BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 240/11 vom 15. Juni 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15 . Juni 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rech tsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der A n- 2 Abs. 3 des Wa f- n- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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