diese ver-pflichtete ihn, die Sch374ler im Schulbetrieb vor gesundheitlichen Sch344den zu be-wahren (vgl. BGH VersR 1955, 742, 743; OLG K366ln NJW 1986, 1947, 1948). Der Angeklagte w344re als Schulleiter deshalb gehalten gewesen, zumutbare Ma337nahmen zur Verhinderung weiterer sexueller 334bergriffe seines Kollegen zu treffen (vgl. BGHSt 43, 82, 87; BGH bei Holtz MDR 1982, 626; BGH MDR 1984, 274). 3. Der Senat macht von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Bochum zur374ck, da dessen Strafgewalt hier ausreicht. Sollte in der neuen Hauptver-handlung nicht gekl344rt werden k366nnen, ob der Angeklagte bei seiner Falsch-aussage aus dem Motiv der Abwehr strafrechtlicher Verfolgung gehandelt hat, 9 - 6 - wird insoweit nach dem Zweifelsgrundsatz zu verfahren und zu seinen Gunsten vom Vorliegen eines Aussagenotstands auszugehen sein (vgl. BGH NStZ 1988, 497). Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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